Originalquelle: ALLRIS-Original
221950 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für bestimmte Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz aufgrund einer Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Der Kostenersatz wird zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung wurden zuletzt zum 01.01.2022 (DS 211869) angepasst.
III. Kostenanpassung
Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2022 erfolgten Erhöhungen der Bezüge der Beamt: innen. Für die Besoldungsanpassung in 2023 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 2, 8 % zugrunde gelegt. Bei einigen Tarifen ist es aufgrund einer anderen Zusammensetzung des eingesetzten Personals und der damit verbundenen Alters- und Besoldungsstruktur nur zu einer geringfügigen Steigerung gekommen, in anderen Bereichen zu einer größeren Steigerung.
Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen variablen Kos
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._