Originalquelle: ALLRIS-Original
221952 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für die Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Gebühren werden zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung sind zuletzt zum 01.01.2022 (DS 211878) angepasst worden.
III. Gebührenanpassung
Durch Erhöhungen der Bezüge der Beamt: innen für 2022 musste auch eine Anpassung der Gebühren für die Brandverhütungsschau und Nachschau sowie für deren Vor- und Nachbereitung erfolgen. Für eine Besoldungsanpassung in 2023 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 2, 8 % zugrunde gelegt.
Um eine Kontinuität bei der Fahrkostenpauschale zu erreichen und Schwankungen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation der Fahrkostenpauschale die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage B. Auf Auf- und Abrundungen d
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._