Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2009236) # 14. Änderung der Parkgebührenordnung 222237 · 2022-12-06 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt 1. Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gem. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn an sich. 2. Die 14. Änderung der Parkgebührenordnung nebst Straßenverzeichnis für den Stadtbezirk Bonn wird gemäß Anlagen 1 + 2 beschlossen. ## Beschlussvorschlag 1. Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gem. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn an sich. 2. Die 14. Änderung der Parkgebührenordnung nebst Straßenverzeichnis für den Stadtbezirk Bonn wird gemäß Anlagen 1 + 2 beschlossen. ## Begründung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund zeitintensiver verwaltungsinterner Abstimmungen konnte die Vorlage nicht früher in den Workflow gebracht werden. Da die Änderung der Gebührensatzung zum 01.01.2023 wirksam werden soll, ist die Dringlichkeit gegeben. Durch spätere Beschlüsse würden der Bundesstadt Bonn die entsprechenden Einnahmen entgehen. Weiterhin würde ein finanzieller Verlust entstehen, da die fällige Umsatzsteuer ab dem 01.01.2023 abgeführt werden müsste. Dies wäre ein Verlust in Höhe von 19 % der aktuellen Gebühren. Mit Inkrafttreten des § 2b UStG müssen Kommunen alle Leistungen, die sie gegenüber Dritten erbringen auf den "umsatzsteuerlichen Prüfstand" stellen. So unterfallen der Umsatzsteuer auch größere Parkplätze, da diese -anders als Parkplätze entlang der Straße- auch auf privatrechtlicher Grundlage von privaten Dritten betrieben werden könnten. Die dafür notwendige Umsatzsteuer soll auf den Nutzer umgelegt werden. Seit dem BMF-Schreiben vom 20.02.2020 (III C 2 - S 7107/19/10009 : 003) ist eindeutig festgelegt, dass es unter dem Regelungsregime des §2b UStG (Anwendung bei der Bundesstadt Bonn ab dem 01.01.2023) zu einer umsatzsteuerlichen Differenzierung zwischen _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-12-06 · Bezirksvertretung Bonn · ohne Ergebnis - 2022-12-08 · Rat · vertagt - 2022-12-12 · Rat · geändert beschlossen - 2023-02-09 · Rat · ungeändert beschlossen ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2022-12-06 · Bezirksvertretung Bonn —— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 06.12.2022 8.5 14. Änderung der Parkgebührenordnung ohne Votum 222237 Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen Stv. Fahrenholtz bei Enthaltung Rheingrün Inhalt des dringenden Beschlussvorschlags: 1. Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gem. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn an sich. 2. Die 14. Änderung der Parkgebührenordnung nebst Straßenverzeichnis für den Stadtbezirk Bonn wird gemäß Anlagen 1 + 2 beschlossen. Anlage 1 TOP 8.5 Anlage1 Anlage 2 TOP 8.5 - Anlage 2 Seite 1 von 6 Anlage 1 14. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bewirtschaftung des Parkraums und die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Parkgebührenordnung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenver- kehr und Güterbeförderung _Gekürzt (5215 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:6761?offset=1200_ ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 222237-01 ST 14. Änderung der Parkgebührenordnung {#nv-2009705} **Sachverhalt** **Inhalt der ergänzenden Stellungnahme: ** Die Beschlussvorlage wird um die folgende Ziffer 3 ergänzt: - **Variante mit Umsatzsteuer (Beschlussvorlage 222237)** „Die beschlossene Parkgebührenordnung in der vorliegenden Fassung wird nur dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn seitens der Finanzverwaltung NRW die bislang geltende Billigkeitsregelung, dass auf eine Besteuerung der Einnahmen aus der kommunalen Parkraumbewirtschaftung (von selbstständigen Parkflächen) verzichtet wird, __nicht__ über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird. Die Feststellung, ob diese Bedingung eingetreten ist, oder nicht, obliegt der Oberbürgermeisterin.“ - **Variante ohne Umsatzsteuer (geltende Parkgebührenordnung)** Da die aktuell geltende Parkgebührenordnung unbefristet ist, also auch über den 31.12.2022 hinaus gilt, bedarf es diesbezüglich keiner Änderungen bzw. einer alternativen Beschlussvorlage. Kommt die beschlossene 14. Änderung zum Zuge, gilt die Gebührenordnung in dieser neuen Fassung (mit Umsatzsteuer). Kommt sie nicht zum Zuge, bleibt es bei der aktuell geltenden Gebührenordnung (ohne Umsatzsteuer). __Begründung: __ In der Frage der Bewirtschaftung von selbständigen Parkplätzen _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** **Inhalt der ergänzenden Stellungnahme: ** Die Beschlussvorlage wird um die folgende Ziffer 3 ergänzt: - **Variante mit Umsatzsteuer (Beschlussvorlage 222237)** „Die beschlossene Parkgebührenordnung in der vorliegenden Fassung wird nur dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn seitens der Finanzverwaltung NRW die bislang geltende Billigkeitsregelung, dass auf eine Besteuerung der Einnahmen aus der kommunalen Parkraumbewirtschaftung (von selbstständigen Parkflächen) verzichtet wird, __nicht__ über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird. Die Feststellung, ob diese Bedingung eingetreten ist, oder nicht, obliegt der Oberbürgermeisterin.“ - **Variante ohne Umsatzsteuer (geltende Parkgebührenordnung)** Da die aktuell geltende Parkgebührenordnung unbefristet ist, also auch über den 31.12.2022 hinaus gilt, bedarf es diesbezüglich keiner Änderungen bzw. einer alternativen Beschlussvorlage. Kommt die beschlossene 14. Änderung zum Zuge, gilt die Gebührenordnung in dieser neuen Fassung (mit Umsatzsteuer). Kommt sie nicht zum Zuge, bleibt es bei der aktuell geltenden Gebührenordnung (ohne Umsatzsteuer). __Begründung: __ In der Frage der Bewirtschaftung von selbständigen Parkplätzen _Gekürzt._ **Begründung** __ In der Frage der Bewirtschaftung von selbständigen Parkplätzen wird sich ggfs. nochmal eine steuerliche Änderung ergeben. Die Finanzverwaltung sieht derzeit im Rahmen einer Billigkeitsregelung von der Ertrag- und Umsatzbesteuerung von Erlösen aus der Bewirtschaftung von selbstständigen Parkflächen durch j PöR ab (vgl. OFD NRW, Arbeitshilfe zur Besteuerung der öffentlichen Hand, Stand 9. Juni 2022, S. 95 f.). Die Billigkeitsregelung ist ihrem Wortlaut nach bis zum 31. Dezember 2022 befristet und greift nur, wenn eine Optionserklärung i. S. d. § 27 Abs. 22 S. 3 UStG abgegeben wurde. Da die Stadt eine entsprechende Optionserklärung abgegeben hat, kann sie von dieser Billigkeitsregelung Gebrauch machen. Da diese Billigkeitsregelung im Rahmen der letzten Verlängerung des Optionszeitraumes des § 2b UStG auch gleichlaufend verlängert wurde, stimmt sich derzeit die OFD NRW mit dem Finanzministerium ab, ob dies auch im Falle einer erneuten Verlängerung des Optionszeitraumes des § 2b UStG beabsichtigt ist. Eine Entscheidung soll in ca. 2 Wochen vorliegen. Es wäre daher möglich, dass der Betrieb gewerblicher Art erst zum 1.1.2025 begründet wird und zum 01.01.2023 noch keine Umsatzsteuer _Gekürzt._ ### 222237-01 AA CDU-Änderungsantrag: 14. Änderung der Parkgebührenordnung Antrag zur Vorlage 222237 {#nv-2009777} **Sachverhalt** Die Antragstellenden halten die aktuellen Parkgebühren bereits für zu hoch und haben der letzten Erhöhung auch nicht zugestimmt. Eine weitere Erhöhung der Gebühren um 19 bzw. 20 Prozent ist den Nutzerinnen und Nutzern nicht zumutbar. Daher soll die anfallende Mehrwertsteuer aus den bestehenden Parkgebühren abgeführt werden. Den Antragstellenden nehmen bewusst in Kauf, dass dadurch die städtischen Einnahmen um 19 Prozent sinken. **Beschlussvorschlag** Die zusätzlich zu erhebende Mehrwertsteuer wird nicht auf die Parkgebühren aufgeschlagen, sodass die Parkgebühren für die Nutzerinnen und Nutzer unverändert bleiben. Die Abführung der Umsatzsteuer erfolgt aus den bestehenden Parkgebühren. ### 222237-02 AA Koalitions-Änderungsantrag - 14. Änderung der ParkgebührenordnungAntrag zur Vorlage 222237 {#nv-2009813} **Sachverhalt** Erfolgt mündlich. **Beschlussvorschlag** Für den Fall, dass die Beschlussvariante mit Umsatzsteuer* (Beschlussvorlage 222237) eintritt, wird der Beschluss wie folgt geändert: 1) Die anfallende Umsatzsteuer der selbstständigen Parkplätze wird **nicht** auf die Nutzer: innen umgelegt. 2) Auch die unselbstständigen Parkplatzflächen am Stiftsplatz werden weiterhin wie gehabt bewirtschaftet. *Bedeutet: seitens der Finanzverwaltung NRW wird die bislang geltende Billigkeitsregelung, dass auf eine Besteuerung der Einnahmen aus der kommunalen Parkraumbewirtschaftung (von selbstständigen Parkflächen) verzichtet wird, nicht über den 31.12.2022 hinaus verlängert. ### 222237-03 14. Änderung der Parkgebührenordnung {#nv-2010115} **Sachverhalt** 1. Der Rat hebt seinen Beschluss vom 12.12.2022 zur 14. Änderung der Parkgebührenordnung auf. 2. Die 14. Änderung der Parkgebührenordnung nebst Straßenverzeichnis für den Stadtbezirk Bonn wird gemäß Anlagen 1 + 2 beschlossen. **Beschlussvorschlag** 1. Der Rat hebt seinen Beschluss vom 12.12.2022 zur 14. Änderung der Parkgebührenordnung auf. 2. Die 14. Änderung der Parkgebührenordnung nebst Straßenverzeichnis für den Stadtbezirk Bonn wird gemäß Anlagen 1 + 2 beschlossen. **Begründung** **zu 1.** Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Da die Finanzverwaltung NRW die bislang geltende Billigkeitsregelung, dass auf eine Besteuerung der Einnahmen aus der kommunalen Parkraumbewirtschaftung (von selbstständigen Parkflächen) verzichtet **werden kann** , über den Stichtag des 31.12.2022 hinaus verlängert hat **und die Stadt hiervon Gebrauch macht** , führt die Bewirtschaftung selbstständiger Parkflächen auch in den Jahren 2023 und 2024 nicht zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art. Aus diesem Grund wurde die am 12.12.2022 beschlossene 14. Änderung der Parkgebührenordnung ( [__DS222237__](https://www.bonn.sitzung-online.de/personal/to020?TOLFDNR=2031904) ) nicht im Amtsblatt veröffentlich und ist nicht in Kraft getreten. Da nunmehr eine **weitere** Änderung der Parkgebührenordnung beschlossen werden soll, ist der Beschluss vom 12.12.2022 aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben. **zu 2.** Die Änderung ist in Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 09.06.2022 [__(DS 220398)__](https://www.bonn.sitzung-online.de/personal/vo020?VOLFDNR=2005262&refresh=false) erforderlich. Die finanziellen Auswirkungen der vorgelegten Änderung der Parkg _Gekürzt._