Originalquelle: ALLRIS-Original
222171 · 2022-11-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als
Anlage 3
beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (
Anlage 1
) war Gegenstand der Beratung.
Die 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung ( Anlage 1 ) war Gegenstand der Beratung.
Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 einfließen dürfen.
Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden.
Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert anzusetzen.
Für die Nominalv
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Begründung
** :
In der Beschlussvorlage DS 222171 hat die Verwaltung dargestellt, dass hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden. Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2, 43% angesetzt.
Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der als Bezug genannten Emissionsrenditen ergibt. Danach kann der Kalkulation optional ein kalkulatorischer Zins von 3, 25 % als Einheitszins auf Basis der Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegt werden. Der abschließende Beschluss des Gesetzes zur Änderung des KAG durch den Landtag NRW erfolgte in der Nacht vom 07.
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag :
Die 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserablage (Kanalabgabensatzung) wird auf Grundlage dieser Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung zum KAG in der als Anlagen beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
Begründung :
In der Beschlussvorlage DS 222171 hat die Verwaltung dargestellt, dass hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden. Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2, 43% angesetzt.
Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine Option für einen Einheitszinssatz
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Unter Bezugnahme auf die Drucksachennummer __222171-01__ verweist die Verwaltung auf die noch fehlende und hier angefügte Anlage 5.