Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2008849) # Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen 222056 · 2022-12-08 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt __Begründung:__ Erstmals im Jahr 2014 hatte der Hauptausschuss im Rahmen eines Modellversuches in der Inneren Nordstadt beschlossen, dass betroffene Gastronom*innen vor ihren Gaststätten im Jahr 2015 einen Pkw-Stellplatz für den Zeitraum von April bis Oktober als Außengastronomie in Anspruch nehmen durften ( [__Ds.-Nr.: 1312996 NV2__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1108077) ). Diese Regelung wurde im Jahr 2015 mit Ratsbeschluss verstetigt und auf das gesamte Bonner Stadtgebiet erweitert( [__Ds.-Nr.: 1312996 NV3__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=1118667) ). Aus Gründen der Corona-Pandemie beschloss der Rat im Jahr 2020, dass diese Nutzung auf zwei Parkplätze ausgedehnt und überdies ganzjährig wahrgenommen werden durfte, um auf diesem Weg den Gastronom*innen die Gelegenheit zu eröffnen, Ihre Gäste vermehrt auch außerhalb ihrer Gasträume zu bewirten. Am 20.09.2021 schließlich beschloss der Rat für alle auf öff. Verkehrsfläche gelegenen Außengastronomien die Verlängerung der Befugnis zur Nutzung der pandemiebedingten Erweiterungsflächen bis zum 31.10.2022 ( [__Ds.-Nr.: 211665__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?V _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._ ## Beschlussvorschlag __Beschlussvorschlag: __ Der Rat der Bundesstadt Bonn, beschließt, dass die zunächst bis zum 31.10.2022 beschlossene Regelung, dass Bonner Gastronom*innen, die andernfalls über keine räumliche Möglichkeit zum Betrieb einer Außengastronomie verfügen würden, bis zu zwei Pkw-Stellplätze vor ihren Gaststätten als Außengastronomien nutzen dürfen, dauerhaft fortgeführt wird. Der für diese Nutzungen ursprünglich festgesetzte Zeitraum von April bis Oktober wird in eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit umgewandelt. ## Begründung Erstmals im Jahr 2014 hatte der Hauptausschuss im Rahmen eines Modellversuches in der Inneren Nordstadt beschlossen, dass betroffene Gastronom*innen vor ihren Gaststätten im Jahr 2015 einen Pkw-Stellplatz für den Zeitraum von April bis Oktober als Außengastronomie in Anspruch nehmen durften ( [__Ds.-Nr.: 1312996 NV2__](https://bonn-archiv.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=1108077) ). Diese Regelung wurde im Jahr 2015 mit Ratsbeschluss verstetigt und auf das gesamte Bonner Stadtgebiet erweitert( [__Ds.-Nr.: 1312996 NV3__](https://bonn-archiv.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=1118667) ). Aus Gründen der Corona-Pandemie beschloss der Rat im Jahr 2020, dass diese Nutzung auf zwei Parkplätze ausgedehnt und überdies ganzjährig wahrgenommen werden durfte, um auf diesem Weg den Gastronom*innen die Gelegenheit zu eröffnen, Ihre Gäste vermehrt auch außerhalb ihrer Gasträume zu bewirten. Am 20.09.2021 schließlich beschloss der Rat für alle auf öff. Verkehrsfläche gelegenen Außengastronomien die Verlängerung der Befugnis zur Nutzung der pandemiebedingten Erweiterungsflächen bis zum 31.10.2022 ( [__Ds.-Nr.: 211665__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2002717) ) _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-12-08 · Rat · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 222056-01 AA Koalitions-Änderungsantrag: Außengastronomien auf Pkw-StellplätzenAntrag zur Vorlage 222056 {#nv-2009763} **Sachverhalt** Die bisher genehmigte Nutzung von zwei Pkw-Stellflächen zeigt sich als eine Bereicherung und positive Belebung des Straßenraums. Die Möglichkeit der Nutzung von Parkplatzflächen sollte deshalb um diejenigen Betriebe erweitert werden, die bislang über eine geringe Außenfläche verfügen. Um den kommunikativen Charakter dieser Straßenraumnutzung während der wärmeren Jahreszeit nicht einzuschränken, Sichtbeziehungen möglichst aufrechtzuerhalten und auch unter ästhetischen Gesichtspunkten sollte die Nutzung von Zelten auf den Zeitraum begrenzt werden, in dem sie notwendig erscheint. **Beschlussvorschlag** Der Beschluss wird wie folgt ergänzt: - Gastronomie-/Ausschankbetriebe, die bislang nur über eine genehmigte Außenfläche von bis zu 20 m 2 verfügen, sollen zukünftig ebenfalls bis zu zwei Parkplätze nutzen dürfen, sofern insgesamt nicht die Fläche von 40 m 2 erreicht und andere erhebliche Behinderungen nicht bestehen. - Das Aufstellen von zusätzlichen Bänken bündig zur Fassade bzw. unmittelbar an der Häuserfront ist auch ergänzend zu einer Parkplatznutzung zulässig, soweit auf dem Gehweg eine Mindestbreite von 1, 50 Metern verbleibt und anderweitige erhebliche Behinderungen nicht bestehen. - Die Möglichkeit, Zelte auf den Parkplatzflächen zu errichten, wird auf die Zeit von 1. Oktober bis 31. März beschränkt. Sonnenschirme o.Ä. bleiben zulässig.