Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2009081) # 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn 222143 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Die 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. ## Beschlussvorschlag Die 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als **Anlage 3** beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung **(Anlage 1)** war Gegenstand der Beratung. ## Begründung Begründung der Dringlichkeit: Durch die verwaltungsinterne Abstimmung im Nachgang des OVG-Urteils vom 17.05.2022 zu gebührenrechtlichen Fragestellungen konnte die Beschlussvorlage nicht fristgerecht für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda erstellt werden. Eine abschließende Beschlussfassung durch den Rat ist noch in diesem Jahr erforderlich, um ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu gewährleisten **.** Nur so kann eine Veranlagung ab Januar 2023 auf Grundlage des dargestellten Gebührenbedarfs rechtlich sichergestellt und damit ein finanzieller Schaden vermieden werden. Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 einfließen dürfen. Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-11-03 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · ohne Ergebnis - 2022-11-23 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · vertagt - 2022-12-08 · Rat · vertagt - 2022-12-12 · Rat · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 222143-01 AA CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 222143 {#nv-2009286} **Sachverhalt** Die Stadtsauberkeit ist von hohem öffentlichen Interesse. Eine gute Stadtsauberkeit fördert das Sicherheitsgefühl, den Tourismus und den Einzelhandel. Dort, wo es sauber ist, fühlen sich Menschen wohl. Andere Städte übernehmen bereits einen höheren Anteil an den Straßenreinigungskosten, z.B. Krefeld: 25 Prozent. Im ersten Halbjahr 2022 verzeichnete die Bundestadt Bonn 622.000 Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland. Weiter verfügt Bonn über mehr als 100.000 Berufseinpendler und stellt für die Region ein Oberzentrum dar. Hierdurch wird ein hohes Allgemeininteresse deutlich. **Beschlussvorschlag** 1. Die Verwaltung prüft spätestens bis zur Ratssitzung am 8.12.2022, ob der Anteil der Bundesstadt Bonn (Allgemeininteresse) an der Straßenreinigung von 11 auf 20 Prozent erhöht werden kann. Ziel ist die Reduktion der Gebührenerhöhung und die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger. 2. Die Verwaltung legt dar, welche Auswirkungen die Erhöhung des städtischen Anteils auf den städtischen Haushalt und die Gebühren hat. **Stellungnahme der Verwaltung** erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2031528 ### 222143-02 ST CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 222143 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 {#nv-2009701} **Begründung** aus 2022 kopiert. Die dargestellte Steigerung resultiert ausschließlich aus höheren Kosten bei der Reparatur und Unterhaltung der Fahrzeuge sowie den Treibstoffen. Die Miete hat sich tatsächlich um 34 TEUR reduziert. **4. Wie begründet sich die Steigerung beim „übrigen Aufwand (Erhöhung von 74.000 EUR in 2021 auf 124.000 EUR in 2022)? ** Die Steigerung für 2022 gegenüber dem Jahr 2021 setzt sich wie folgt zusammen: +28 TEUR für Aus- und Fortbildung, +8 TEUR für Leiharbeit und +17 TEUR für Ausstattung bis zu 800 EUR. **Stellungnahme der Verwaltung** Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag sowie zu den in der Sitzung des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 zur Beschlussvorlage aufgekommenen Fragestellungen wie folgt Stellung: **1. Welche Auswirkungen hätte die Beschlussfassung des Änderungsantrages DS-Nr 222143-01? ** Durch die Umsetzung des Antrags für die Straßenreinigungsgebühren würde sich der Allgemeinanteil, der aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen ist, um rund 860 TEUR auf rund 1, 9 Mio. EUR erhöhen. Die Straßenreinigungsgebühren für die Bürgerinnen und Bürger würden durch die vorgeschlagene Anhebung auf 20 % gegenüber 2022 leicht sinken. Die konkreten Auswirkungen auf die Gebührensätze 2023 gegenüber denen für 2022 stellen sich wie folgt dar: Gebührensatz (Vorjahr) Anliegerstraße 5, 84 EUR (5, 90 EUR) - 0, 06 EUR - 1, 02 % innerörtliche Straße 5, 26 EUR (5, 31 EUR) - 0, 05 EUR - 0, 94 % überörtliche Straße 4, 09 EUR (4, 13 EUR) - 0, 04 EUR - 0, 97 % Anliegerstraße RKL D 8, 18 EUR (8, 26 EUR) - 0, 08 EUR - 0, 97 % innerörtliche Straße RKL D 7, 36 EUR (7, 43 EUR) - 0, 07 EUR - 0, 94 % überörtliche Straße RKL D 5, 73 EUR (5, 78 EUR) - 0, 05 EUR - 0, 87 % In diesem Zusammenhang gib _Gekürzt._ ### 222143-03 AA CDU-Änderungsantrag: 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 222143 {#nv-2009776} **Sachverhalt** Die Stadtsauberkeit ist von hohem öffentlichen Interesse. Eine gute Stadtsauberkeit fördert das Sicherheitsgefühl, den Tourismus und den Einzelhandel. Dort, wo es sauber ist, fühlen sich Menschen wohl. Im ersten Halbjahr 2022 verzeichnete die Bundestadt Bonn 622.000 Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland. Weiter verfügt Bonn über mehr als 100.000 Berufseinpendler und stellt für die Region ein Oberzentrum dar. Hierdurch wird ein hohes Allgemeininteresse unabhängig von der gewählten Berechnungsgrundlage deutlich. Andere Städte übernehmen bereits einen höheren Anteil an den Straßenreinigungskosten, beispielsweise: Wesseling: 31, 26 Prozent Düsseldorf: 25 Prozent Krefeld: 25 Prozent Münster: 25 Prozent Wuppertal: 22 Prozent Dortmund: 21, 4 Prozent Essen: 20 Prozent Aachen: 15 Prozent Es ist aus Sicht der Antragsteller kaum vorstellbar, dass die vorgenannten Städte objektiv in Bezug auf das öffentliche Interesse abweichend von der Bundesstadt Bonn zu bewerten sind. Da die gerichtsfeste Ermittlung des Eigenanteils der Stadt Bonn nach einer festen Berechnungsmethodik bei 11 Prozent weit unter den vorgeschlagenen 20 Prozent liegt, gehen die Antragstellenden davon aus _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Der Anteil der Bundesstadt Bonn (Allgemeininteresse) an der Straßenreinigung wird dauerhaft von 11 auf 20 Prozent erhöht. Ziel ist die Reduktion der Gebühren und die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger. ### 222143-04 ST 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn {#nv-2009794} **Begründung** ** : In der Beschlussvorlage DS 222143 hat die Verwaltung dargestellt, dass hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden. Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2, 43% angesetzt. Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der als Bezug genannten Emissionsrenditen ergibt. Danach kann der Kalkulation optional ein kalkulatorischer Zins von 3, 25 % als Einheitszins auf Basis der Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegt werden. Der abschließende Beschluss des Gesetzes zur Änderung des KAG durch den Landtag NRW erfolgte in der Nacht vom 07. _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** **Beschlussvorschlag** : Die 40. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird auf Grundlage dieser Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung zum KAG in der als Anlagen beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. **Begründung** : In der Beschlussvorlage DS 222143 hat die Verwaltung dargestellt, dass hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden. Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2, 43% angesetzt. Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus _Gekürzt._