Originalquelle: ALLRIS-Original
222215 · 2022-11-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage B und C) war Gegenstand der Beratung.
Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage B und C) war Gegenstand der Beratung.
Begründung der Dringlichkeit: Durch die verwaltungsinterne Abstimmung im Nachgang des OVG- Urteils vom 17.05.2022 zu gebührenrechtlichen Fragestellungen konnte die Beschlussvorlage nicht fristgerecht erstellt werden. Eine abschließende Beschlussfassung durch den Rat ist noch in diesem Jahr erforderlich, um ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu gewährleisten. Nur so kann eine Veranlagung ab Januar 2023 auf Grundlage des dargestellten Gebührenbedarfs rechtlich sichergestellt und damit ein finanzieller Schaden vermieden werden.
1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß § 4 (2) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW vom 21.10.1969 in der zurzeit geltenden Fassung sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtun gen und Anlagen erhoben werden.
Gemäß § 6 (1) KAG NRW ist die Erhebung von Benutzungsgebühren zwingend vorgeschrieben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vor teil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder An lage nicht übersteigen und in der Regel
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Beschlussvorschlag
Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn wird auf Grundlage dieser Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung zum KAG in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlagen B und C) war Gegenstand der Beratung.
Begründung
Zu 1.
Die hier nun vorgeschlagene Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn berücksichtigt einen Einheitszins in Höhe von 3, 25 % unter Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des KAG.
Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplanes. Nach § 14 RettG NRW sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben.
Eine Ausfertigung der Gebührenbedarfsberechnung mit Berücksichtigung des Zinssatzes auf Basis des ursprünglichen Gesetzesentwurfs zur Änderung des KAG wurde den Vertretern der in § 14 RettG NRW genannten Kostenträger vorgelegt. Am 02.11.2022 fand
_Gekürzt._
Begründung
**
Zu 1.
Die hier nun vorgeschlagene Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn berücksichtigt einen Einheitszins in Höhe von 3, 25 % unter Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des KAG.
Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplanes. Nach § 14 RettG NRW sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben.
Eine Ausfertigung der Gebührenbedarfsberechnung mit Berücksichtigung des Zinssatzes auf Basis des ursprünglichen Gesetzesentwurfs zur Änderung des KAG wurde den Vertretern der in § 14 RettG NRW genannten Kostenträger vorgelegt. Am 02.11.2022 fand hierzu ein Erörterungsgespräch mit den Kostenträgern statt. Als Ergebnis wurden geringfügige Anpassungen am Satzungsentwurf vorgenommen. Das Einvernehmen der vorliegenden Gebührensatzung wurde nachfolgend von den Krankenkassenverbänden erteilt.
Im Rahmen des Erörterungsgesprächs am 02.11.2022 hat die Verwaltung auf die diesjährige Problemat
_Gekürzt._