Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2008655) # 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn 221959 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 01.09.2022 (Anlage AöR-22076) hinsichtlich der 9. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. 2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu beschließen und die Veröffentlichung zu veranlassen. ## Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 01.09.2022 (Anlage AöR-22076) hinsichtlich der 9. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. 2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu beschließen und die Veröffentlichung zu veranlassen. ## Begründung Begründung der Dringlichkeit: Der Beschluss muss noch in diesem Jahr erfolgen, damit die Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmens-satzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. In der Straßenreinigungssatzung soll: 1. eine erforderliche Änderung der Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung erfolgen (Anlagen 1 – 3), 2. eine Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ erfolgen (Anlagen 1 – 3), 3. eine Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung erfolgen (Anlagen 1 – 3). Begründung: **1.** **Änderung von Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung** Die Formulierungen der gültigen Straßenreinigungssatzung entsprechen dem Stand der Rechtsprechung vor einigen Jahren, worauf auch das Amt für Recht und Versicherungen der Bundesstadt Bonn im Gremienlauf für die 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung hingewi _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-11-03 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · ungeändert beschlossen - 2022-11-15 · Bezirksvertretung Bonn · ungeändert beschlossen - 2022-11-22 · Bezirksvertretung Hardtberg · ungeändert beschlossen - 2022-12-07 · Bezirksvertretung Beuel · ungeändert beschlossen - 2022-12-08 · Rat · vertagt - 2022-12-12 · Rat · vertagt - 2023-01-17 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-02-01 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-05-17 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-06-07 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · zurückgezogen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 221959-01 AA BBB-Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn {#nv-2009764} **Sachverhalt** Erfolgt mündlich. **Beschlussvorschlag** Der Rat möge Ziffer 2 der Beschlussvorlage wie nachstehend aufgeführt fassen: 2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, mit folgenden Änderungen die 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu beschließen und die Veröffentlichung zu veranlassen: **Der Vorschlag zur Satzungsänderung in § 4: ** (3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf Gehwegen beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. **wird wie folgt neu gefasst: ** (3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der Winterwartungspflicht der __Anliegeri _Gekürzt._ ### 221959-02 AA CDU-Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 221959 {#nv-2010319} **Sachverhalt** Aus Sicht der Antragstellenden ist es Anliegern nicht zuzumuten, die Winterwartung von Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse durchzuführen. Aufgrund der Bedeutung des ÖPNV und der Wichtigkeit der Winterwartung von Haltestellen soll diese Aufgabe zuünftig professionell erfolgen. **Beschlussvorschlag** 1. Die Winterwartung von Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse soll zukünftig nicht mehr durch die Anlieger erfolgen. 2. Die bonnorange AöR möge dem Verwaltungsrat einen neuen Vorschlag einer Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vorlegen, der die unter Punkt 1 genannte Änderung berücksichtigt.