Originalquelle: ALLRIS-Original
221877 · 2022-10-26 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Entgelttarif für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Bundesstadt Bonn wird aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Er tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Entgelttarif für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Bundesstadt Bonn wird aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Er tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die im Entgelttarif für die Bonner Bäder aufgeführten Eintrittspreise für die Bonner Bäder wurden seit 10 Jahren nicht mehr angepasst.
Die Betriebskosten sind jedoch vor allem im Energiesektor und im Bereich der Personalkosten in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Eine Anpassung der Preise ist aus diesen Gründen zwingend erforderlich, um das Defizit in den Bädern nicht noch mehr zu vergrößern.
Der aktualisierte Entgelttarif ist als __Anlage__ beigefügt. In der folgenden Tabelle sind die Veränderungen dargestellt.
__Einmal-Eintrittskarten__ | bisher | ab 2023 | Differenz Erwachsene | 4, 00 € | 5, 00 € | 1, 00 € Abendtarif | 3, 00 € | 4, 00 € | 1, 00 € ermäßigt | 2, 50 € | 3, 00 € | 0, 50 € Gruppe/Familie 1 Erw. 2 Kinder | 7, 50 € | 9, 00 € | 1, 50 € Gruppe/Familie 2 Erw. 2 Kinder | 11, 50 € | 13, 00 € | 1, 50 € __Mehrfachkarten__ 10er-Karte Erwachsene | 35, 00 € | 45, 00 € | 10, 00 € 10er-Karte ermäßigt | 22, 00 € | 27, 00 € | 5, 00 € 50er-Karte Erwachsene | 150, 00 € | 200, 00 € | 50, 00 € 50er-Karte ermäßigt | 88, 00 € | 115, 00 € | 27, 00 € Happy-Hour-Karte (50er-Karte Erwachsene) | 100, 00 € | 150, 00 € | 50, 00 € __Zeitkarten__ Saisonkarte Freibäder Erwachsene | 120
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH vom 05.06.2014 (Az.: V R 19/13), BFH/NV2014, 1687) wurde vertreten, dass Schwimmunterricht steuerbefreit nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG ist.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.12.2021 (Az.: V R 31/21) kommt eine Steuerfreiheit für Schwimmkurse nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG nicht in Betracht, da diese Kurse nicht den Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ i.S.v. Art 132 (1) Buchstabe i) und j) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfüllen. Insbesondere werde nach der BFH-Rechtsprechung bei den Schwimmkursen nicht auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Änderung der BFH-Rechtsprechung basiert auf europäischer Rechtsprechung seitens des EUGH (Rechtssache Dubrovin & Tröger -Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19).
Bei der Erbringung eines Schwimmkurses ist von einer sonstigen Leistung i.S.d. §3 (9) UStG auszugehen. Die Leistungserbringung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Dementsprechend wird der Anwendungsbereich des § 2b UStG insoweit nicht eröffnet. Es verbleibt dementsprechend bei d
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die ermäßigten Tarife sollen auf dem bisherigen Niveau belassen werden bzw. maximal auf 50 % der neuen Normaltarife steigen, um die Belastungen für Nutzerinnen und Nutzer zu verringern.
Beschlussvorschlag
Die vorgeschlagenen Tarife werden in den Punkten wie unten angegeben geändert:
Einmal-Eintrittskarten
Mehrfachkarten
Zeitkarten