Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2009677) # Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 (Alternative ohne Umsatzsteuer) 222394 · 2022-12-08 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt 1. Die Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung. 2. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 60.338,60 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts. 3. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1 Jahr sowie der Unterdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabkammern gemäß § 21 Friedhofssatzung in Höhe von voraussichtlich 13.945,35 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts. 4. Die sich aus der Gebührenposition 4er Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebene Unterdeckung für das 1. Jahr sowie der Unterdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes für das Urnenwahlgrab im Urnenhain FH Poppelsdorf in Höhe von voraussich _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._ ## Beschlussvorschlag 1. Die Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung. 2. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 60.338, 60 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts. 3. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1 Jahr sowie der Unterdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabkammern gemäß § 21 Friedhofssatzung in Höhe von voraussichtlich 13.945, 35 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts. 4. Die sich aus der Gebührenposition 4er Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebene Unterdeckung für das 1. Jahr sowie der Unterdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes für das Urnenwahlgrab im Urnenhain FH Poppelsdorf in Höhe von voraussich _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._ ## Begründung Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung wurde kurzfristig durch den Deutschen Städtetag darüber informiert, dass eine Änderung des Jahressteuergesetzes dahingehend vorgesehen ist, dass die Übergangsfrist für die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand nochmals um 2 Jahre, also bis zum 31.12.2024, weiterverlängert werden soll. Die Verwaltung war bisher von einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung verschiedener Leistungen des Friedhofs- und Begräbniswesens in der Beschlussvorlage DS 222240 ausgegangen. Die abschließende Rechtslage ist bis zur Ratssitzung am 08.12.2022 nicht bekannt. Um für beide rechtlichen Szenarien ab dem 01.01.2023 eine entsprechende Entgeltordnung vorliegen zu haben, legt die Verwaltung hiermit für die Variante „ohne Umsatzsteuer“ eine Beschlussvorlage zur Neufassung der Entgeltordnung vor. Die Gebühren für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bonn werden jährlich neu kalkuliert und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz sowie der Verlässlichkeit zukünftiger Gebührenkalkulationen wird zur Zeit eine "Zielperspektive Friedhofgebühren" erarbeitet. Diese beinhaltet als Kernzielsetzung die Neuaufstellung der Friedhofsge _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-12-08 · Rat · vertagt - 2022-12-12 · Rat · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 222394-01 ST Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 (Alternative ohne Umsatzsteuer und 3,25 % als Einheitszins) {#nv-2009778} **Sachverhalt** **Ergänzende Stellungnahme: ** Der abschließende Beschluss des Gesetzes zur Änderung des KAG, der eine Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der als Bezug genannten Emissionsrenditen ergibt, erfolgte in der Nacht vom 7.12 auf den 8.12.2022. Bei Zustimmung wird bei der Stadt Bonn für 2023 ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3, 25 % als Einheitszins auf Basis der Eigenkapitalverzinsung Anwendung finden. **Beschlussvorschlag der Verwaltung: ** 1. Die Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung. 2. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 60.647, 20 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts. 3. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergeb _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** der Verwaltung: ** 1. Die Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023, wie sie sich aus der