Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2012768) # BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke 231182 · 2023-08-16 · Antrag · öffentlich Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Elisabeth Struwe Marcel Schmitt ## Sachverhalt Mit einer von den Verkäufern für Speisen und Getränke zu zahlenden Steuer für Einwegbecher, Einweggeschirr und Essensverpackungen kann ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen und somit zur Müllvermeidung gesetzt sowie die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert werden. Insbesondere in den Innenstadtlagen kann eine Verpackungssteuer helfen, Müll zu reduzieren und die dort anfallenden Kosten für die Entsorgung rückzuführen. Wegbereiter für diese Sondersteuer ist Tübingen, wo seit 2022 Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck besteuert werden, sofern Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Gericht oder Getränk verkauft werden. Die Steuer beträgt in Tübingen für jede Einwegverpackung 0, 50 Euro, für jedes Einwegbesteck 0, 20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1, 50 Euro begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. Mai 2023 entschieden, dass es sich bei der Tübinger Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt. Der Urteilsbegründung zufolge steht die kommunale Verpackungssteuer als Lenkung _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._ ## Beschlussvorschlag Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, eine kommunale Verpackungssteuersatzung zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel der Satzung soll die Erhebung einer Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke in der Stadt Bonn nach dem Beispiel der Stadt Tübingen in geänderter Fassung sein. ## Begründung Die beantragte Ausarbeitung kann sich somit grundsätzlich an der Tübinger Regelung orientieren. Bei der Ausgestaltung der Verpackungssteuer in Tübingen gab es seitens der Bundesrichter allerdings zwei Kritikpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Obergrenze der Besteuerung von 1, 50 Euro "pro Einzelmahlzeit" als zu unbestimmt an. Kunden, die für mehrere Personen bestellen, würden durch die Regelung gegenüber Einzelkunden bevorteilt werden. Als rechtswidrig ist zudem erkannt worden, dass die kommunalen Aufsichtsbehörden die Verkaufsstellen "ohne zeitliche Begrenzung" jederzeit betreten dürfen. Für die gerügten Regelungen der Tübinger Steuer sind geeignete Ersatzbestimmungen in den vorzulegenden Entwurf aufzunehmen. ## Beratungsfolge - 2023-08-16 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-08-29 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-09-13 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-09-14 · Hauptausschuss · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-09-19 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-10-19 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-11-02 · Hauptausschuss · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-11-08 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · vertagt - 2023-11-09 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-11-15 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · vertagt - mit Maßgabe - 2023-12-05 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-12-07 · Hauptausschuss · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-12-12 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-09-19 · Hauptausschuss · vertagt - mit Maßgabe - 2024-09-26 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-01-30 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · geändert beschlossen - 2025-02-04 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · geändert beschlossen - 2025-02-06 · Hauptausschuss · geändert beschlossen - 2025-02-13 · Rat · geändert beschlossen - 2026-02-05 · Rat · zur Kenntnis genommen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 231182-03 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränkehier: Vertagungsbitte {#nv-2013542} **Stellungnahme der Verwaltung** Die Abstimmung der Stellungnahme innerhalb der Verwaltung wurde schon begonnen, die Abstimmungsgespräche bezüglich der Interessen von der Wirtschaft und Verbänden müssen noch eingeholt werden, um eine umfassende Stellungnahme in die politische Beratung einbringen zu können. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung des Antrages, bis die Abstimmung der Stellungnahme abgeschlossen ist. ### 231182-04 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke {#nv-2014638} **Stellungnahme der Verwaltung** Der Antrag des BBB nimmt Bezug auf die bereits erfolgte Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer in Tübingen. Dort wurde bereits 2018 ein entsprechender politischer Beschuss zur Einführung gefasst. Konkret eingeführt wurde die Verpackungssteuer zum 1.1.2022. Der Beschluss war bis zum Bundesverwaltungsgericht beklagt worden, welches im Mai 2023 urteilte, dass die Verpackungssteuer im Wesentlichen rechtens sei. Ein Unternehmen hat gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.Diese hat derzeit keine umfänglichen Auswirkungen, da sie keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Nach Rücksprache mit den davon betroffenen Fachverwaltungen der Kommunen über den Städtetag NRW sollte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch vor weiteren kommunalen Handlungen abgewartet werden. **Aktueller Sachstand Sondersteuer: ** Zur Sondersteuer finden innerhalb der Verwaltung und darüber hinaus mit der IHK Bonn/Rhein-Sieg (Industrie- und Handelskammer) und dem DEHOGA Nordrhein (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) Gespräche statt. Die Fachausschüsse der IHK tagen zum Thema innerhalb der nächsten Wochen. Soba _Gekürzt._ ### 231182-06 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke {#nv-2021250} **Stellungnahme der Verwaltung** Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verpackungssteuer in Tübingen am 22.01.2025 gebilligt. Die bestehende Klage wurde abgewiesen. „Sie sei mit dem Grundgesetz vereinbar“, so die Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Die Stadtverwaltung Bonn wird aufgrund dessen eine aktualisierte Vorlage den Gremien zur Beratung bereitstellen. ### 231182-05 BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke {#nv-2020278} **Stellungnahme der Verwaltung** Mit den [__231182-03 ST__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2013542) und [__231182-04 ST__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2014638&refresh=false) nahm die Verwaltung Stellung zum BBB-Antrag und legte den aktuellen Sachstand, für eine mögliche Einführung einer Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke dar. Der Einwegverpackungsmüll könnte gemäß den Erfahrungen aus Tübingen nachhaltig reduziert werden. Zudem könnte voraussichtlich mehr Anreiz und die Akzeptanz für Mehrwegverpackung forciert werden. Durch die Einführung ist mit zusätzlichen Steuereinnahmen in derzeit nicht prognostizierbarer Höhe auf diesem Gebiet zu rechnen. Allerdings hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW (MHKBD) mit einem Schreiben aus Mai 2024 keine Genehmigung einer vergleichbaren nordrhein-westfälischen Satzung in Aussicht gestellt, solange das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung über die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Tübinger Satzung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich für sämtliche Kommunen in NRW zum jetzigen Zeitpunkt die Überlegungen zur Einführung einer _Gekürzt._ ### 231182-07 AA Änderungsantrag der Koalition: BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und GetränkeAntrag zur Vorlage 231182 {#nv-2021340} **Sachverhalt** erfolgt mündlich **Beschlussvorschlag** Der Beschluss wird wie folgt ersetzt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf für die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nach Vorbild des Tübinger Modells vorzulegen. Sie soll dazu mit den von der Steuer betroffenen Teilen der Wirtschaft in Austausch treten, um eine praktikable und bürokratie-arme Umsetzung zu entwickeln. 2. Die Steuer umfasst auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn verkaufte Speisen und Getränke. 3. Die Verwaltung legt einen Vorschlag vor, der die Einführung der Steuer zur Jahresmitte 2026 ermöglicht. Begleitend sollen Vorschläge zur Unterstützung der Gewerbetreibenden in der Umstellung von Einweg auf Mehrweg, zur Einführung einer effizienten Rücknahmestruktur für Mehrwegangebote oder für weitere Begleitmaßnahmen zur Müllvermeidung gemacht werden. ### 231182-08 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke {#nv-2021471} **Stellungnahme der Verwaltung** Herr Stv. Hümmrich (FDP), hat im Hauptausschuss vom 06.02.2025 zu Protokoll um eine Einschätzung der Verwaltung bis zur Ratssitzung am 13.02.2025 gebeten, wie mit der Satzung umgegangen werden soll, welche Zustimmung von welcher Seite benötigt wird und wie die Rahmenbedingungen für eine solche Einführung aussehen müssen. __Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: __ Bei Annahme des Änderungsantrages [__231182-07__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2021340) wird die Verwaltung den Entwurf einer Einwegverpackungssteuer erarbeiten. Als Grundlage hierfür dienen u.a. die Erkenntnisse der Stadtverwaltung Tübingen sowie die Gesprächsergebnisse mit DEHOGA und IHK. Die Verwaltung teilt ergänzend mit, dass eine Satzung mit der eine im Lande NRW nicht erhobene Steuer, __erstmalig__ oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf. Diese Regelung greift nun bei der Verpackungssteuer, weshalb das Land einer entsprechenden Satzung zunächst die Zustimmung erteilen muss. Ist diese Zustimmung bei der ersten (= der schnellsten) Kommune in NRW erte _Gekürzt._ ### 231182-09 BBB-Anfrage: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und GetränkeDrucksachengruppe 231182 {#nv-2025125} **Sachverhalt** Es wird auf den Beschluss des Rates vom 13. Februar 2025 auf Grundlage des Antrages der BBB-Fraktion zur Einführung einer Steuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke verwiesen. **Beschlussvorschlag** 1. Wie lautet der Sachstand zur Erarbeitung einer kommunalen Verpackungssteuer nach dem Vorbild des Tübinger Modells, für welche Ratssitzung in 2026 soll der beauftragte Satzungsentwurf zur Erhebung der Steuer auf Einwegverpackungen vorgelegt werden und zu welchem Zeitpunkt ist ein Beschluss darüber spätestens zu fassen, um das Ziel, einer Einführung zur Jahresmitte 2026 erreichen zu können? 2. In welcher Form wurden bzw. werden im Entwurf Vorschläge der betroffenen Teile der Wirtschaft zur Umsetzung der Verpackungssteuer berücksichtigt? 3. Wie hoch liegen die städtischen Kosten zur Entsorgung von Verpackungsmüll stadtweit und in den vier Stadtteilzentren jährlich? 4. Mit welchem Einnahmeaufkommen ist aus der Verpackungssteuer in 2026 und im Folgejahr zu rechnen? 5. Wie hoch sind die mit Erhebung der Steuer jährlich anzusetzenden Kosten und wofür fallen diese im Einzelnen (Personal-, Sachkosten etc.) an? ### 231182-10 ST BBB-Anfrage: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und GetränkeDrucksachengruppe 231182 {#nv-2025355} **Stellungnahme der Verwaltung** 1. Wie lautet der Sachstand zur Erarbeitung einer kommunalen Verpackungssteuer nach dem Vorbild des Tübinger Modells, für welche Ratssitzung in 2026 soll der beauftragte Satzungsentwurf zur Erhebung der Steuer auf Einwegverpackungen vorgelegt werden und zu welchem Zeitpunkt ist ein Beschluss darüber spätestens zu fassen, um das Ziel, einer Einführung zur Jahresmitte 2026 erreichen zu können? Der Entwurf einer Verpackungssteuer-Satzung befindet sich, u. a. bedingt durch die letztjährige Kommunalwahl sowie die notwendige Klärung sich aus dem Beteiligungsverfahren zu Frage 2 aufgeworfener Fragen, noch in der verwaltungsinternen Abstimmung. Auch müssen vor dem Beginn der konkreten Steuereinführung die hierfür erforderlichen personellen Ressourcen geschaffen werden (vgl. Antwort auf Frage 5). Erst anschließend kann mit der Ermittlung und Beratung der potenziell steuerpflichtigen Betriebe begonnen werden. Eine Steuereinführung zum 1. Juli 2026 ist daher nicht realistisch, zumal nach einem etwaigen Satzungsbeschluss nach derzeitigem Stand die Genehmigung der Satzung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung sowie das Ministerium der Finanzen des Landes NRW e _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2904072&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2906292&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2912832&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3065553&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3070031&OTYP=41))