Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2009098) # 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn 222154 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. ## Beschlussvorschlag Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als **Anlage 3** beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung **(Anlage 1)** war Gegenstand der Beratung. ## Begründung Begründung der Dringlichkeit: Der Deutsche Bundestag hat erst in der 42. KW entschieden, dass Müllverbrennungsanlagen im Jahr 2023 noch von der CO2-Bepreisung ausgenommen werden. Dies wirkt sich deutlich senkend auf den Verbrennungspreis und damit auf die gebührenrelevanten Kosten aus. Diese Entlastung sollte für das Jahr 2023 auf jeden Fall an die Bürger*innen weitergegeben werden, so dass die Gebührenkalkulation kurzfristig noch einmal geändert werden musste. Des Weiteren sind durch die verwaltungsinterne Abstimmung im Nachgang des OVG-Urteils vom 17.05.2022 gebührenrechtlichen Fragestellungen aufgekommen. Aus den vorgenannten Gründen konnte die Beschlussvorlage nicht fristgerecht für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda erstellt werden. Eine abschließende Beschlussfassung durch den Rat ist noch in diesem Jahr erforderlich, um ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu gewährleisten. Nur so kann eine Veranlagung ab Januar 2023 auf Grundlage des dargestellten Gebührenbedarfs rechtlich sichergestellt und damit ein finanzieller Schaden vermieden werden. Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NR _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-11-03 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · ohne Ergebnis - 2022-11-23 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · vertagt - 2022-12-08 · Rat · vertagt - 2022-12-12 · Rat · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 222154-01 AA CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 222154 {#nv-2009381} **Sachverhalt** zu 1. In den letzten Jahren wurde diese Gebühr unter der Tarifnummer 2.2 für sog. Kofferraumladungen von 5, 00 Euro ohne Mengenbegrenzung auf 15, 00 Euro erhöht. Dann wurde die Ablademenge bei einem Betrag von 15 Euro auf eine Menge von einem Kubikmeter begrenzt. Jetzt soll laut Vorlage die Gebühr für eine Kofferraumladung (1 m³) von 15, 00 Euro auf 25, 00 Euro angehoben werden. Dies wäre eine Erhöhung um fast 67 Prozent zum Status Quo. Verglichen mit der Ausgangslage (5, 00 Euro) für 1 m³ eine Erhöhung um 500 Prozent, bzw. bei einer Menge von 2 m³ eine Erhöhung von 5, 00 Euro auf 50, 00 Euro also eine Erhöhung um 1.000 Prozent. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass eine derartige Gebührenerhöhung nicht darstellbar ist und keine Akzeptanz in der Bevölkerung findet. Eine solche Gebührenerhöhung könnte auch negative Folgen für die Stadtsauberkeit haben. Es ist nicht auszuschließen, dass bei derart hohen Gebühren die illegale Entsorgung in Grünanlagen, am Rheinufer oder im Wald zunimmt. zu 2. Wie in der Vorlage vorgesehen, soll eine Abrechnung pro halber Kubikmeter ermöglicht werden. Die Antragsteller halten dies in der Praxis für schwer umsetzbar, da die genaue Größe der _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** 1. Die Gebühren unter Tarifnummer 2.2 für die Anlieferung von Haus- und Sperrmüll sowie Bauschutt, der zur Abfallentsorgung getragen oder mit Handwagen, Personenkraftwagen oder Pkw-Kombi mit höchstens fünf Sitzplätzen angefahren wird (sog. Kofferraumladung), werden nicht angehoben. 2. Die Abrechnung pro halben Kubikmeter soll zu einer Gebühr von 7, 50 Euro ermöglicht werden. 3. Die Gebühr für die Beistellsäcke wird nicht angehoben. ### 222154-02 ST CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 222154 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 {#nv-2009703} **Begründung** aufgeführt.** Durch die weiterhin ansteigende „Vermüllung“ des öffentlichen Raumes ergibt sich, zusätzlich zu der bereits bei der letztjährigen Gebührenkalkulation berücksichtigten Kostensteigerung, eine weitere Kostensteigerung von 1, 3 Mio. EUR. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Leerung und Unterhaltung von Papierkörben, die Beseitigung von wildem Müll, sowie die Reinigung von Mobilstationen und Bushaltestellen auf Gehwegen. 0, 7 Mio. EUR fallen für Mehrkosten aus dem Bereich der Werkstatt (482 T€ für Kraftstoffe, 245 T€ für Reparaturkosten) an. **Stellungnahme der Verwaltung** Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag sowie zu den in der Sitzung des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 zur Beschlussvorlage aufgekommenen Fragestellungen wie folgt Stellung: **1. Welche Auswirkungen hätte die Beschlussfassung des Änderungsantrages DS-Nr. 222154-01? Besteht bei der Kofferraumablieferung nicht die Möglichkeit eines einfacheren Abrechnungssystems? Es wird um entsprechende Stellungnahme gebeten.** Die Abfallentsorgungsgebühren sind in den letzten Jahren regelmäßig gestiegen (ab 2020 um 5, 88 %, ab 2021 um 9, 76 %, ab 2022 um 9, 49 %). Die Pauschale für die "Kofferraumanlieferungen" wurde unverändert bei 15 € für den m³ belassen. Bei der jetzt für 2023 vorgesehenen Gebührenerhöhung soll die Pauschale an die allgemeine Gebührenentwicklung angepasst werden. Bei Beibehaltung der derzeitigen Gebühr würde quasi die Allgemeinheit der Abfallgebührenzahler die "Kofferraumanlieferungen" erheblich subventionieren. Durch die Erhebung von Pauschalgebühren nach Volumen wurde ein einfaches Abrechnungssystem gewählt, das sich in der Praxis seit Jahren bewährt hat. **2. Ist die ausgewiesene Gebühr i.H.v. 12, 50 EUR für einen vollen Kubikmete _Gekürzt._ ### 222154-03 ST 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn {#nv-2009791} **Begründung** ** : In der Beschlussvorlage DS 222154 hat die Verwaltung dargestellt, dass hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden. Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2, 43% angesetzt. Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der als Bezug genannten Emissionsrenditen ergibt. Danach kann der Kalkulation optional ein kalkulatorischer Zins von 3, 25 % als Einheitszins auf Basis der Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegt werden. Der abschließende Beschluss des Gesetzes zur Änderung des KAG durch den Landtag NRW erfolgte in der Nacht vom 07. _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** **Beschlussvorschlag** : Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird auf Grundlage dieser Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung zum KAG in der als Anlagen beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. **Begründung** : In der Beschlussvorlage DS 222154 hat die Verwaltung dargestellt, dass hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden. Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2, 43% angesetzt. Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus _Gekürzt._