Originalquelle: ALLRIS-Original
222106 · 2022-11-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der als
Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Der Begriff der Zweitwohnung bestimmt sich nach § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.
Die Verwaltung hat einen richterlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtes Köln erhalten, wonach es fraglich erscheint, ob die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchstabe c Zw StS im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Familie“ dem sich aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Bestimmtheitsgebot genügt.
Ebenso ergaben sich für die erkennende Kammer Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf die Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen mit Artikel 6 Abs. 1 GG. Diese Bedenken begründen sich nach Einschätzung des Gerichts daraus, dass zumindest nach dem momentanen Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) und c) Zw StS derjenige, der neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des (…) persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie eine weitere Wohnung im Stadtgebiet innehat, der Zweitwohnungssteuer unterworfen wird, auch wenn diese für den Familienangehörigen eine Hauptwohnung i.S.d. § 2 a Zw StS ist. Demgegenüber ist derjenige, der seine Wohnung einer Person überlässt
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Anlage 1
6 . Satzung zur Änderung der Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 de s Gesetz es
vom 1 3 . April
20 22
(GV.NRW. S. 490 ) und der §§
1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1 9 .
Dezember 201 9
(GV.NRW. S. 1 029 ) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung ein er Zweitwohnungssteuer vom 12.07 .2010 (Amtsb latt der Bundesstadt Bonn, S.
420 ) , zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn ,
S. 2172 ), wird wie folgt geändert:
§ 2
Absatz 1
erhält folgende Fassung:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a.
Eigentümer n , Hauptmieter n
oder sonstigen Berechtigten materiell - rechtli
_Gekürzt (2744 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:33006?offset=1200_