Originalquelle: ALLRIS-Original
221539 · 2022-11-23 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
__Mitteilung:__
Die Verwaltung hat die Prüfung zur Erweiterung von Tempo 30 Abschnitten auf den von den Bezirksvertretungen vorgeschlagenen und durch den Rat der Stadt Bonn bestätigten Standorten in den nachfolgenden Straßen durchgeführt.
Dabei hat sie zunächst alle Möglichkeiten zur dauerhaften Einrichtung (ohne Erprobung) ausgeschöpft.
Hierbei sind in erster Linie, sofern nicht alternative Varianten in Betracht gezogen werden können (wie z.B. die Einbeziehung in eine Tempo 30 Zone) die Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu nennen.
Als Auffangtatbestand (sofern dies aus Lärmschutzgründen oder mit anderen Varianten nicht möglich war) wurde die Einrichtung von Tempo 30 im Rahmen einer Erprobung geprüft.
In den Bereichen, in denen dauerhaft Tempo 30 eingerichtet werden kann, wurde der Frage, ob eine Erprobung rechtlich möglich ist, nicht weiter nachgegangen.
Zur rechtlichen Einordnung:
Grundsätzlich kann eine Erprobungsmaßnahme angeordnet werden, ohne dass die sonst erforderliche besondere Gefahrenlage des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (qualifizierte Gefahrenlage) vorliegt, ihre Anordnung scheidet aber dort aus, wo keine konkrete („einfache“ ) Gef
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
__Mitteilung: __
Die Verwaltung hat die Prüfung zur Erweiterung von Tempo 30 Abschnitten auf den von den Bezirksvertretungen vorgeschlagenen und durch den Rat der Stadt Bonn bestätigten Standorten in den nachfolgenden Straßen durchgeführt.
Dabei hat sie zunächst alle Möglichkeiten zur dauerhaften Einrichtung (ohne Erprobung) ausgeschöpft.
Hierbei sind in erster Linie, sofern nicht alternative Varianten in Betracht gezogen werden können (wie z.B. die Einbeziehung in eine Tempo 30 Zone) die Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu nennen.
Als Auffangtatbestand (sofern dies aus Lärmschutzgründen oder mit anderen Varianten nicht möglich war) wurde die Einrichtung von Tempo 30 im Rahmen einer Erprobung geprüft.
In den Bereichen, in denen dauerhaft Tempo 30 eingerichtet werden kann, wurde der Frage, ob eine Erprobung rechtlich möglich ist, nicht weiter nachgegangen.
Zur rechtlichen Einordnung:
Grundsätzlich kann eine Erprobungsmaßnahme angeordnet werden, ohne dass die sonst erforderliche besondere Gefahrenlage des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (qualifizierte Gefahrenlage) vorliegt, ihre Anordnung scheidet aber dort aus, wo keine konkrete („einfache“ ) Ge
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Teilstellungnahme SWB_geschwärzt-: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2007628
Sachverhalt
Ergibt sich aus der Begründung der Dringlichkeit.
Beschlussvorschlag
a. warum sie darauf nicht in ihrer Mitteilung DS __221539__ hingewiesen und einen irreführenden Eindruck erweckt hat,
b. wann ihr die Prüfungsergebnisse zur Erweiterung von Tempo 30 Abschnitten auf den von den Bezirksvertretungen vorgeschlagenen und durch den Rat der Stadt Bonn bestätigten Standorten erstmalig vorlagen,
b. ob, wann und auf welchen weiteren in DS __221539__ aufgeführten Straßenabschnitten aus ihrer Sicht aus rechtlichen Gründen zwingend Tempo 30 einzuführen ist, wann dies geschehen ist bzw. noch geschehen soll,
c. warum die Oberbürgermeisterin seit Monaten ihrer rechtlichen Verpflicht
_Gekürzt._
Begründung
Begründung der Dringlichkeit: Ursprünglich für die Sitzung der BVGO am 03.05.2023 - auf Bitten der Verwaltung verschoben auf den 31.05.2023 - hatte die BBB-Fraktion unter DS __221539-01__ auf Basis der zugrundeliegenden, mehrere Monate alten Verwaltungsmitteilung DS __221539__ beantragt, auf Mittel-, Ubier- und Konstantinstraße kein Tempo 30 einzurichten. Den der BBB-Fraktion seit heute vorliegenden Informationen zufolge beabsichtigt die Verkehrslenkung die Geschwindigkeitsbegrenzung bereits in der kommenden Woche umzusetzen mit der Begründung, die Verwaltung habe aufgrund der Überschreitung bestimmter Lärmwerte keinen Ermessensspielraum und müsse handeln. Diese Information steht im Widerspruch zu der Mitteilung der Oberbürgermeisterin, in der von einer Verpflichtung der Verwaltung zur Einführung von Tempo 30 keine Rede ist. Vielmehr suggeriert der Wortlaut der Mitteilung
„so dass eine Reduzierung auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen in der Zeit von 22-6 Uhr in diesem Abschnitt in Betracht kommt“ (Konstantinstraße)
„Die Verwaltung beabsichtigt daher
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die in Drucksachen 221539 und 220346-02 ST von der Oberbürgermeisterin mitgeteilte Absicht, auf dem Straßenzug Konstantin-, Ubier- und Mittelstraße in Bad Godesberg die max. Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, wird nicht umgesetzt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme der Verwaltung (s. __DS-Nr. 220346-02 ST__ ). Die Verwaltung betont, dass den Anwohnenden aufgrund der Lärmüberschreitungen ein Anspruch auf Lärmminderungsmaßnahmen zusteht, welche die Verwaltung auch weiterhin umsetzen möchte.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung teilt mit, dass sie gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (…) u.a. beschränken kann. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt gem. § 45 Abs. 9 StVO dann vor, wenn die Anordnung von Verkehrszeichen und/oder –einrichtungen aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist; das ist u.a. dann der Fall, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen ist. Die Bestimmung des Verkehrslärms erfolgt nach den Lärmschutz-Richtlinien StV auf Grundlage der aktuellen Lärmberechnung. Werden die in den Richtlinien festgesetzten Grenzwerte überschritten, verdichtet sich das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde zu einer Pflicht zum Einschreiten wie bspw. durch die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h.
Neben verkehrsrechtlichen Beschränkungen sind sowohl planerische als auch straßenbauliche Maßnahmen zu prüfen; allerdings handelt es sich bei der Anordnung der Verkehrszeichen 274-30 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ um eine schnelle und kostengünstige Maßnahme, die zweckdienlich ist
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Antragsteller halten einen rein rechnerischen Nachweis ausschließlich basierend auf zu Tageszeiten gemessenen Lärmbelastungen statt nächtlicher Lärmmessungen nicht für ausreichend, um von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.
Beschlussvorschlag
Die in Drucksachen 221539 und 220346-02 ST von der Oberbürgermeisterin mitgeteilte Absicht, auf dem Straßenzug Konstantin-, Ubier- und Mittelstraße in Bad Godesberg die max. Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, wird nicht umgesetzt bis die Bezirksvertretung Bad Godesberg in der Sache entschieden hat.
Begründung
der Dringlichkeit: **
Ursprünglich für die Sitzung der BVGO am 03.05.2023 - auf Bitten der Verwaltung verschoben auf den 31.05.2023 - hatte die BBB-Fraktion unter DS 221539-01 auf Basis der zugrundeliegenden, mehrere Monate alten Verwaltungsmitteilung DS 221539 beantragt, auf Mittel-, Ubier- und Konstantinstraße kein Tempo 30 einzurichten. Die zwischenzeitliche Aussage der Fachverwaltung, diese habe aufgrund der Überschreitung bestimmter Lärmwerte keinen Ermessensspielraum und müsse handeln, konnte bislang auch nicht durch Stellungnahme DS 221539-04 ST belegt werden.
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 20.04.2023 hatte Stadtkämmerin Frau Heidler aufgrund eines Dringlichkeitsantrages des BBB zugesagt, dass vor einer abschließenden Behandlung in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 31.05.2023 die Verkehrslenkung keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf besagten Abschnitten umsetzen wird. Dies konnte aufgrund Sitzungsabbruches am 31.05.2023 jedoch nicht erfolgen.
Sachverhalt
Mithilfe dieser Daten kann beurteilt werden, ob die Ablehnung der Geschwindigkeitsbegrenzung (siehe __DS 221539__ ) Bestand hat.
Beschlussvorschlag
Im Juni/Juli 2026 wurden auf der Bahnhofstraße Höhe Brigitte-Schröder-Straße Geschwindigkeitsmessungen mit Hilfe der halbstationären Anlage über einen Zeitraum von mehreren Wochen durchgeführt. Der Standort war nahe an den Bezirksgrenze, so dass Rückschlüsse auf den Verkehr in Hardtberg möglich sind.