Originalquelle: ALLRIS-Original
221892 · 2022-11-02 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Finanzierung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule (LvBM) erfolgt aus aus den Erträgen aus Gebühren- und Entgelteinnahmen sowie aus städtischen Aufwendungen.
Nach der ersten Haushaltsanmeldung für den Doppelhaushalt 2023/2024 wurde die Leitung der LvBM beauftragt, zur Sicherung des Haushaltsausgleichs eine Gebührenerhöhung um durchschnittlich 5% vorzubereiten.
Es handelt sich bei der LvBM um einen Zuschussbetrieb, eine Kostendeckung wird nicht erreicht. Bei einer Abwägung der aktuellen Gebührenhöhe mit der Höhe der städtischen Aufwendungen erscheint es vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage gerechtfertigt, die Gebühren um ca. 5 % durchschnittlich zu erhöhen.
Seit der letzten Gebührenanpassung (1.8.2019) ist der Anteil der städtischen Aufwendungen am finanziellen Gesamtbedarf gegenüber den Erträgen kontinuierlich angestiegen: Während 2019 die städtischen Aufwendungen ohne interne Leistungsverrechnung noch mit ca. 2, 75 Mio. EUR bei ca. 48 % des finanziellen Gesamtbedarfs lagen, hatten die städtischen Aufwendungen ohne interne Leistungsverrechnung im Jahr 2021 mit ca. 2, 84 Mio. EUR bereits einen Anteil von über 52 %. Grund dafür sind vor allem steigende Personalkosten
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
1 Anlage 1
Beethoven-Musikschule Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am … aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn vom 22. Juni 1998 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 310), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.6.2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 309) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Für die Anmeldung zu und Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der B
_Gekürzt (14142 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:32998?offset=1200_
Sachverhalt
Eine Erhöhung der Gebühren an der Musikschule, welche ausschließlich in den Gesamthaushalt geht (s. Seite 3, zweiter Absatz der Verwaltungsvorlage) lehnen wir ab. Die ist gerade in Zeiten, in denen viele Familien höhere Ausgaben haben, für viele Familien unsozial.
Die Gebührenerhöhung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn sie in die Qualität der Musikschullehre, in diesem Fall in eine gerechte Bezahlung der Honorarkräfte, investiert wird. Eine Erhöhung auf 38, - Euro pro Stunde bedeutet eine Annäherung des Niveaus der Entlohnung der Honorarkräfte an das der Festangestellten. Dieser Stundensatz wird von zahlreichen anderen Musikschulen jetzt schon gezahlt. Details zur Finanzierung dieses Stundensatzes sind in der Verwaltungsstellungnahme DS 221028 nachzulesen.
Beschlussvorschlag
Der von der Verwaltung vorgeschlagenen 5-prozentigen Erhöhung der Gebühren bei der Musikschule wird unter den folgenden Bedingungen zugestimmt:
Die Erhöhung der Gebühren wird dazu genutzt, die Honorarkräfte der Musikschule mit 38, - Euro pro Stunde zu entlohnen. Um dies zu gewährleisten, sieht die Verwaltung in ihrem Haushaltsentwurf für den Doppelhaushalt 2023/2024 zusätzliche 66.978, - Euro an Aufwendungen vor. Laut Berechnung der Verwaltung (s. DS 221028) ist mit dieser Kombination eine Entlohnung der Honorarkräfte mit 38, - Euro pro Stunde finanzierbar.