Originalquelle: ALLRIS-Original

Genehmigung von Niederschriften - Anpassung des Verfahrens in Gremiensitzungen

231149 · 2023-08-08 · Mitteilungsvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

Mitteilung:

Nach dem derzeitigen Verfahren werden die Niederschriften eines Gremiums diesem nach Unterzeichnung durch Vorsitz und Schriftführung zur Genehmigung vorgelegt. Eine Überprüfung des Verfahrens hat ergeben, dass gemäß den Regelungen in § 52 GO NRW eine Genehmigung durch das jeweilige Gremium nicht vorgesehen ist. Die Niederschrift muss lediglich in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden (§ 52 Abs. 2 GO NRW).

Zukünftig kann die Abstimmung (Genehmigung) der Niederschriften entfallen. Im Zuge dessen wird die Übersicht zur Tagesordnung im Ratsinformationssystem angepasst:

„Genehmigung der Niederschrift“ wird zu

„Bekanntgabe der Niederschrift“

Einwendungen zur Niederschrift können bei Bedarf selbstverständlich weiterhin im üblichen Verfahren (Vermerk in der folgenden Niederschrift) mitgeteilt werden.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

231149-01 BBB-Antrag Genehmigung von Niederschriften - Anpassung des Verfahrens in Gremiensitzungen Drucksachengruppe 231149

Sachverhalt

Die Regelungen zu Satz 1 und 2 entsprechen denen der Stadt Aachen.

Dass eine Genehmigung der Niederschrift möglicherweise von der Gemeindeordnung NRW nicht vorgesehen ist, aber dennoch vom Rat eingefordert werden kann, zeigt die entsprechende Geschäftsordnung des Rates der Stadt Aachen:

( __https://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/politik_verwaltung/stadtrecht/allg_verwaltung_u_verfassung/Geschaeftsordnung-des-Rates-5_-Aenderung.pdf__ )

Beschlussvorschlag

Der Rat möge nachstehende, geänderte Fassung von § 21 (4) der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn beschließen:

"Die Niederschrift ist unverzüglich allen Ratsmitgliedern und den Bezirks- bürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern zuzuleiten. In der nächsten Ratssitzung wird die Niederschrift zur Genehmigung vorgelegt. Die Zustellung der Niederschrift erfolgt im Regelfall auf elektronischem Weg; auf Wunsch ist die Niederschrift in Papierform zuzustellen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Ausschüsse des Rates und die Bezirksvertretungen."

231149-02 ST BBB-Antrag Genehmigung von Niederschriften - Anpassung des Verfahrens in Gremiensitzungen Drucksachengruppe 231149

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt den Antrag abzulehnen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird die Niederschrift vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. Hierdurch erlangt sie die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 415, 417 und 418 ZPO. Eine Genehmigung durch den Rat sieht das Gesetz nicht vor und kann auch nicht in der Geschäftsordnung vorgeschrieben werden. Die einmal unterzeichnete Niederschrift kann nachträglich nicht mehr geändert werden, auch nicht durch Beschluss des Rates; ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt oder sonst Ungenauigkeiten enthält, so kann er dies nur durch einen neuen - ebenfalls zu protokollierenden - Beschluss feststellen (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 26.08.2016 - 12 K 2716/15, juris Rn. 25; Kirchhof/Plückhahn/Faber, in: PdK NW B-1, GO NRW, § 52 Rn. 3.2; Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch, GO NRW, § 52 Rn. 6 f.; BeckOK KommunalR NRW/Rohde, GO NRW, § 52 Rn. 6)."