Originalquelle: ALLRIS-Original
231582 · 2023-11-14 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Die bestehende Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 wird mit Inkrafttreten der Neufassung aufgehoben.
Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Die bestehende Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 wird mit Inkrafttreten der Neufassung aufgehoben.
In der Vergangenheit hat es bereits Eingaben und Anträge aus der Politik und der Bürgerschaft zu einer Neuaufstellung der Bonner Baumschutzsatzung gegeben (DS-Nr. __220542__ , DS-Nr. __220542-01 ST__ , DS-Nr. __220624-01 ST__ , DS-Nr. __230201-005 ST__ ).
Bäume erfüllen viele Ökosystemleistungen und spielen für das Klima der Stadt, für die urbane Biodiversität und auch das Stadtbild eine wichtige Rolle. Sie kühlen die Luft, binden Kohlendioxid, produzieren Sauerstoff und tragen zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas bei. Sie machen den Klimawandel in der Stadt erträglicher, indem sie Schatten spenden und die Luft reinigen.
Bäume bieten Lebensraum und Nahrungsgrundlage für eine Vielzahl von Insekten und Vögeln und erschließen durch ihre Kronenausdehnung die dritte Dimension auch dort, wo der Boden durch andere Nutzungen besetzt ist.
Die Erhaltung gesunder Bäume auf öf
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Ergänzende Stellungnahme:
An die Verwaltung wurde über die Fraktionsgeschäftsführungen der Wunsch herangetragen, eine Synopse nachzureichen.
Diesem Wunsch kommt die Verwaltung hiermit nach.
Beschlussvorschlag
Ergänzende Stellungnahme:
An die Verwaltung wurde über die Fraktionsgeschäftsführungen der Wunsch herangetragen, eine Synopse nachzureichen.
Diesem Wunsch kommt die Verwaltung hiermit nach.
Sachverhalt
In den zurückliegenden Jahren sind die umfangreichsten Baumfällungen im Zusammenhang mit Neubauprojekten festzustellen. Dass die Baumschutzsatzung ein stumpfes Schwert zum Schutz der Bäume ist, wurde zum Beispiel im Bebauungsplan Nr. 6918-4 Kennedyallee 62 - 72 deutlich. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen wird der vorgelegte Entwurf der Neufassung der Baumschutzsatzung keine strengeren rechtlichen Regelungen für Neubauvorhaben enthalten. Stattdessen wird eine kleinteilige Regelungsdichte gegenüber Eigenheimbesitzern entfaltet, denen es in der Regel nur um den Substanzerhalt ihrer Immobilie geht. Dieser Entwurf zieht den Aufbau eines erheblichen und unproduktiven Kontroll- und Überwachungsapparats nach sich. Ein effektiverer Schutz von Bestandsbäumen bei Neubauvorhaben wird hingegen nicht erreicht. Die Verwaltung sollte daher ihr Augenmerk vordringlich von einer ex post Denkweise auf eine ex ante Denkweise umstellen und sich überlegen, wie Baufenster so geschnitten werden können, dass Bestandsbäume definitiv erhalten bleiben.
Beschlussvorschlag
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2079992
Sachverhalt
Die Antragsteller gehen davon aus, dass Privatleute nicht leichtfertig Bäume fällen, gegenteilig ihre Bäume pflegen. Die vorgelegte Neufassung der Baumschutzsatzung kann sich schnell zu einer personalintensiven, bürokratischen Maßnahme entwickeln. Eine Baumschutzsatzung stellt ein reines Verbotsinstrument dar, ohne Anreize zu schaffen. Mit dem Baumschutzkonzept soll die Bevölkerung in Sachen Baumschutz sensibilisiert werden und Anreize geschaffen werden, sich mit dem Thema Bäume, Garten- und Freiflächengestaltung, Klimaschutz, Artenschutz etc. eingehender auseinanderzusetzen. Hierbei ist auch auf Interessenkonflikte (z.B. Solarausbau / Verschattung) und Lösungen einzugehen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt ein umfassendes Baumschutzkonzept für die Stadt Bonn zu erarbeiten, das auch Anreizsysteme zum Inhalt haben soll.
Der Beschluss über die Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung wird bis zur Vorlage des Baumschutzkonzeptes zurückgestellt.
Sachverhalt
zu1)
Beschlussvorlage §4 Abs.2b: „Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere:
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem“
Das Verbot eines Abstellplatzes von Kraftfahrzeugen im Wurzelbereich von Bäumen wird dazu führen, dass Hausbesitzer vorzeitig Bäume in ihren Vorgärten entfernen oder erst gar nicht pflanzen, um zu vermeiden, dass sie ihr Auto nicht mehr dort abstellen können. Hierbei sollte auch beachtet werden, dass in der Satzung definitionsgemäß der Umfang des Wurzelbereiches dem Umfang des Kronenbereiches zuzüglich 1, 5m entsprechen soll.
Zu2)
Beschlussvorlage §7 Abs.2: „Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden.“
Die neue Satzung gibt keine Auskunft darüber, welche Rechte
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Beschlussvorlage der Verwaltung wird in folgenden Punkten geändert (Änderungen sind im Vergleich zur Beschlussvorlage dadurch gekennzeichnet, dass zusätzliche Passagenunterstrichenund entfernte Passagen durchgestrichen sind):
1) §4 Abs.2b
Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere:
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem.
2) §7 Abs.2
Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. (Zusätzlich: ) __Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach Vorlage eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Bundesstadt nicht binnen 8 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt.__
3) § 8 Abs. 1
Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buc
_Gekürzt._
Begründung
einer Satzungsänderung im eigentlichen Satzungstext ist weder üblich noch hilfreich.
__Zu Punkt 5 – 8: __
Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern. Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können.
Unter nachträglichen Befestigungen und Versiegelungen des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), sind solche zu verstehen, die nach der Pflanzung und nach dem Anwachsen von Bäumen vorgenommen wurden und die geeignet sind den Baum zu schädigen oder zum Absterben zu bringen.
Straßenbäume wurden oft bereits in sehr beengten Verhältnissen gepflanzt und haben sich im Wachstum und in der Entwicklung daran angepasst. Auch hier sind nachträgliche Versiegelungen oder das Überfahren von Baumscheiben zu vermeiden.
Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von Bäumen führen können, sind zu vermeiden.
Zu den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gehören auch Normen und Richtlinien zum
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
__Zu Punkt 1 + 2: __
Der § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Hier gilt der Grundsatz “Baurecht bricht Baumrecht“. Von den Verboten des § 4 der BSchS ist gem. § 6 (2) b) BSchS auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Hier besteht kein Ermessensspielraum. Die Ausführungen gelten auch den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
Die Baumschutzsatzung ist ein kommunales Regelwerk, das im Verhältnis zum Bundes- und Landesrecht nachgeordnet ist. Wenn ein baurechtlicher Anspruch auf die Realisierung eines Vorhabens besteht, so tritt das Baumrecht dahinter zurück. Dieser Grundsatz basiert auf dem grundgesetzlich zugesicherten Recht am Eigentum (Art. 14 GG).
Bezüglich des Baumschutzes im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans 6918-4 ergeben sich aus der neuen Baumschutzsatzung somit im Grundsatz keine Veränderungen.
__Zu Punkt 3: __
Es wird auf den § 6 Absatz 2 und 3 verwiesen. Hier wird geregelt unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von den Verboten nach § 4 zu erteilen
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Erarbeitung eines Baumschutzkonzeptes
Aus Sicht der Verwaltung sollte und kann der Einfluss auf die private Gartengestaltung lediglich in einem Beratungsangebot bestehen. Dazu werden jetzt schon vielfältige Möglichkeiten von der Verwaltung aber auch von Privaten angeboten.
__https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/stadtbaeume/stadtbaeume.php__
Bonner Obstbaum-Aktion
Die Stadt Bonn hat im Herbst 2023 1.000 Apfel- und Kirschbäume aus der Region kostenlos an interessierte Gartenbesitzer*innen und Gartenpächter*innen vergeben. Die Resonanz auf die Bonner Obstbaumaktion übertraf die Erwartungen bei Weitem. Die glücklichen "Gewinner*innen" konnten Ende November ihre neuen Bäume in der Rheinaue abholen.
Durch Spendenaktion für Privatleute wie diese, können Anreize zur Pflanzung von Bäumen auf dem Privatgrund geschaffen werden. Diese oder ähnliche Aktionen sollten aus Sicht der Verwaltung in den nächsten Jahren fortgesetzt werden.
Hierfür sind Haushaltsmittel erforderlich.
[__https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/obstbaeume.php__](https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt wie folgt zu dem Änderungsantrag des BBB Stellung:
Zu 1)
Verbotene Handlungen nach § 4 BSchS
Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern.
Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel
-, Stamm- und
Kronenbereich) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können.
Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von Bäumen führen können, sind verboten. Dazu gehören insbesondere auch Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs. Das gilt für alle Maßnahmen, die eine schädigende Verdichtung hervorrufen können. Die Aufzählung in der Satzung ist hier nur beispielhaft und dient der Klarstellung. Auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung von Kraftfahrzeugen bleibt diese Form der Baumschädigung durch Befahren und/oder Abstellen verboten.
Zu 2)
Genehmigungsverfahren nach § 7 BSchS
Um ungenehmigte Schnittmaßnahmen oder Fällungen von satzungsgeschütztem Baumbestand zu vermeiden und Ersatzpflanzungen sicherzustellen, wurde eine automatische Genehmigungserteilung (sog. Genehmigungsfiktion
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Entscheidung, ob und wie Bäume im öffentlichen Raum im Nachhinein gepflanzt werden können, hängt nicht nur von der Nutzung der Verkehrsflächen oder stadtgestalterischen Aspekten ab, sondern vor allem auch von der Frage des Bodenvolumens und der Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums (Pflanzgrube). Als sehr erhebliches Hemmnis bei der Frage von Neupflanzungen sind Leitungen oder Rohre für Strom, Gas, Daten bzw. Telekommunikation, Trinkwasser und Abwasser oder Fernwärme und andere Bauwerkeim Untergrund zu erkennen (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 35).
Das Stadtbaumkonzept wird zutreffend als eine der „Schlüsselmaßnahmen“ im Klimaanpassungskonzept der Stadt verstanden (DS-Nr. 21239-01 ST). Nach einem vorläufigen Fazit konnten 800 potenzielle Baumstandorte in 11 (von insgesamt 65) Bonner Stadtteilen erfasst werden. Der vorliegende Antrag zielt insoweit auf die nächsten Planungsschritte ab, in der die Realisierbarkeit der Baumpflanzungen vertieft zu untersuchen ist (vgl.DS-Nr. 231582-06 ST zu Punkt 13).
Hintergrundgespräche mit verschiedenen Akteuren führen zu der Annahme, dass – mit der Ausnahme von (undichten) Abwasserleitungen – aufgrund von Baum- bzw.
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Ziele des Stadtbaumkonzeptes (DS-Nr. 230524) mit Nachdruck zu verfolgen und Wege zu finden, die Anzahl potentieller Baumstandorte zu erhöhen.
Dazu soll die Verwaltung insbesondere:
In dem Konsultationsverfahren sind über eine Sammlung und Bewertung bisheriger Schadensfälle im Stadtgebiet von Bonn aufgrund von Wurzelwachstum (getrennt nach Leitungsarten der bodengebunden Infrastruktur) folgende Punkte zu erörtern:
a. die rechtlichen Erfordernisse für Abstände von Baumstandorten zubodengebundener Leitungsinfrastruktur und die rechtliche Bindungswirkung entsprechender technischer Bauno
_Gekürzt._
Sachverhalt
In zutreffender weise beschreibt § 2 Abs. 2 BSchS-E der Verwaltung den Wurzelbereich im Kronentraufbereich zuzüglich 1, 50 meter als Schutzgegenstand. Allerdings stellt sich die Frage nach den tatsächlichen Möglichkeiten der Durchsetzung eines neuen (? ) Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E bei Baumstandorten im öffentlichen und privaten Bereich. Stellplätze für PKW o.ä. werden – gerade im Innenstadtbereich oder entlang von Alleen – ggf. schon seit Jahrzehnten mit der Folge von Bodenverdichtungen genutzt. Das gilt entsprechend für temporär für Veranstaltungen genutzte Grünflächen unter Bäumen. Wie lassen sich dann Verbote bzw. neue Schädigungstatbestände an anderer Stelle noch als verhältnismäßig rechtfertigen?
Sollte der Tatbestand grundsätzlich in der Satzung verbleiben, halten es die Antragsteller für wünschenswert, ausdrücklich klarzustellen, dass eine bestehende Nutzung beispielsweise einer unbefestigten Einfahrt oder eines Dorfplatzes fortgesetzt werden kann, auch wenn die Fläche durch das Wachsen eines Baums unter den Schutz der Satzung gelangt. Wird eine Fläche bereits entsprechen genutzt, zum Beispiel eine unbefestigte Einfa
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt,
Sachverhalt
zu 1 (a): Aus Sicht der Antragsteller könnte die Baumschutzsatzung wie mit anliegender Alternative vorgeschlagen nicht nur auf Grundlage der kommunalen Rechtsetzungsgewalt nach § 49 LNat SchG NRW i.V.m. § 29 Abs. 2 BNat SchG fußen, sondern auch auf der Grundlage des § 135c Nr. 1 BauGB. Die Frage ist insoweit, ob diese Vorschrift des BauGB die mit der Gesamt-Alternative verbundenen planerischen Grundentscheidungen zu den Verfahren der Bauleitplanung innerhalb einer kommunalen Satzung zulässt oder nicht. zu 1 (b) und (c): Mit der Neuregelung und der Einführung eines Ausgleichsbebauungsplans treten Fragen zum Verhältnis dieses Planungsinstruments zu den vorhandenen Bebauungsplänen auf. Nach dem „Willen des Gesetzgebers“ (vgl. dazu ausführlich: BVerfG, Beschl. v.28.11.2023 -2 BvL 8/13– NJW 2024, 1171 –, Rn. 118 –, st. Rspr.) soll „im Sinne der … Fortentwicklung der [städtebaulichen] Eingriffsregelung im Baugesetzbuch der naturschutzrechtliche Ausgleich künftig verstärkt bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgen. … Die Abrechnung von Maßnahmen zum Ausgleich soll künftig zugleich auf der Grundlage eines weiteren, aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans erfol
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt
1.) durch einen externen Gutachter (z.B. Deutsches Institut für Urbanistik (difu) oder ähnliche) sowie durch die kommunale Aufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung Köln den Vorschlag für eine Regelung über den „Baumschutz in Bauleitplanverfahren“ mit folgenden Fragestellungen rechtlich und fachlich zu klären:
(a) die Reichweite des § 135c Nr. 1 BauGB betreffend das Satzungsrecht der Stadt in Verbindung mit dem Satzungsrecht nach § 49 LNat SchG und damit verbundene planerische Grundentscheidungen,
(b) das Verhältnis der Baumschutzsatzung zur städtebaulichen Eingriffsregelung in Bezug auf die Verfahren der Bauleitplanung aus rechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht,
(c) die Möglichkeiten der Erstellung eines Ausgleichsbebauungsplans (Baumersatzplan) auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans in rechtlicher und tatsächlicher Sicht und das Verhältnis des Ökokontos (Baumkonto) dazu.
2.) den als Anlage beigefügten Gesamt- Änderungsantrag zu dem Entwurf der Verwaltung zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung nach DS mit Ausnahme der Regelungen zum „Baumschutz in Bauleitplanverfahren“ zu prüfen.
Begründung
(§ 2a BauGB).
Bebauungspläne der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (nach § 13 a BauGB) kann lt. Gesetz nur angewendet werden für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung und wenn die zulässige Grundfläche (§ 19 (2) BauNVO) weniger als 2 ha ist. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen.
Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren wird von einer detaillierten Umweltprüfung mit formellem Umweltbericht (§ 2 / § 2a /
Stellungnahme der Verwaltung
Das Ergebnis der Maßgabe an die Verwaltung aus dem Änderungsantrag __DS 231582-11 AA__ der Koalition legt die Verwaltung hiermit vor:
Bauleitplanung - Eingriffe in Natur und Landschaft
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNat SchG Verhältnis zum Baurecht).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Dazu gehören die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7 BauGB).
Die Vermeidung, Reduzierung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigke
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den beiden unten aufgeführten Prüfaufträgen aus dem Änderungsantrag __DS 231582-10 ÄA__ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Unter nachträglichen Befestigungen und Versiegelungen des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), sind solche zu verstehen, die nach der Pflanzung und nach dem Anwachsen von Bäumen vorgenommen wurden und die geeignet sind den Baum zu schädigen
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Hierzu liegen ausreichend wissenschaftliche Erkenntnisse vor, welche bei der Planung und Durchführung von Baumpflanzungen bereits von der Verwaltung seit Jahren berücksichtigt werden. So werden unter der Berücksichtigung des DWA-Merkblattes 162 (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle) für jeden potentiellen Baumstandort die Belange der Leitungsinfrastruktur betrachtet und je nach Baumart, Standort und Bodenverhältnissen individuell geprüft, in welchem Umfang eine Standortverbesserung in Bezug auf den Wurzelbereich erforderlich ist, sodass stets die größtmögliche Baumanzahl gepflanzt werden kann.
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Änderungen an der mit DS 231582-11 vorgelegten Gesamt-Alternative zu dem Entwurf der Baumschutzsatzung basieren auf der Begutachtung durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) und der Stellungnahme der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln sowie der Stellungnahme der Verwaltung (DS 231582-14 ST, vgl. DS 252841). Mit modifizierenden wie präzisierenden Anpassungen der Vorlage wird eine rechtssichere, praktikable und ökologisch wirksame Satzung erzielt, die die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers wahrt und rechtliche Bedenken ausräumt. Vielmehr wird eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen, weil die Regelungsabsicht der Baumschutzsatzung, der Schutz und Erhalt der großen alten Bäume, die für die Klimaanpassung der Stadt besonders wichtig sind, nur unter Berücksichtigung der Bauleitplanung erzielt werden kann.
Um allerletzte, jedoch völlig unsubstantiierte Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen, wird die Verwaltung gebeten die Frage zu prüfen, ob Bebauungspläne, die gemäß der so geänderten Baumschutzsatzung beschlossen werden, rechtlich angreifbar oder gar unwirksam sind. In den Blick sind dazu insbesondere die abwägungsrelevanten Grundsätze i.S.d. Zwecke
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Modifikationen der Gesamtalternative zur Änderung der Baumschutzsatzung nach DS 231582-11 auf die Frage hin zu prüfen, ob Bebauungspläne, die aufgrund der so geänderten Baumschutzsatzung erstellt werden, rechtlich angreifbar oder unwirksam werden.
Folgende Änderungen zu den Aspekten der Bauleitplanung werden vorgeschlagen und sind zu prüfen:
a) § 9 Abs. 1, 2 und 4 erhalten folgende geänderte Fassung:
§ 9
Baumschutz in Bauleitplanverfahren
( Grundsätze, Baumkonto, Baumersatzplan)
(1) In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bauleitpläne) sollen die Schutzzwecke und Vorschriften dieser Satzung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen für durchzuführende und refinanzierbare Maßnahmen setzen .
(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans mit Festsetzung der Bauflächen nach Art und Maß (Eingriffsbebauungsplan) s
_Gekürzt._
Begründung
Da laut Stellungnahme der Verwaltung die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNat SchG bzw. § 1a Abs. 3 ff. BauGB im Rahmen der Satzung nicht greift, werden die Kompensationsregelungen des BauGB „i.d.S.“ aufgegriffen. Dabei ergänzt § 9 Abs. 4 die städtischen Bemühungen um ein Kompensationsflächenmanagement, das an die Durchführung der Eingriffsregelung gebunden ist (§ 34 Abs. 1 LNat SchG i.V.m. § 17 Abs. 6 BNat SchG, vgl. DS 1811229 v. 04.05.2018, DS 222392 v. 01.12.2022), sinnvoll um ein analoges „Baumkonto“ und einen „Baumersatzplan“. Der Baumersatzplan dient zugleich als Zuordnungsinstrument für planexterne Kompensationsmaßnahmen – deren ökologische Wertigkeit wird vom Difu als besonders hoch eingeschätzt. Nur in Verbindung mit solchen Zuordnungsfestsetzungen erlangt der Eingriffsbebauungsplan Wirksamkeit.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich
Beschlussvorschlag
Der Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung wird mit den Änderungen aus Anlage 1) zugestimmt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Große Anfrage __252841__ wurde für die Beratung in der BV Bad Godesberg vorgesehen.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Informationen aber auch relevant für die Entscheidung im Umweltausschuss und werden aus diesem Grund hiermit zur Kenntnis gegeben.
„Zur Beantwortung der Großen Anfrage wird zunächst auf den beigefügten Vermerk des Rechtsamtes verwiesen. Danach ist eine Baumschutzsatzung – in Übereinstimmung mit dem eingeholten Gutachten der Deutschen Institut für Urbanistik g GmbH (Difu) – kein geeignetes Regelungsinstrument zum Schutz von Bäumen in der Bauleitplanung, wie er mit dem Änderungsantrag DS __231582-11__ (dort insbesondere § 9) vorgeschlagen wird. Baumschutzsatzung und Bauleitplanung verfolgen unterschiedliche Normzwecke. Denkbar wäre stattdessen, den Belangen des Baumschutzes im Rahmen der Bauleitplanung durch eine Verwaltungsvorschrift größeres Gewicht einzuräumen. Es bedarf jedoch stets einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse an eine städtebauliche Entwicklung und dem Erhalt von Bäumen. Zu den Einzelheiten
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Änderungen an der mit DS 231582-11 vorgelegten Gesamt-Alternative zu dem Entwurf der Baumschutzsatzung basieren auf der Begutachtung durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) und der Stellungnahme der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln sowie der Stellungnahme der Verwaltung (DS 231582-14 ST, vgl. die dazu aufgeworfenen Fragen DS 252841). Mit modifizierenden wie präzisierenden Anpassungen der Vorlage wird eine rechtssichere, praktikable und ökologisch wirksame Satzung erzielt, die die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers wahrt und rechtliche Bedenken ausräumt. Vielmehr wird eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen, weil die Regelungsabsicht der Baumschutzsatzung, der Schutz und Erhalt der großen alten Bäume, die für die Klimaanpassung der Stadt besonders wichtig sind, nur unter Berücksichtigung der Bauleitplanung erzielt werden kann.
Im Einzelnen:
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Gesamt-Alternative der Koalition nach DS 231582-11 zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung erhält mit rechtsförmigen Modifikationen folgende Fassung:
a) § 9 Abs. 1, 2 und 4 erhalten folgende geänderte Fassung:
§ 9
Baumschutz in Bauleitplanverfahren
( Grundsätze, Baumkonto, Baumersatzplan)
(1) In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bauleitpläne) sollen die Schutzzwecke und Vorschriften dieser Satzung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen für durchzuführende und refinanzierbare Maßnahmen setzen .
(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans mit Festsetzung der Bauflächen nach Art und Maß (Eingriffsbebauungsplan) sollen die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes (Erhaltungsmaßnahmen) und zur Kompensation von Eingriffen (Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen i.S.d. **§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNat Sc
_Gekürzt._
Begründung
Da laut Stellungnahme der Verwaltung die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNat SchG bzw. § 1a Abs. 3 ff. BauGB im Rahmen der Satzung nicht greift, werden die Kompensationsregelungen des BauGB „i.d.S.“ aufgegriffen. Dabei ergänzt § 9 Abs. 4 die städtischen Bemühungen um ein Kompensationsflächenmanagement, das an die Durchführung der Eingriffsregelung gebunden ist (§ 34 Abs. 1 LNat SchG i.V.m. § 17 Abs. 6 BNat SchG, vgl. DS 1811229 v. 04.05.2018, DS 222392 v. 01.12.2022), sinnvoll um ein analoges „Baumkonto“ und einen „Baumersatzplan“. Der Baumersatzplan dient zugleich als Zuordnungsinstrument für planexterne Kompensationsmaßnahmen – deren ökologische Wertigkeit wird vom Difu als besonders hoch eingeschätzt. Nur in Verbindung mit solchen Zuordnungsfestsetzungen erlangt der Eingriffsbebauungsplan Wirksamkeit.
Sachverhalt
Die Verwaltung und das Deutsche Institut für Urbanistik (difu) haben in ihren Stellungnahmen (DS __231582-14 ST__ und __231582-18 ST__ , vgl. ergänzende Stellungnahme des difu in der Anlage zu DS __231582-22 AA__ ) vorgeschlagen, Regelungen zum Baumschutz in Bauleitplanverfahren zumindest in Form einer Verwaltungsvorschrift zu normieren. Eine solche Vorschrift wäre jedoch regelmäßig wirkungslos, da der Rat nicht daran gebunden ist – und damit gerade in konfliktträchtigen Bauprojekten, wo der Schutz besonders wichtig wäre, ins Leere laufen würde.
Immerhin zeigen diese Überlegungen, dass der Bedarf an rechtlicher Steuerung auf der Ebene der Bauleitplanung grundsätzlich anerkannt ist und dafür auch Handlungsoptionen gesehen werden. Vor diesem Hintergrund soll nun geprüft werden, ob eine eigenständige Satzung im Rechtskreis des Bauplanungsrechts den notwendigen verbindlichen Rahmen schaffen kann.
Zentrales Anliegen ist der Schutz großer Bäume, d
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn beauftragt die Verwaltung, den als Anlage beigefügten Entwurf einer „Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung“ einschließlich von Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen zu prüfen und hierzu eine rechtssichere Beschlussvorlage vorzulegen.
Die Prüfung soll insbesondere klären:
Die Prüfung soll unter Einbeziehung der Beratungen zur Neufassung der Baumschutzsatzung (60-8) erfolgen, in der von der Ratskoalit
_Gekürzt._
Sachverhalt
1. Rechtsgrundlage und Abwägungspflicht
Nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNat SchG ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in die Bauleitplanung integriert. Mit dieser Regelung wird den Belangen von Natur- und Landschaft eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB genannten anderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 - 4 NB 27.96). Eingriffe in Natur und Landschaft sind daher in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollständig zu erfassen und unter Einbeziehung von Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten (§ 200a BauGB, § 15 Abs. 2 BNat SchG). Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2020 – 4 BN 19.20 –, Rn. 6; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02, Rn. 55; Beschl. v. 18.11.1997 – 4 BN 26.97) ist entscheidend, dass die Maßnahmen rechtlich verbindlich, dauerhaft überprüfbar und tatsächlich umsetzbar sind.
2. Instrumente zur Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Das Gesetz eröffnet hierfür verschiedene Sicherungsinstrumente:
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn stellt fest:
Begründung
Eine Baumbewertung erfolgt im Zusammenhang mit dem Bauantrag für den 1. Bauabschnitt “ (DS 242352, Anlage 3, S. 5).