Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2009625) # Neufassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (Alternative ohne Umsatzsteuer) 222383 · 2022-12-08 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt 1. Der Rat nimmt die nachfolgend dargestellten Hinweise hinsichtlich der Rechtslage zum § 2 b Umsatzsteuergesetz zur Kenntnis. 2. Die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Sie findet in dem Fall Anwendung, dass der Bundesgesetzgeber im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) nochmals um 2 Jahre verlängert. Sollte der Gesetzgeber diese beabsichtigte Änderung nicht vornehmen, gilt die Beschlussfassung gemäß DS 221953. ## Beschlussvorschlag 1. Der Rat nimmt die nachfolgend dargestellten Hinweise hinsichtlich der Rechtslage zum § 2 b Umsatzsteuergesetz zur Kenntnis. 2. Die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Sie findet in dem Fall Anwendung, dass der Bundesgesetzgeber im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) nochmals um 2 Jahre verlängert. Sollte der Gesetzgeber diese beabsichtigte Änderung nicht vornehmen, gilt die Beschlussfassung gemäß DS 221953. ## Begründung Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung wurde kurzfristig durch den Deutschen Städtetag darüber informiert, dass eine Änderung des Jahressteuergesetzes dahingehend vorgesehen ist, dass die Übergangsfrist für die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand nochmals um 2 Jahre, also bis zum 31.12.2024, weiter verlängert werden soll. Die Verwaltung war bisher von einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung verschiedener Leistungen der Feuerwehr in der Beschlussvorlage DS 221953 zur Neufassung der Entgeltordnung ausgegangen. Die abschließende Rechtslage ist bis zur Ratssitzung am 08.12.2022. nicht bekannt. Um für beide rechtliche Szenarien ab dem 01.01.2023 eine entsprechende Entgeltordnung vorliegen zu haben, legt die Verwaltung hiermit für die Variante „ohne Umsatzsteuer“ eine Beschlussvorlage zur Neufassung der Entgeltordnung vor. Zu 1. Seitens des Bundesgesetzgebers ist geplant, die Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nochmals um 2 Jahre, also bis Ende 2024, zu verlängern. Dies würde bedeuten, dass –anders als bislang vorgesehen – es zum 01.01.2023 keine Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Bundesstadt Bonn gäbe und _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-12-08 · Rat · vertagt - 2022-12-12 · Rat · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 222383-01 ST Neufassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (Alternative ohne Umsatzsteuer) {#nv-2009756} **Stellungnahme der Verwaltung** Nach Freigabe der Beschlussvorlage ist eine Prüfung des Rechtsamtes hinsichtlich einer alternativen Beschlussfassung über die Entgeltordnung erfolgt (siehe auch DS [__221953__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2008647&refresh=false) ). Danach wird es als unbedenklich angesehen, wenn beide Entgeltordnungen ohne Bedingung beschlossen werden und lediglich das Inkraftsetzen unter eine Bedingung gesetzt wird, da der Verwaltung bzw. der Oberbürgermeisterin keine Entscheidungskompetenz zukommt, welche Entgeltordnung letztlich in Kraft treten soll. Daher schlägt die Verwaltung vor, den **Beschlussvorschlag** in **Ziffer 2** entsprechend zu **ändern** und um eine neue **Ziffer 3 zu ergänzen** . Die Änderungen lauten wie folgt: 2. Die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. 3. Die beschlossene Entgeltordnung in der vorliegenden Fassung wird nur dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn der Bundesgesetzgeber im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) __nochmals__ um 2 Jahre verlängert. D _Gekürzt._