Originalquelle: ALLRIS-Original
222453 · 2023-01-24 · Beschlussvorlage · öffentlich
Den von den Kostenträgern vorgeschlagenen Änderungen der Pflegesätze für die Seniorenzentren Haus Elisabeth und Wilhelmine-Lübke-Haus wird zum 01.01.2023 zugestimmt.
Den von den Kostenträgern vorgeschlagenen Änderungen der Pflegesätze für die Seniorenzentren Haus Elisabeth und Wilhelmine-Lübke-Haus wird zum 01.01.2023 zugestimmt.
Gemäß der §§ 85, 87 SGB XI ist die Höhe der Pflegesätze zwischen dem Träger der Einrichtung und den Vertretern der Pflegekassen sowie dem Landschaftsverband Rheinland prospektiv zu verhandeln und gem. § 41 Abs. 1 GO NRW durch den Rat festzusetzen.
Im Pflegesatzverfahren sind neben den Sach- und Personalkosten-entwicklungen die sonstigen entgeltrelevanten Veränderungen zu vereinbaren.
Zum 01.01.2020 wurden die Ausbildungen in der Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege fusioniert zur sogenannten generalistischen Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau. Daraus resultierte für den dreijährigen Übergangszeitraum, dass neben der bekannten Ausbildungsumlage in der Altenpflege eine zweite separate Ausbildungsumlage für die generalistische Ausbildung hinzugekommen ist.
Da aktuell der letzte Ausbildungsjahrgang nach der alten Systematik in der Altenpflege beendet wurde, entfällt zum 01.01.2023 diese Ausbildungsumlage. Für jede Einrichtung wird von der Bezirksregierung Münster für die verbleibende generalistische Ausbildung ein individueller Betrag festgesetzt.
Die bisherigen Pflegesatzbestandteile „Allgemeine Pflegeleistungen“, „Unterkunft und Verpflegung“ sowie
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
In der Anlage zur Beschlussvorlage sind auch die von der Bezirksregierung Münster mitgeteilten Umlagekosten für die Pflegeausbildung ab 01.01.2023 aufgeführt. Da die in den Bescheiden mitgeteilten Beträge sich im Nachgang als falsch herausstellten, hat die Bezirksregierung diese nun neu festgesetzt. Diese sind rund 10 Cent pro Tag niedriger, als in der ursprünglichen Anlage.
Stellungnahme der Verwaltung
Entgegen der übrigen Pflegesätze ist der Betreuungszuschlag nach § 43b SGB XI als Monatsbetrag von den Pflegekassen vorgegeben. Der in der Anlage in der maßgeblichen Zelle angegebene Hinweis auf den monatlichen Charakter wurde auf Grund einer fehlerhaften Formatierung nicht in das PDF Dokument übertragen.