Originalquelle: ALLRIS-Original
221847 · 2022-10-26 · Beschlussvorlage · öffentlich
Begründung:
Die Stadt Bonn hat beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden. Der Verkehrsbereich, der rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen verursacht, konnte in den letzten Jahren nicht zur CO2-Reduktion beitragen. Mit Blick auf die eigenen Klimaschutz- und Verkehrswendeziele und das staatliche Klimaschutzziel aus Art. 20a Grundgesetz verfolgt die Stadt die Absicht, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch e
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Begründung:
Die Stadt Bonn hat beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden. Der Verkehrsbereich, der rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen verursacht, konnte in den letzten Jahren nicht zur CO2-Reduktion beitragen. Mit Blick auf die eigenen Klimaschutz- und Verkehrswendeziele und das staatliche Klimaschutzziel aus Art. 20a Grundgesetz verfolgt die Stadt die Absicht, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadu
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Die Stadt Bonn hat beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden. Der Verkehrsbereich, der rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen verursacht, konnte in den letzten Jahren nicht zur CO2-Reduktion beitragen. Mit Blick auf die eigenen Klimaschutz- und Verkehrswendeziele und das staatliche Klimaschutzziel aus Art. 20a Grundgesetz verfolgt die Stadt die Absicht, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken. Parkraum auf öffentlichen Flächen bereitzustellen ist u.a. mit Herstellungs-, Verwaltungs- und Kontrollkosten verbunden, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt in Bonn von der Allgemeinheit finanziert werden. Die vorgeschlagene Höhe der Bewohnerparkgebühren dient der (teilweisen) Kostendeckung des Bewohnerparkens durch die Nutzer*innen selbst anstatt durch den allgemeinen Haushalt. Nach wie vor erhalten die Anwohner*innen durch die Möglichkeit des Bewohnerparkens den besonderen Vorteil, den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen.
__Rechtliche Grundlagen: __
Die jährliche Gebühr für das Bewohnerparken wurd
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Begründung
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§ 2 Abs. 4 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise lautet wie folgt:
„Für Angehörige von Haushalten, denen ein Bonn-Ausweis ausgestellt wurde, werden 75% der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen.“
Diese Formulierung ist missverständlich, weil Bonn-Ausweise nicht an Haushalte, sondern an Personen vergeben werden. Aus diesem Grund soll § 2 Abs. 4 folgendermaßen gefasst werden:
„Für Personen, die über einen gültigen Bonn-Ausweis verfügen, werden 75% der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen.“
Stellungnahme der Verwaltung
Die Beschlussvorlage wird um folgende Ziffer ergänzt:
Beschlussvorschlag:
Begründung:
§ 2 Abs. 4 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise lautet wie folgt:
„Für Angehörige von Haushalten, denen ein Bonn-Ausweis ausgestellt wurde, werden 75% der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen.“
Diese Formulierung ist missverständlich, weil Bonn-Ausweise nicht an Haushalte, sondern an Personen vergeben werden. Aus diesem Grund soll § 2 Abs. 4 folgendermaßen gefasst werden:
„Für Personen, die über einen gültigen Bonn-Ausweis verfügen, werden 75% der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen.“
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Ziffer 4 der Beschlussvorlage wird wie folgt ergänzt:
"Für Personen, die über einen gültigen Bonn-Ausweis verfügen, werden 75% der Gebühren durch das Amt für Soziales und Wohnen übernommen, sofern das auf sie zugelassene Fahrzeug für ihre Berufs- oder Erwerbstätigkeit unverzichtbar ist."
Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. Juni 2023 die Bestimmungen der Stadt Freiburg zu den dortigen Anwohnerparkgebühren u.a. wegen den in dem Regelwerk enthaltenen Ermäßigungen aus sozialen Gründen für unzulässig erklärt. Möglicherweise sind die Bonner Regelungen zur Rabattierung der Gebühr für Inhaber des Bonn-Ausweises ebenfalls als rechtswidrig anzusehen.
Beschlussvorschlag
a) Rechtssicherheit geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) finanzielle Auswirkungen untersucht und wenn ja, mit welchem Resultat?
a) Wie viele Anwohnerparkausweise sind nach der neuen Gebührenordnung bereits zum vollen Satz und wie viele zum ermäßigten Satz erteilt worden?
b) Wie wird die Oberbürgermeisterin die Rückabwicklung von (bis zum Erlass einer Neufassung unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG) rechtswidrigen Gebührenbescheiden regeln?
*Beschlussauszug:
Mehrheit gegen CDU, BBB, FDP und AfD bei Enthaltung Stv. Poppe-Reiners (Rheingrün) i.V. mit ST-01
Stellungnahme der Verwaltung
a) Rechtssicherheit geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
A: Sowohl die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise als auch die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen vom 27.10.2022 wurden vor dem Beschluss des Rates hausintern rechtlich überprüft. Nach dem Urteil des BVerwG vom 13.06.2023 gibt es auf Grund des bisher veröffentlichten Kenntnisstandes keine Hinweise, dass die Bonner Regelung rechtswidrig ist. Erst wenn der Volltext der Entscheidung vorliegt, kann dies vollumfänglich geprüft werden.
b) finanzielle Auswirkungen untersucht und wenn ja, mit welchem Resultat?
A: Siehe Antwort zu 1a.
a) Wie viele Anwohnerparkausweise sind nach der neuen Gebührenordnung bereits zum vollen
_Gekürzt._
Sachverhalt
__Inhalt der Stellungnahme:__
Der Volltext des Urteils des BVerwG (BVerwG 9 CN 2.22) liegt nunmehr vor. Danach ändert sich allerdings nichts an der in der ursprünglichen Stellungnahme mitgeteilten Auffassung, dass es keine Hinweise gibt, dass die Bonner Regelung als rechtswidrig angesehen werden müsste. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht können auf die Bonner Regelung nicht zwanglos übertragen werden, da sich diese von der der Entscheidung zugrundeliegenden Regelung aus Freiburg an den entscheidenden Stellen unterscheidet. Eine Satzung wurde für die Erhebung von Gebühren auch nicht erlassen, sondern wie durch § 6a Abs. 5a StVG vorgesehen eine Rechtsverordnung – In NRW spricht auch der Landesgesetzgeber von Gebührenordnung und nicht von Satzung. Für die Erteilung der Ausweise selbst wurde eine Satzung erlassen auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO.
Die Kalkulation der Gebührenhöhe der Bewohnerparkausweise beruht nicht (was das BVerwG beanstandet hatte) auf klimapolitischen Lenkungszielen: Auf die unterschiedlich hohen Gebühren für verschiedene Fahrzeuglängen ist das BVerwG in diesem Zusammenhang eingegangen, weil klimapolitische Lenkungsziele eine Ungleichbehandlun
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Der Volltext des Urteils des BVerwG (BVerwG 9 CN 2.22) liegt nunmehr vor. Danach ändert sich allerdings nichts an der in der ursprünglichen Stellungnahme mitgeteilten Auffassung, dass es keine Hinweise gibt, dass die Bonner Regelung als rechtswidrig angesehen werden müsste. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht können auf die Bonner Regelung nicht zwanglos übertragen werden, da sich diese von der der Entscheidung zugrundeliegenden Regelung aus Freiburg an den entscheidenden Stellen unterscheidet. Eine Satzung wurde für die Erhebung von Gebühren auch nicht erlassen, sondern wie durch § 6a Abs. 5a StVG vorgesehen eine Rechtsverordnung – In NRW spricht auch der Landesgesetzgeber von Gebührenordnung und nicht von Satzung. Für die Erteilung der Ausweise selbst wurde eine Satzung erlassen auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO.
Die Kalkulation der Gebührenhöhe der Bewohnerparkausweise beruht nicht (was das BVerwG beanstandet hatte) auf klimapolitischen Lenkungszielen: Auf die unterschiedlich hohen Gebühren für verschiedene Fahrzeuglängen ist das BVerwG in diesem Zusammenhang eingegangen, weil klimapolitische Lenkungsziele eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (Art. 3 A
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Punkt 3 der Beschlussvorlage bzw. Paragraph 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise wird wie folgt geändert:
§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.03.2025 wie folgt festgelegt:
· Gültigkeit 6 Monate: 60 Euro
· Gültigkeit 12 Monate: 120 Euro
· Gültigkeit 24 Monate: 200 Euro
· Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro
· Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro
Sachverhalt
Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin beschloss die Ratsmehrheit, bestehend aus den Fraktionen B90/Grüne, SPD, Linke und Volt am 27.10.2022 für den Bewohnerparkausweis ab dem 01.03.2023 eine jährliche Gebühr in Höhe von 180 Euro und ab dem 01.03.2024 p.a. 360 Euro zu erheben. Damit beträgt die heute fällige Gebühr das Zwölffache dessen, was die Bürgerinnen und Bürger vor dem Frühjahr 2023 zu zahlen hatten. Begründet wurde die drastische Erhöhung mit der Absicht der Oberbürgermeisterin und der grün-roten Ratsmehrheit, den Kfz-Verkehr aus dem innerstädtischen Bereich zu verdrängen und die Kosten des Bewohnerparkens durch die Nutzer, stärker als zu dem Zeitpunkt geschehen, refinanzieren zu wollen.
Die seinerzeit für einen höheren Deckungsgrad vorgelegte Berechnungsmethode war und ist allerdings in hohem Maße fragwürdig. In der Kalkulation wurden Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Parkplätzen in Ansatz gebracht, die in der behaupteten Höhe gar nicht anfallen oder aber vom Bürger schon über Erschließungsgebühren und Grundsteuern bezahlt wurden bzw. werden. Ferner waren die Personalkosten für die Überwachung des Parkraums in den Bewohnerparkgebieten erkennbar zu hoch angesetzt.
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag der Oberbürgermeisterin wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
Die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der folgenden Fassung beschlossen:
1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)
Vom xx.xx.xxxx
Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I S. 323) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen.
Beschlussvorschlag
Die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen.
Begründung
1) Einfügung des § 2a – Gebührenschuldner in der Bewohnerparkausweisgebührenordnung
Mit Datum vom 27.10.2022 beschloss der Rat der Stadt Bonn die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise ( __DS221847__ ).
Aufgrund der o. g. Gebührenordnung werden seit dem 01.03.2023 Kostenfestsetzungsbescheide erlassen. In 7 Fällen (Stichtag 16.12.2024) wurde Klage gegen den jeweiligen Kostenfestsetzungsbescheid erhoben. Am 12.12.2024 wurde im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in zwei der Verwaltungsstreitverfahren von der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts beanstandet, dass die Gebührenordnung der Stadt Bonn keine explizite Regelung hinsichtlich des Gebührenschuldners enthält. Neben der Regelung des Gebührengegenstandes (Ausstellung von Bewohnerparkausweisen) und der Gebührenhöhe (s. o.) muss auf Grund des Bestimmtheitsgebotes eine Regelung des Personenkreises, der zur Zahlung der Gebühr verpflichtet wird, Bestandteil einer Gebührenordnung sein. Diese Auffassung wurde durch die Kammer inzwischen auch mit Schriftsatz vom 13.12.2024 zum Ausdruck gebracht. Mit der Einfügung des § 2a
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Der Beschluss über die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenverordnung) wurde durch den Stadtrat am 30.01.2025 und mit der Bitte um eine Evaluation über die Auswirkungen der Bewohnerparkgebührensatzung ergänzt.
Hierbei sollten die vier unten aufgeführten Fragestellungen beantwortet werden. Die Antworten wurden durch die Verwaltung nun ergänzt und werden den Gremien zur Kenntnis gebracht.
1. Wie hat sich die Zahl der beantragten Anwohnerparkausweise im Vergleich zu den Vorjahren verändert? (hier die Jahre 2021 bis 2024 komplett).
Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
2. Wie haben sich die Einnahmen in den Quartalen 01. bis 04. 2024 und im ersten Quartal 2025 entwickelt?
Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
3. Haben sich die Verwarnungen wegen Parkverstößen in diesem Seg ment verändert, welche Abweichungen gibt es zu den Vorjahren?
Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
4. Sind im Jahr 2024 die geplanten Einnahmen erreicht worden oder gibt es Abweichungen zum Plan?
Im Jahr 2024 ist der Planansatz (2.200.000 Euro) um **-
_Gekürzt._
Sachverhalt
Ab Februar 2022 konnten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbst festlegen. Davor war die Gebührenhöhe bundesrechtlich auf 30, 70 EUR pro Jahr begrenzt. In der Folge beschloss die ehemalige grün-rote Ratsmehrheit die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis schrittweise auf 30 Euro pro Monat anzuheben. Mit diesem unter Zuhilfenahme abstruser Rechnungsansätze festgelegten Jahressatz in Höhe von 360 EUR ist Bonn nach einer im letzten Jahr veröffentlichten Studie der Deutschen Umwelthilfe Gebühren-Spitzenreiter unter 107 untersuchten Städten in Deutschland. Der grün-rote Ansatz, Anwohnern in bestimmten Gebieten den Kfz-Besitz so zu vermiesen, dass dort möglichst viele der drangsalierten Bürgerinnen und Bürger ihr Auto entnervt aufgeben, soll mit der BBB-Initiative der Vergangenheit angehören.
Beschlussvorschlag
Artikel II
§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.06.2026 wie folgt festgelegt:
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass ihr bereits der Auftrag des Oberbürgermeisters zur Prüfung einer Gebührenreduzierung vorliegt und sich ein konkreter Vorschlag derzeit in Abstimmung befindet. Nach Abschluss der Prüfung des Vorschlags wird – voraussichtlich rechtzeitig für die Sitzung des Rates am 07.05.2026 – eine entsprechende Beschlussvorlage mit dem Ziel der Gebührenreduzierung in die politischen Gremien eingebracht.
Zu 2. siehe Anlage
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Punkt 1 des Beschlussvorschlages bzw. Paragraph 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise wird wie folgt geändert:
§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden wie folgt festgelegt:
· Gültigkeit 6 Monate: 60 Euro
· Gültigkeit 12 Monate: 120 Euro
· Gültigkeit 24 Monate: 240 Euro
· Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro
· Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro.
. Auf eine soziale Staffelung für Bonnausweisinhaber wird verzichtet.
Sachverhalt
Zur Umsetzung der Mobilitätswende in Verbindung mit der haushalterischen Lage der Stadt Bonn erachten die Antragstellenden eine grundsätzliche und massive Reduzierung für unangemessen und bitten daher um Prüfung eines möglichst aufkommensneutralen und im Sinne der Nutzung des öffentlichen Raums gerechten Lösung. Eine stufenlose Berechnung ist umsetzbar, gerecht und entspricht den Vorgaben des BverwG. Bei einem Stufenmodell sind starke Gebührensprünge zu vermeiden.
Beschlussvorschlag
Die Beschlussvorlage 221847-10 wird mit der folgenden Maßgabe an den Ausschuss für Mobilität und Verkehr verwiesen:
Zusätzlich zur in der Stellungnahmen aufgeführten, durch den Oberbürgermeister beauftragten Prüfung auf Gebührenreduzierung prüft die Verwaltung die Anpassung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung im Sinne eines möglichst aufkommensneutralen Modells einer größenabhängigen, möglichst stufenlosen Berechnung der Gebühren, bei dem mit zunehmender Größe und/oder Breite des gemeldeten PKWs die Gebühr steigt. Hierbei kann Koblenz als beispielhafte Umsetzung dienen. Die Verwaltung prüft auch, ob das Gewicht in die Gebührenberechnung einbezogen werden kann.
Sachverhalt
Die 2. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen.
Beschlussvorschlag
Die 2. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen.
Begründung
__Begründung__
Mit Datum vom 12.03.2026 beschloss der Rat der Stadt Bonn, die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise zu ändern. Der Wortlaut des Beschlusses lautet wie folgt ( __siehe DS221847-10__ ):
„Punkt 1 des Beschlussvorschlages bzw. Paragraph 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise wird wie folgt geändert:
§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden wie folgt festgelegt:
· Gültigkeit 6 Monate: 60 Euro
· Gültigkeit 12 Monate: 120 Euro
· Gültigkeit 24 Monate: 240 Euro
· Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro
· Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro.
. Auf eine soziale Staffelung für Bonnausweisinhaber wird verzichtet.“
Die Verwaltung setzt den Beschluss hiermit um und erklärt zu seinen Inhalten folgendes:
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die 2. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der Fassung der beigefügten Anlage II beschlossen.
Sachverhalt
Zur Umsetzung der Mobilitätswende in Verbindung mit der haushalterischen Lage der Stadt Bonn erachten die Antragstellenden eine grundsätzliche und massive Reduzierung für unangemessen und bitten daher um Prüfung eines möglichst aufkommensneutralen und im Sinne der Nutzung des öffentlichen Raums gerechten Lösung. Eine stufenlose Berechnung ist umsetzbar, gerecht und entspricht den Vorgaben des BverwG. Bei einem Stufenmodell sind starke Gebührensprünge zu vermeiden. Da das Inkrafttreten zum 01.01.2027 geplant ist, erscheint ausreichend Zeit für die Prüfung des o.g. Modells.
Beschlussvorschlag
Die Beschlussvorlage 221847 wird mit der folgenden Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung prüft die Anpassung der Bewohnerparkausweisgebührensatzung im Sinne eines möglichst aufkommensneutralen Modells einer größenabhängigen, möglichst stufenlosen Berechnung der Gebühren, bei dem mit zunehmender Größe und/oder Breite des gemeldeten PKWs die Gebühr steigt. Hierbei kann Koblenz als beispielhafte Umsetzung dienen. Die Verwaltung prüft auch, ob das Gewicht in die Gebührenberechnung einbezogen werden kann.