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222093 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Die 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung der Dringlichkeit: Der Beschluss muss noch in diesem Jahr erfolgen, damit die Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden.
Vom Verwaltungsvorstand wurde im Jahr 2019 beschlossen, dass der bonnorange AöR die Straßenreinigung (umfasst die ganzjährige Beseitigung von Schmutz, Papier, Kot, sonstigem Unrat sowie Laub und Unkraut) der Gehwege vor städtischen Liegenschaften übertragen werden soll. Diese Aufgabe wurde mit der 8. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und der 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) umgesetzt.
Da der Begriff „Reinigung“ gemäß Straßenreinigungsgesetz NRW jedoch sowohl die Straßenreinigung/Sommerreinigung als auch den Winterdienst umfasst, muss dies nun sowohl in der 9. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und in der 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentliche
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3 .
Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange –
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)
hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am … … … .
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Unternehmenssatzung der bonnorange –
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) -
vom 30.11. 2012
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 954 bzw. 11 61 ) wird wie folgt geändert:
1.
§ 2
Absatz 1, Nummer 3
erhält folgende Fassung:
"
die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege –
mit Ausnahme des Winter- diensts –
vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. "
Artikel II
Artikel I tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Anlage 2
Anlage zu TOP 55..5511 Rat:: 0088..1122..22002222 Seite 1 von 1