Originalquelle: ALLRIS-Original
231182 · 2023-08-16 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Elisabeth Struwe Marcel Schmitt
Mit einer von den Verkäufern für Speisen und Getränke zu zahlenden Steuer für Einwegbecher, Einweggeschirr und Essensverpackungen kann ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen und somit zur Müllvermeidung gesetzt sowie die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert werden. Insbesondere in den Innenstadtlagen kann eine Verpackungssteuer helfen, Müll zu reduzieren und die dort anfallenden Kosten für die Entsorgung rückzuführen.
Wegbereiter für diese Sondersteuer ist Tübingen, wo seit 2022 Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck besteuert werden, sofern Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Gericht oder Getränk verkauft werden. Die Steuer beträgt in Tübingen für jede Einwegverpackung 0, 50 Euro, für jedes Einwegbesteck 0, 20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1, 50 Euro begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. Mai 2023 entschieden, dass es sich bei der Tübinger Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt. Der Urteilsbegründung zufolge steht die kommunale Verpackungssteuer als Lenkung
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, eine kommunale Verpackungssteuersatzung zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel der Satzung soll die Erhebung einer Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke in der Stadt Bonn nach dem Beispiel der Stadt Tübingen in geänderter Fassung sein.
Die beantragte Ausarbeitung kann sich somit grundsätzlich an der Tübinger Regelung orientieren. Bei der Ausgestaltung der Verpackungssteuer in Tübingen gab es seitens der Bundesrichter allerdings zwei Kritikpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Obergrenze der Besteuerung von 1, 50 Euro "pro Einzelmahlzeit" als zu unbestimmt an. Kunden, die für mehrere Personen bestellen, würden durch die Regelung gegenüber Einzelkunden bevorteilt werden. Als rechtswidrig ist zudem erkannt worden, dass die kommunalen Aufsichtsbehörden die Verkaufsstellen "ohne zeitliche Begrenzung" jederzeit betreten dürfen. Für die gerügten Regelungen der Tübinger Steuer sind geeignete Ersatzbestimmungen in den vorzulegenden Entwurf aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Abstimmung der Stellungnahme innerhalb der Verwaltung wurde schon begonnen, die Abstimmungsgespräche bezüglich der Interessen von der Wirtschaft und Verbänden müssen noch eingeholt werden, um eine umfassende Stellungnahme in die politische Beratung einbringen zu können.
Die Verwaltung bittet daher um Vertagung des Antrages, bis die Abstimmung der Stellungnahme abgeschlossen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Antrag des BBB nimmt Bezug auf die bereits erfolgte Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer in Tübingen. Dort wurde bereits 2018 ein entsprechender politischer Beschuss zur Einführung gefasst.
Konkret eingeführt wurde die Verpackungssteuer zum 1.1.2022. Der Beschluss war bis zum Bundesverwaltungsgericht beklagt worden, welches im Mai 2023 urteilte, dass die Verpackungssteuer im Wesentlichen rechtens sei. Ein Unternehmen hat gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.Diese hat derzeit keine umfänglichen Auswirkungen, da sie keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Nach Rücksprache mit den davon betroffenen Fachverwaltungen der Kommunen über den Städtetag NRW sollte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch vor weiteren kommunalen Handlungen abgewartet werden.
Aktueller Sachstand Sondersteuer:
Zur Sondersteuer finden innerhalb der Verwaltung und darüber hinaus mit der IHK Bonn/Rhein-Sieg (Industrie- und Handelskammer) und dem DEHOGA Nordrhein (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) Gespräche statt.
Die Fachausschüsse der IHK tagen zum Thema innerhalb der nächsten Wochen. Soba
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verpackungssteuer in Tübingen am 22.01.2025 gebilligt. Die bestehende Klage wurde abgewiesen. „Sie sei mit dem Grundgesetz vereinbar“, so die Richterinnen und Richter in Karlsruhe.
Die Stadtverwaltung Bonn wird aufgrund dessen eine aktualisierte Vorlage den Gremien zur Beratung bereitstellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit den __231182-03 ST__ und __231182-04 ST__ nahm die Verwaltung Stellung zum BBB-Antrag und legte den aktuellen Sachstand, für eine mögliche Einführung einer Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke dar.
Der Einwegverpackungsmüll könnte gemäß den Erfahrungen aus Tübingen nachhaltig reduziert werden. Zudem könnte voraussichtlich mehr Anreiz und die Akzeptanz für Mehrwegverpackung forciert werden. Durch die Einführung ist mit zusätzlichen Steuereinnahmen in derzeit nicht prognostizierbarer Höhe auf diesem Gebiet zu rechnen.
Allerdings hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW (MHKBD) mit einem Schreiben aus Mai 2024 keine Genehmigung einer vergleichbaren nordrhein-westfälischen Satzung in Aussicht gestellt, solange das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung über die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Tübinger Satzung getroffen hat.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich für sämtliche Kommunen in NRW zum jetzigen Zeitpunkt die Überlegungen zur Einführung einer
_Gekürzt._
Sachverhalt
erfolgt mündlich
Beschlussvorschlag
Der Beschluss wird wie folgt ersetzt:
Stellungnahme der Verwaltung
Herr Stv. Hümmrich (FDP), hat im Hauptausschuss vom 06.02.2025 zu Protokoll um eine Einschätzung der Verwaltung bis zur Ratssitzung am 13.02.2025 gebeten, wie mit der Satzung umgegangen werden soll, welche Zustimmung von welcher Seite benötigt wird und wie die Rahmenbedingungen für eine solche Einführung aussehen müssen.
__Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: __
Bei Annahme des Änderungsantrages __231182-07__ wird die Verwaltung den Entwurf einer Einwegverpackungssteuer erarbeiten. Als Grundlage hierfür dienen u.a. die Erkenntnisse der Stadtverwaltung Tübingen sowie die Gesprächsergebnisse mit DEHOGA und IHK.
Die Verwaltung teilt ergänzend mit, dass eine Satzung mit der eine im Lande NRW nicht erhobene Steuer, __erstmalig__ oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf.
Diese Regelung greift nun bei der Verpackungssteuer, weshalb das Land einer entsprechenden Satzung zunächst die Zustimmung erteilen muss. Ist diese Zustimmung bei der ersten (= der schnellsten) Kommune in NRW erte
_Gekürzt._
Sachverhalt
Es wird auf den Beschluss des Rates vom 13. Februar 2025 auf Grundlage des Antrages der BBB-Fraktion zur Einführung einer Steuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke verwiesen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Der Entwurf einer Verpackungssteuer-Satzung befindet sich, u. a. bedingt durch die letztjährige Kommunalwahl sowie die notwendige Klärung sich aus dem Beteiligungsverfahren zu Frage 2 aufgeworfener Fragen, noch in der verwaltungsinternen Abstimmung.
Auch müssen vor dem Beginn der konkreten Steuereinführung die hierfür erforderlichen personellen Ressourcen geschaffen werden (vgl. Antwort auf Frage 5). Erst anschließend kann mit der Ermittlung und Beratung der potenziell steuerpflichtigen Betriebe begonnen werden.
Eine Steuereinführung zum 1. Juli 2026 ist daher nicht realistisch, zumal nach einem etwaigen Satzungsbeschluss nach derzeitigem Stand die Genehmigung der Satzung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung sowie das Ministerium der Finanzen des Landes NRW e
_Gekürzt._