Originalquelle: ALLRIS-Original
230605 · 2023-04-17 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt.
Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt.
Die Blut-Buche (Fagus sylvatica ‘Purpurea Latifolia‘) weist einen Stammumfang von 371 cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und eine Höhe von 26 m auf. Der Zustand wurde mit gut bis sehr gut beurteilt.
Der Standort des Baumes befindet sich im Baufenster, unmittelbar hinter der überbaubaren Fläche, auf dem Baugrundstück, auf dem ein Einfamilienhaus angrenzend an das Bestandsgebäude Nr. 142 a errichtet werden soll. Laut Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 ist die Blut-Buche zum Erhalt festgesetzt.
Wegen des geschützten Baumes wurde das Vorhaben in den Ämterbesprechungen vom 26.01.2022 und 26.06.2022 erörtert, jeweils verbunden mit einer Planänderung, um durch weitestmögliche Entfernung des Baukörpers vom Baum dessen Erhalt zu ermöglichen. Auch das Herausrücken des Gebäudes in Richtung Straße bis an den Rand der Kronentraufe wurde geprüft. Laut Beurteilung durch ein externes Fachunternehmen und Überprüfung durch den städtischen Fachkollegen ist aber ein Erhalt des Baumes trotz reduzierter Planung und Verschiebung des Baukörpers nicht möglich, da durch die Baumaßnahmen (Ausschachtung) ein solch massiver Eingriff in den Wurzelraum und ein damit verbundener starker Kronenrückschnit
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung beruft sich auf § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn. Über die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn kann aber nicht in eine andere Satzung eingegriffen werden. Die Blutbuche mit einem Stammumfang von 371 cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und einer Höhe von 26 m ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB ist durch den Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 geschützt, in dem der Erhalt festgesetzt ist.
Für die auf der im B-Plan festgesetzten Fläche aufstehenden Bäume gilt das Erhaltungsgebot. Ihm widerspricht grundsätzlich die Beseitigung der vom Schutz der Festsetzung erfassten Bäume (vgl. auch § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Maßnahme der Fällung bleibt – unter ergänzender Berücksichtigung der sich aus der Baumschutzsatzung ergebenden Anforderungen – nur möglich, wenn der Baum nicht mehr erhalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2002 - 7A D 129/00. NE - open Jur 2011,
21222 -, Rn. 25). Vorliegend wird der Zustand aber mit „gut bis sehr gut“ beurteilt.
Es ist im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, warum von der Entscheidung des Plangebers abgewichen werden sollte
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht erteilt werden darf.
Sachverhalt
Der am 25.10.2023 gefasste Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg betreffend eine "Fällgenehmigung für eine Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140d im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens" (DS
) wird aufgehoben.
Beschlussvorschlag
Der am 25.10.2023 gefasste Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg betreffend eine "Fällgenehmigung für eine Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140d im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens" (DS __230605__ ) wird aufgehoben.
Begründung
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 ist gemäß § 37 Abs. 6 S.5 i. V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 und § 54 Abs. 2 S. 1 - 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu beanstanden, da er gegen geltendes Recht verstößt.
Zur Begründung wird auf das beigefügte Schreiben verwiesen.
Sachverhalt
Das Schreiben der Oberbürgermeisterin über die Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung vom 25.10.2023 bezieht sich auf § 4 Abs. 1 lit. b) der kommunalen Baumschutzsatzung vom 21.06.2000. Die danach vorgenommene Abwägung ist – so wie mit dem Änderungsantrag nach DS 230605-01 AA dargelegt – unzulässig, da der Schutz der mächtigen Blutbuche nicht auf der Grundlage der Baumschutzsatzung beruht, sondern auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 25 BauGB. Vorgaben zur Abwägung sind entsprechend nicht auf die Baumschutzsatzung, sondern insbesondere auf § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zu beziehen. Diese Vorschrift berücksichtigt eine vom Plangeber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht beabsichtigte Härte und beinhaltet insoweit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darüber hinaus wird von Seiten der Verwaltung geltend gemacht, dass die Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 nicht zuletzt auch gegen Art. 14 des Grundgesetzes verstößt, da hierdurch eine Bebauung des aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich auf dem Baugrundstück durch Ausweisung eines Baufensters zulässigen Bebauung verhindert würde.
Zu dem im Besc
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird vor einer Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Oktober 2023 zunächst beauftragt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. Art. 14 GG vorliegen.
Dazu soll vertieft geprüft werden, ob anstelle einer Unterkellerung oder des Baus eines (Streifen-) Fundaments der Aufbau eines neuen Gebäudes im dem nach dem B-Plan Nr. 8413-73 für das Grundstück Rolandswerther Straße 140 vorgesehenen Baufenster auf Ständern möglich ist, so dass Eingriffe in den Wurzelraum auf ein absolutes Minimum beschränkt bleiben und insoweit der Baum erhalten werden kann, aber auch eine in zumutbarer Weise eingeschränkte Bebauung möglich ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Änderungsantrag 230605-03 AA und der Beschlussfassung zur Vorlage 230605-02 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
In mehreren Bauberatungsgesprächen mit dem Bauherrn wurden – wie bereits ausgeführt – alternative Bauvarianten erörtert und geprüft. Unter anderem hat der Bauherr auf die Ausführung eines Kellers verzichtet. Zwar ist es nach der fachlichen Einschätzung der Statikerin des Bauordnungsamtes grundsätzlich möglich, eine bauliche Anlage ohne Streifenfundament oder tragende Bodenplatte herzustellen. Auch kann ein Gebäude prinzipiell auch mittels Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. errichtet werden.
Im vorliegenden Fall ist jedoch auf dem Baugrundstück aufgrund der Größe des Baumes und seines immensen Kronentraufbereichs die Herstellung einer Tiefgründung auch bei einer Verschiebung des Baukörpers nach vorn nicht möglich, ohne dass das Wurzelwerk des Baumes beschädigt würde.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei den benannten Verfahren der Tiefgründung durch Bohrpfähle, Mikrobohrpfähle, Brunnengründung etc. immer mit schwerem Gerät gearbeitet werden muss, so dass auch hierdurch eine Schädigung des Baumes zu e
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
In Ergänzung der Stellungnahme unter DS-Nr. __230605-04 ST__ zum Änderungsantrag DS-Nr. __230605-03 AA__ wird die Beschlussvorlage DS-Nr. __230605-02__ mit dem Beschlussvorschlag:
„Der am 25.10.2023 gefasste Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg betreffend eine "Fällgenehmigung für eine Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140d im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens" (DS __230605__ ) wird aufgehoben.“ noch um den Text des Beschlussvorschlags der ursprünglichen Beschlussvorlage (DS-Nr. __230605__ ) wie folgt ergänzt:
“Die Fällgenehmigung für die Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Straße 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt.”
Sachverhalt
„Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
__nicht erteilt werden darf__
. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den Vorgaben des B-Planes umzuplanen.“
Beschlussvorschlag
„Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die Fällgenehmigung für die mächtige Blut-Buche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens __nicht erteilt werden darf__ . Der Antragsteller wird aufgefordert, den Antrag entsprechend den Vorgaben des B-Planes umzuplanen.“
Begründung
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat den beanstandeten Beschluss vom 25.10.2023 in ihrer Sitzung vom 18.09.2024 nicht aufgehoben, somit entscheidet nun der Rat der Stadt Bonn gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S.2 GO NRW. Sollte der Rat der Bundesstadt Bonn bei dem Beschluss der Bezirksvertretung Bonn bleiben, hat die Oberbürgermeisterin in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Die Beschlussvorlage der Verwaltung lautete: „Die Fällgenehmigung für die Blutbuche auf dem Grundstück Rolandswerther Str. 140 d, 53179 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt“
Die Umsetzung des hiervon abweichenden Beschlusses verstößt gegen § 4 Abs. 1 lit. b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn, wonach eine Ausnahme von den Verboten des § 2 der Satzung zu erteilen ist, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
Wie in der Drucksache 230605 ausgeführt wurde, kann trotz reduzierter Planung und Verschiebung des Baufensters nach fachkundiger Einschät
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Stellungnahme der Verwaltung
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme unter DS-Nr. __230605-04 ST__ wird die Beschlussvorlage DS-Nr. __230605-06__ wie folgt ergänzt.
Gemäß Bezirkssatzung ist die Bezirksvertretung Bad Godesberg zuständig für die Erteilung der Fällgenehmigung. Trotz vorheriger Zustimmung der Baumkommission wurde die Beschlussvorlage der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Da hier eine Genehmigungspflicht der Verwaltung gesehen wird, wurde der Beschluss mit Schreiben vom 23.01.2024 beanstandet. Nachdem die Bezirksvertretung Bad Godesberg den Beschluss nicht aufgehoben hat, entscheidet nun der Rat über die Aufhebung des Beschlusses.
Zudem hat zwischenzeitlich der Rechtsbeistand des Bauherrn in der Sache schriftlich Stellung bezogen. In seiner Stellungnahme bestätigt er zunächst die Rechtsauffassung der Verwaltung und weist insbesondere auf die mögliche Geltendmachung etwaiger Regressansprüche seitens des Bauherrn hin.
In seiner Stellungnahme wird insbesondere darauf hingewiesen, dass dem Bauherrn der durch die rechtswidrige Versagung einer Baugenehm
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Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die Antragstellenden bitten die Verwaltung, den Vorgang an die Bezirksregierung weiterzuleiten um von dieser prüfen zu lassen, ob der zur Fällung beantragte Baum trotz seiner Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 8413-73 vom 05.10.1984 gefällt werden darf.
Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Begründung
Der Rat hat weiterhin über die Beanstandung des Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 durch die Oberbürgermeisterin mit Schreiben vom 23.01.2024 betreffend eine von der Bezirksvertretung versagten Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung zu entscheiden.
I. Die aufgrund des Beschlusses des Rates vom 12.12.2024 angerufene sowie parallel im Wege der Kommunalaufsicht aufgrund einer Beschwerde des BUND befasste Bezirksregierung Köln hat nach Prüfung des Sachverhalts mit E-Mail vom 12.03. 2025 wie folgt Stellung genommen:
„[Für eine rechtliche Stellungnahme der Bezirksregierung Köln ist eine Beteiligung verschiedener Fachdezernate erforderlich.
Nach Rückmeldung des Fachdezernats liegen der Akte zwei Gutachten bei, welche zu gegenläufigen Ergebnissen kommen. Zum zweiten Gutachten wurde zusätzlich von Seiten des Umweltamtes der Stadt Bonn erneut Stellung genommen. Maßnahmen wie zum Beispiel das Entfernen von Starkästen, die zum Erhalt des Baumes durch das vom BUND in Auftrag gegebene Gutachten vorgeschlagen werden, werden von der Gegenseite als erheblicher Eingriff mit zu erwartenden Folgen für die Vitalität und Standsicherheit beurteilt. Letztlich gilt es hie
_Gekürzt._
Sachverhalt
a. Rechtsklarheit und Präzedenzwirkung
Das Verfahren betrifft einen Präzedenzfall: Es ist entscheidend, dass die Verwaltung und die Aufsichtsbehörde klären, wie kommunales Satzungsrecht (Baumschutzsatzung) und Bauplanungsrecht (§ 31 BauGB) miteinander in Beziehung stehen und welche Behörde in welchen Fällen zuständig ist. Ziel ist daher nicht in erster Linie die inhaltliche Entscheidung über die Baumfällung bzw. die Möglichkeiten seiner Erhaltung selbst (hierzu wird auf ein vom BUND beauftragtes Baum-Gutachten als entscheidungserhebliche Information mit Anlage weitergegeben), sondern die Herstellung von Rechtsklarheit und Verfahrenssicherheit.
b. Zuständigkeit der Bauplanungsbehörde und Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten
Nach Landesrecht ist die Bauplanungsbehörde für Befreiungen nach § 31 BauGB zuständig (§ 36 BauGB i.V.m. BauO NRW). Die Untere Naturschutzbehörde ist lediglich beratend beteiligt. Eine Entscheidung über Befreiungen nach § 31 BauGB ohne Beteiligung der Bauplanungsbehörde wäre rechtswidrig. Die Klärung durch die Bezirksregierung schützt vor fehlerhafter Zuständigkeitsverlagerung und wahrt die gesetzlich vorgegebene Aufgabenverteilung.
Diese Zuständig
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Begründung
dahingestellt bleiben “, weil angeblich alleine maßgeblich die Abwägung nach § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS sei.
Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur Blutbuche in Mehlem (Auftrag des BUND) v. 2025-01-27_Geschwärzt: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2024242
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Mit Beschluss vom 08.09.2025 hat der Rat der Stadt Bonn abschließend den beanstandeten Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023 (DS __230605__ ) bestätigt. Da der Rat den Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg bestätigt hat, war die Verwaltung gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW verpflichtet, unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Die Entscheidung der Bezirksregierung Köln über die Beanstandung liegt zwischenzeitlich vor: Die Bezirksregierung hält die Beschlüsse für rechtmäßig und hat erneut eine weitere gutachterliche Stellungnahme empfohlen.
Die Bauherrschaft hat diesen Vorschlag bereits aufgegriffen und ein weiteres Baumgutachten beauftragt, mit dem geprüft werden soll, ob bei einer Verschiebung des Baufensters um 3, 50 m der Baum erhalten werden kann. Insbesondere wird sich das Gutachten auch mit den Ausführungen des von Seiten des BUND e.V. vorgelegten Gutachtens auseinandersetzen müssen. Durch eine massive Verschiebung des Baukörpers könnten jedoch möglicherweise öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange tangiert sein. Dies wird nach d
_Gekürzt._