Originalquelle: ALLRIS-Original
221852 · 2022-11-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Stadt Bonn verzichtet bei Bewilligung einer institutionellen Förderung an den Verein Beethovenhaus ab dem 01.01.2023 auf die Anwendung der eigenen Förderbedingungen (Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur). Stattdessen sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung des Bundeslandes NRW (ANBest-I NRW) anzuwenden.
Gleichzeitig erfolgt eine Umstellung der Förderung von Festbetragsfinanzierung auf Fehlbedarfsfinanzierung.
Die Stadt Bonn verzichtet bei Bewilligung einer institutionellen Förderung an den Verein Beethovenhaus ab dem 01.01.2023 auf die Anwendung der eigenen Förderbedingungen (Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur). Stattdessen sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung des Bundeslandes NRW (ANBest-I NRW) anzuwenden.
Gleichzeitig erfolgt eine Umstellung der Förderung von Festbetragsfinanzierung auf Fehlbedarfsfinanzierung.
Der Verein Beethoven- Haus Bonn e.V. wurde 1889 gegründet. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, Beethovens Leben, Werk und Wirken in zeitgemäßer Form zu erschließen und zu vermitteln. Zu der Einrichtung gehört das Museum in Beethovens Geburtshaus, eine musikwissenschaftliche Forschungsabteilung nebst Bibliothek und Verlag sowie der Kammermusiksaal.
Die institutionellen Zuwendungsgeber des Vereins sind die Stadt Bonn mit rund 20% des Förderanteils sowie das Land NRW und der Bund mit zusammen rd. 80%igem Anteil. Die jährliche Fördersumme der Stadt Bonn beträgt zur Zeit 365.000, 00 €.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt für alle drei Zuschussgeber durch die Bezirksregierung Köln. Dies entspricht den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), wonach die Zuwendungsgeber bei einer gemeinsamen Förderung das Einvernehmen u.a. über die Gültigkeit von Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid und über den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen herstellen sollen.
Um im Sinne des § 44 LHO Einvernehmen herzustellen beabsichtigt die Kulturverwaltung zukünftig in Zuwendungsbescheiden an den Verein Beethovenhaus darauf hinzuw
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._