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Änderung der Ziffer 5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn

222396 · 2023-01-18 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Der Rat stimmt der folgenden Fassung der Ziffer 5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn zu:

5

Entscheidung über die Zuschlagserteilung

__5.1__

__Zuständigkeit__

Über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO, VgV, VOB/A und VOB/A-EU entscheidet die Verwaltung unter Berücksichtigung der Ziffer 5.2 dieser Vergabeordnung.

__5.2__

__Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte um mehr als 10 %__

Sofern die Auftragssumme den Schätzwert um mehr als 10 % überschreitet, erhält der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung nach Auftragserteilung eine Mitteilung ab den folgenden Wertgrenzen:

Bei Maßnahmen nach

5.3

Zuständigkeit bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes

Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO und VgV von mehr als 15.00

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._

Beschlussvorschlag

Der Rat stimmt der folgenden Fassung der Ziffer 5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn zu:

5 Entscheidung über die Zuschlagserteilung

__5.1__ __Zuständigkeit__

Über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO, VgV, VOB/A und VOB/A-EU entscheidet die Verwaltung unter Berücksichtigung der Ziffer 5.2 dieser Vergabeordnung.

__5.2__ __Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte um mehr als 10 %__

Sofern die Auftragssumme den Schätzwert um mehr als 10 % überschreitet, erhält der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung nach Auftragserteilung eine Mitteilung ab den folgenden Wertgrenzen:

Bei Maßnahmen nach

5.3 Zuständigkeit bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes

Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO und VgV von mehr als 1

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Begründung

Die Ziffer 5 der derzeit geltenden Fassung der Vergabeordnung hat folgenden Wortlaut:

5 Entscheidung über die Zuschlagserteilung

__5.1 Aufträge nach UVgO__

Über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO von mehr als 75.000 EURO entscheidet vorbehaltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung.

5.2 Aufträge nach VOB/A

Über die Vergabe von Aufträgen nach VOB/A von mehr als 175.000 EURO entscheidet vorbehaltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung.

5.3 Honoraraufträge gem. § 50 UVgO

Über die Vergabe von Honoraraufträgen mit einer Honorarsumme von über 50.000 EURO entscheidet vorbehaltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung.

5.4 Entscheidung bei Einhaltung der Haushaltsansätze und Schätzwerte

Über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der vorgenannten Wertgrenzen entscheidet die Verwaltung, sofern der entsprechende Haushaltsansatz eingehalten und der Schätzwert der Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgab

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge