Originalquelle: ALLRIS-Original
221953 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 erhoben. Die Tarife zu der Entgeltordnung wurden zuletzt zum 01.01.2022 angepasst (DS-Nr. 211879).
III. Änderungen in der Entgeltordnung und Entgeltanpassung
Durch die Feuerwehr werden nachfolgende Leistungen erbracht, die über den im BHKG geregelten Aufgabenbereich hinausgehen:
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Die Beschlussvorlage DS 221953 zur Neufassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn berücksichtigt die bislang vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsfrist zur Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die eine Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Bundesstadt Bonn ab dem 01.01.2023 vorsieht. Entsprechend sind hier auch die Tarife Nettobeträge und es ist, soweit eine Umsatzsteuerrelevanz erkannt wurde, diese konkret in den Entgelttarifen angegeben.
Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung des Deutschen Städtetages wurde nun die Planung des Bundesgesetzgebers bekannt, wonach die Übergangsfrist – anders wie bislang vorgesehen – bis Ende 2024 verlängert werden soll. Er will dies im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 entsprechend berücksichtigen.
Die abschließende Rechtslage ab dem 01.01.2023 ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rat am 08.12.2022 noch nicht bekannt. Für den Fall, dass es nicht zu einer Verlängerung der Übergangsfrist über den 31.12.2022 hinaus kommt, schlägt die Verwaltung daher den Beschluss in der vorgesehenen Fassung weiter vor.
Hinsichtlich des Vor
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Nach Freigabe der ergänzenden Stellungnahme (DS 221953-01 ST) ist eine Prüfung des Rechtsamtes hinsichtlich einer alternativen Beschlussfassung über die Entgeltordnung erfolgt (siehe auch DS 222383). Danach wird es als unbedenklich angesehen, wenn beide Entgeltordnungen ohne Bedingung beschlossen werden und lediglich das Inkraftsetzen unter eine Bedingung gesetzt wird, da der Verwaltung bzw. der Oberbürgermeisterin keine Entscheidungskompetenz zukommt, welche Entgeltordnung letztlich in Kraft treten soll.
Daher schlägt die Verwaltung vor, den Beschlussvorschlag um eine neue Ziffer 2 zu ergänzen . Diese lautet wie folgt:
2 . Die beschlossene Entgeltordnung in der vorliegenden Fassung wird nur dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn der Bundesgesetzgeber im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) __nicht__ nochmals um 2 Jahre verlängert. Die Feststellung, ob diese Bedingung eingetreten ist, oder nicht, obliegt der Oberbürgermeisterin.