Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2013544) # Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) 231582 · 2023-11-14 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. Die bestehende Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 wird mit Inkrafttreten der Neufassung aufgehoben. ## Beschlussvorschlag Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. Die bestehende Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 wird mit Inkrafttreten der Neufassung aufgehoben. ## Begründung In der Vergangenheit hat es bereits Eingaben und Anträge aus der Politik und der Bürgerschaft zu einer Neuaufstellung der Bonner Baumschutzsatzung gegeben (DS-Nr. [__220542__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2005588) , DS-Nr. [__220542-01 ST__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2007070&refresh=false) , DS-Nr. [__220624-01 ST__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2006669&refresh=false) , DS-Nr. [__230201-005 ST__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2011860&refresh=false) ). Bäume erfüllen viele Ökosystemleistungen und spielen für das Klima der Stadt, für die urbane Biodiversität und auch das Stadtbild eine wichtige Rolle. Sie kühlen die Luft, binden Kohlendioxid, produzieren Sauerstoff und tragen zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas bei. Sie machen den Klimawandel in der Stadt erträglicher, indem sie Schatten spenden und die Luft reinigen. Bäume bieten Lebensraum und Nahrungsgrundlage für eine Vielzahl von Insekten und Vögeln und erschließen durch ihre Kronenausdehnung die dritte Dimension auch dort, wo der Boden durch andere Nutzungen besetzt ist. Die Erhaltung gesunder Bäume auf öf _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2023-11-14 · Bezirksvertretung Bonn · ungeändert beschlossen - 2023-11-15 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · beschlossen - 2023-11-28 · Naturschutzbeirat · ungeändert beschlossen - 2023-11-28 · Bezirksvertretung Hardtberg · ungeändert beschlossen - 2023-11-30 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-12-04 · Baumkommission · ohne Ergebnis - 2023-12-06 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · ohne Ergebnis - 2023-12-06 · Bezirksvertretung Beuel · ungeändert beschlossen - 2023-12-12 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-01-17 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · ohne Ergebnis - 2024-01-24 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-01-31 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-02-01 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-02-19 · Baumkommission · ungeändert beschlossen - 2024-02-21 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · vertagt - 2024-02-28 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-03-05 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-03-07 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · geändert beschlossen - 2024-04-10 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-04-16 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-04-18 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-05-15 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-06-06 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-06-20 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-06-25 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-07-03 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2024-08-22 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · vertagt - mit Maßgabe - 2024-09-04 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · vertagt - mit Maßgabe - 2024-10-29 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-11-20 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-01-22 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-03-05 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-04-01 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · vertagt - 2025-05-21 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-06-04 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-07-08 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · geändert beschlossen - 2025-07-10 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · geändert beschlossen - 2025-09-04 · Rat · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 231582-01 ST Synopse zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) {#nv-2014699} **Sachverhalt** **Ergänzende Stellungnahme: ** An die Verwaltung wurde über die Fraktionsgeschäftsführungen der Wunsch herangetragen, eine Synopse nachzureichen. Diesem Wunsch kommt die Verwaltung hiermit nach. **Beschlussvorschlag** **Ergänzende Stellungnahme: ** An die Verwaltung wurde über die Fraktionsgeschäftsführungen der Wunsch herangetragen, eine Synopse nachzureichen. Diesem Wunsch kommt die Verwaltung hiermit nach. ### 231582-02 AA FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582 {#nv-2014789} **Sachverhalt** In den zurückliegenden Jahren sind die umfangreichsten Baumfällungen im Zusammenhang mit Neubauprojekten festzustellen. Dass die Baumschutzsatzung ein stumpfes Schwert zum Schutz der Bäume ist, wurde zum Beispiel im Bebauungsplan Nr. 6918-4 Kennedyallee 62 - 72 deutlich. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen wird der vorgelegte Entwurf der Neufassung der Baumschutzsatzung keine strengeren rechtlichen Regelungen für Neubauvorhaben enthalten. Stattdessen wird eine kleinteilige Regelungsdichte gegenüber Eigenheimbesitzern entfaltet, denen es in der Regel nur um den Substanzerhalt ihrer Immobilie geht. Dieser Entwurf zieht den Aufbau eines erheblichen und unproduktiven Kontroll- und Überwachungsapparats nach sich. Ein effektiverer Schutz von Bestandsbäumen bei Neubauvorhaben wird hingegen nicht erreicht. Die Verwaltung sollte daher ihr Augenmerk vordringlich von einer ex post Denkweise auf eine ex ante Denkweise umstellen und sich überlegen, wie Baufenster so geschnitten werden können, dass Bestandsbäume definitiv erhalten bleiben. **Beschlussvorschlag** 1. Die Verwaltung möge im Entwurf der Satzung einen Passus vorsehen, wie sie sich die Einhaltung der Satzung vorstellt auf Flächen, auf denen § 34 BauGB gilt. 2. Vor Beschlussfassung mögen die Verwaltung die Vorteile der neuen Baumschutzsatzung erläutern anhand des Bebauungsplans 6918-4 (Kennedyallee 62 - 72, ehem. Postbankgebäude) und wie der Baumbestand mittels der neuen Baumschutzsatzung dort wirkungsvoller hätte geschützt werden können. 3. Die Verwaltung ergänzt die Baumschutzsatzung um Formulierungen für Sachverhalte, wo Bäume der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden im Tief- und Hochbau im Wege stehen sowie für Sachverhalte, wo Bäume durch Verschattung den Einsatz von Photovoltaik und Solarthermiebe- oder verhindern. Ggf. definiert die Verwaltung entsprechende Ausnahtbestände. 4. Die Verwaltung begründet im Satzungstext nachvollziehbar, warum die Satzung jetzt auf Bäume mit 1 Meter Umfang (ca. 32 cm Durchmesser) ausgeweitet wird. 5. Zu § 4 (2) a): Die Verwaltung präzisiert ihre Formulierungen zu dem, was sie unter "nachträglich" versteht und prüft, welche Auswirkungen aus der Formulierung auf öffentliche Gehwege im Umfeld von Straßenbäumen erwachsen. 6. Zu § 4 (2 _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2079992 ### 231582-04 AA CDU-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582 {#nv-2014808} **Sachverhalt** Die Antragsteller gehen davon aus, dass Privatleute nicht leichtfertig Bäume fällen, gegenteilig ihre Bäume pflegen. Die vorgelegte Neufassung der Baumschutzsatzung kann sich schnell zu einer personalintensiven, bürokratischen Maßnahme entwickeln. Eine Baumschutzsatzung stellt ein reines Verbotsinstrument dar, ohne Anreize zu schaffen. Mit dem Baumschutzkonzept soll die Bevölkerung in Sachen Baumschutz sensibilisiert werden und Anreize geschaffen werden, sich mit dem Thema Bäume, Garten- und Freiflächengestaltung, Klimaschutz, Artenschutz etc. eingehender auseinanderzusetzen. Hierbei ist auch auf Interessenkonflikte (z.B. Solarausbau / Verschattung) und Lösungen einzugehen. **Beschlussvorschlag** Die Verwaltung wird beauftragt ein umfassendes Baumschutzkonzept für die Stadt Bonn zu erarbeiten, das auch Anreizsysteme zum Inhalt haben soll. Der Beschluss über die Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung wird bis zur Vorlage des Baumschutzkonzeptes zurückgestellt. ### 231582-05 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) {#nv-2015022} **Sachverhalt** zu1) Beschlussvorlage §4 Abs.2b: „Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere: b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem“ Das Verbot eines Abstellplatzes von Kraftfahrzeugen im Wurzelbereich von Bäumen wird dazu führen, dass Hausbesitzer vorzeitig Bäume in ihren Vorgärten entfernen oder erst gar nicht pflanzen, um zu vermeiden, dass sie ihr Auto nicht mehr dort abstellen können. Hierbei sollte auch beachtet werden, dass in der Satzung definitionsgemäß der Umfang des Wurzelbereiches dem Umfang des Kronenbereiches zuzüglich 1, 5m entsprechen soll. Zu2) Beschlussvorlage §7 Abs.2: „Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden.“ Die neue Satzung gibt keine Auskunft darüber, welche Rechte _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Beschlussvorlage der Verwaltung wird in folgenden Punkten geändert (Änderungen sind im Vergleich zur Beschlussvorlage dadurch gekennzeichnet, dass zusätzliche Passagenunterstrichenund entfernte Passagen durchgestrichen sind): 1) §4 Abs.2b Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere: b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem. 2) §7 Abs.2 Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. (Zusätzlich: ) __Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach Vorlage eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Bundesstadt nicht binnen 8 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt.__ 3) § 8 Abs. 1 Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buc _Gekürzt._ ### 231582-06 ST FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582-2 AA {#nv-2015472} **Begründung** einer Satzungsänderung im eigentlichen Satzungstext ist weder üblich noch hilfreich. __Zu Punkt 5 – 8: __ Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern. Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Unter nachträglichen Befestigungen und Versiegelungen des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), sind solche zu verstehen, die nach der Pflanzung und nach dem Anwachsen von Bäumen vorgenommen wurden und die geeignet sind den Baum zu schädigen oder zum Absterben zu bringen. Straßenbäume wurden oft bereits in sehr beengten Verhältnissen gepflanzt und haben sich im Wachstum und in der Entwicklung daran angepasst. Auch hier sind nachträgliche Versiegelungen oder das Überfahren von Baumscheiben zu vermeiden. Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von Bäumen führen können, sind zu vermeiden. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gehören auch Normen und Richtlinien zum _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** __Zu Punkt 1 + 2: __ Der § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Hier gilt der Grundsatz “Baurecht bricht Baumrecht“. Von den Verboten des § 4 der BSchS ist gem. § 6 (2) b) BSchS auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Hier besteht kein Ermessensspielraum. Die Ausführungen gelten auch den Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Die Baumschutzsatzung ist ein kommunales Regelwerk, das im Verhältnis zum Bundes- und Landesrecht nachgeordnet ist. Wenn ein baurechtlicher Anspruch auf die Realisierung eines Vorhabens besteht, so tritt das Baumrecht dahinter zurück. Dieser Grundsatz basiert auf dem grundgesetzlich zugesicherten Recht am Eigentum (Art. 14 GG). Bezüglich des Baumschutzes im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans 6918-4 ergeben sich aus der neuen Baumschutzsatzung somit im Grundsatz keine Veränderungen. __Zu Punkt 3: __ Es wird auf den § 6 Absatz 2 und 3 verwiesen. Hier wird geregelt unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von den Verboten nach § 4 zu erteilen _Gekürzt._ ### 231582-07 ST CDU-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582-04 AA {#nv-2015489} **Stellungnahme der Verwaltung** **Erarbeitung eines Baumschutzkonzeptes** Aus Sicht der Verwaltung sollte und kann der Einfluss auf die private Gartengestaltung lediglich in einem Beratungsangebot bestehen. Dazu werden jetzt schon vielfältige Möglichkeiten von der Verwaltung aber auch von Privaten angeboten. [__https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/stadtbaeume/stadtbaeume.php__](https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/stadtbaeume/stadtbaeume.php) **Bonner Obstbaum-Aktion** Die Stadt Bonn hat im Herbst 2023 1.000 Apfel- und Kirschbäume aus der Region kostenlos an interessierte Gartenbesitzer*innen und Gartenpächter*innen vergeben. Die Resonanz auf die Bonner Obstbaumaktion übertraf die Erwartungen bei Weitem. Die glücklichen "Gewinner*innen" konnten Ende November ihre neuen Bäume in der Rheinaue abholen. Durch Spendenaktion für Privatleute wie diese, können Anreize zur Pflanzung von Bäumen auf dem Privatgrund geschaffen werden. Diese oder ähnliche Aktionen sollten aus Sicht der Verwaltung in den nächsten Jahren fortgesetzt werden. Hierfür sind Haushaltsmittel erforderlich. [__https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/obstbaeume.php__](https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt _Gekürzt._ ### 231582-08 ST Stellungnahme zum BBB Änderungsantrag 231582-05 AA - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) {#nv-2015650} **Stellungnahme der Verwaltung** Die Verwaltung nimmt wie folgt zu dem Änderungsantrag des BBB Stellung: Zu 1) Verbotene Handlungen nach § 4 BSchS Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern. Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel -, Stamm- und Kronenbereich) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von Bäumen führen können, sind verboten. Dazu gehören insbesondere auch Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs. Das gilt für alle Maßnahmen, die eine schädigende Verdichtung hervorrufen können. Die Aufzählung in der Satzung ist hier nur beispielhaft und dient der Klarstellung. Auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung von Kraftfahrzeugen bleibt diese Form der Baumschädigung durch Befahren und/oder Abstellen verboten. Zu 2) Genehmigungsverfahren nach § 7 BSchS Um ungenehmigte Schnittmaßnahmen oder Fällungen von satzungsgeschütztem Baumbestand zu vermeiden und Ersatzpflanzungen sicherzustellen, wurde eine automatische Genehmigungserteilung (sog. Genehmigungsfiktion _Gekürzt._ ### 231582-09 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582 {#nv-2017953} **Sachverhalt** Die Entscheidung, ob und wie Bäume im öffentlichen Raum im Nachhinein gepflanzt werden können, hängt nicht nur von der Nutzung der Verkehrsflächen oder stadtgestalterischen Aspekten ab, sondern vor allem auch von der Frage des Bodenvolumens und der Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums (Pflanzgrube). Als sehr erhebliches Hemmnis bei der Frage von Neupflanzungen sind Leitungen oder Rohre für Strom, Gas, Daten bzw. Telekommunikation, Trinkwasser und Abwasser oder Fernwärme und andere Bauwerkeim Untergrund zu erkennen (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 35). Das Stadtbaumkonzept wird zutreffend als eine der „Schlüsselmaßnahmen“ im Klimaanpassungskonzept der Stadt verstanden (DS-Nr. 21239-01 ST). Nach einem vorläufigen Fazit konnten 800 potenzielle Baumstandorte in 11 (von insgesamt 65) Bonner Stadtteilen erfasst werden. Der vorliegende Antrag zielt insoweit auf die nächsten Planungsschritte ab, in der die Realisierbarkeit der Baumpflanzungen vertieft zu untersuchen ist (vgl.DS-Nr. 231582-06 ST zu Punkt 13). Hintergrundgespräche mit verschiedenen Akteuren führen zu der Annahme, dass – mit der Ausnahme von (undichten) Abwasserleitungen – aufgrund von Baum- bzw. _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt: Die Verwaltung wird beauftragt, die Ziele des Stadtbaumkonzeptes (DS-Nr. 230524) mit Nachdruck zu verfolgen und Wege zu finden, die Anzahl potentieller Baumstandorte zu erhöhen. Dazu soll die Verwaltung insbesondere: 1. den Faktor „Volumen und Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums“ (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 44 ff.) im Hinblick auf die Bedeutung der Schutzerfordernisse für bodengebundene Leitungsinfrastruktur (Leitungen oder Rohre für Strom, Gas, Fernwärme, Daten bzw. Telekommunikation, Trinkwasser, Abwasser, etc.) näher betrachten und untersuchen; 2. mit den Betreibern bodengebundener Leitungsinfrastruktur (Versorgungsunternehmen; Stadtwerke; Telekom, etc.) ein Konsultationsverfahren durchführen. In dem Konsultationsverfahren sind über eine Sammlung und Bewertung bisheriger Schadensfälle im Stadtgebiet von Bonn aufgrund von Wurzelwachstum (getrennt nach Leitungsarten der bodengebunden Infrastruktur) folgende Punkte zu erörtern: a. die rechtlichen Erfordernisse für Abstände von Baumstandorten zubodengebundener Leitungsinfrastruktur und die rechtliche Bindungswirkung entsprechender technischer Bauno _Gekürzt._ ### 231582-10 AA Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582 {#nv-2017963} **Sachverhalt** In zutreffender weise beschreibt § 2 Abs. 2 BSchS-E der Verwaltung den Wurzelbereich im Kronentraufbereich zuzüglich 1, 50 meter als Schutzgegenstand. Allerdings stellt sich die Frage nach den tatsächlichen Möglichkeiten der Durchsetzung eines neuen (? ) Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E bei Baumstandorten im öffentlichen und privaten Bereich. Stellplätze für PKW o.ä. werden – gerade im Innenstadtbereich oder entlang von Alleen – ggf. schon seit Jahrzehnten mit der Folge von Bodenverdichtungen genutzt. Das gilt entsprechend für temporär für Veranstaltungen genutzte Grünflächen unter Bäumen. Wie lassen sich dann Verbote bzw. neue Schädigungstatbestände an anderer Stelle noch als verhältnismäßig rechtfertigen? Sollte der Tatbestand grundsätzlich in der Satzung verbleiben, halten es die Antragsteller für wünschenswert, ausdrücklich klarzustellen, dass eine bestehende Nutzung beispielsweise einer unbefestigten Einfahrt oder eines Dorfplatzes fortgesetzt werden kann, auch wenn die Fläche durch das Wachsen eines Baums unter den Schutz der Satzung gelangt. Wird eine Fläche bereits entsprechen genutzt, zum Beispiel eine unbefestigte Einfa _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt: Die Verwaltung wird beauftragt, - die Aufnahme des Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“ nach § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E Verwaltung (DS-Nr.231582) im Wurzelbereich für Baumstandorte im öffentlichen und im privaten Bereich ausführlicher zu begründen bzw. auf die Möglichkeiten einer tatsächlichen Durchsetzung hin zu überprüfen. - zur folgenden möglichen Ergänzung zu § 4 Abs. 2 lit. c) Stellung zu nehmen: 'Wird eine Fläche bereits entsprechend genutzt, bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden.' Die Verwaltung möge insbesondere ausführen, ob sie von einer solchen ausdrücklichen Erlaubnis zur Weiternutzung erhebliche tatsächliche Auswirkungen auf geschützte Bäume erwartet. ### 231582-11 AA Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582 {#nv-2017964} **Sachverhalt** zu 1 (a): Aus Sicht der Antragsteller könnte die Baumschutzsatzung wie mit anliegender Alternative vorgeschlagen nicht nur auf Grundlage der kommunalen Rechtsetzungsgewalt nach § 49 LNat SchG NRW i.V.m. § 29 Abs. 2 BNat SchG fußen, sondern auch auf der Grundlage des § 135c Nr. 1 BauGB. Die Frage ist insoweit, ob diese Vorschrift des BauGB die mit der Gesamt-Alternative verbundenen planerischen Grundentscheidungen zu den Verfahren der Bauleitplanung innerhalb einer kommunalen Satzung zulässt oder nicht. zu 1 (b) und (c): Mit der Neuregelung und der Einführung eines Ausgleichsbebauungsplans treten Fragen zum Verhältnis dieses Planungsinstruments zu den vorhandenen Bebauungsplänen auf. Nach dem „Willen des Gesetzgebers“ (vgl. dazu ausführlich: BVerfG, Beschl. v.28.11.2023 -2 BvL 8/13– NJW 2024, 1171 –, Rn. 118 –, st. Rspr.) soll „im Sinne der … Fortentwicklung der [städtebaulichen] Eingriffsregelung im Baugesetzbuch der naturschutzrechtliche Ausgleich künftig verstärkt bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgen. … Die Abrechnung von Maßnahmen zum Ausgleich soll künftig zugleich auf der Grundlage eines weiteren, aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans erfol _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt: Die Verwaltung wird beauftragt 1.) durch einen externen Gutachter (z.B. Deutsches Institut für Urbanistik (difu) oder ähnliche) sowie durch die kommunale Aufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung Köln den Vorschlag für eine Regelung über den „Baumschutz in Bauleitplanverfahren“ mit folgenden Fragestellungen rechtlich und fachlich zu klären: (a) die Reichweite des § 135c Nr. 1 BauGB betreffend das Satzungsrecht der Stadt in Verbindung mit dem Satzungsrecht nach § 49 LNat SchG und damit verbundene planerische Grundentscheidungen, (b) das Verhältnis der Baumschutzsatzung zur städtebaulichen Eingriffsregelung in Bezug auf die Verfahren der Bauleitplanung aus rechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht, (c) die Möglichkeiten der Erstellung eines Ausgleichsbebauungsplans (Baumersatzplan) auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans in rechtlicher und tatsächlicher Sicht und das Verhältnis des Ökokontos (Baumkonto) dazu. 2.) den als Anlage beigefügten Gesamt- Änderungsantrag zu dem Entwurf der Verwaltung zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung nach DS mit Ausnahme der Regelungen zum „Baumschutz in Bauleitplanverfahren“ zu prüfen. ### 231582-14 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-11AA: {#nv-2022001} **Begründung** (§ 2a BauGB). Bebauungspläne der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Anwendung des **beschleunigten Verfahrens (nach § 13 a BauGB)** kann lt. Gesetz nur angewendet werden für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung und wenn die zulässige Grundfläche (§ 19 (2) BauNVO) weniger als 2 ha ist. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren wird von einer detaillierten Umweltprüfung mit formellem Umweltbericht (§ 2 / § 2a / **Stellungnahme der Verwaltung** Das Ergebnis der Maßgabe an die Verwaltung aus dem Änderungsantrag [__DS 231582-11 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2017964) der Koalition legt die Verwaltung hiermit vor: **Bauleitplanung - Eingriffe in Natur und Landschaft** Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden **(§ 18 BNat SchG Verhältnis zum Baurecht).** Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Dazu gehören die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Vermeidung, Reduzierung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigke _Gekürzt._ ### 231582-016 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-10AA: {#nv-2022075} **Stellungnahme der Verwaltung** Zu den beiden unten aufgeführten Prüfaufträgen aus dem Änderungsantrag [__DS 231582-10 ÄA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2017963) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: - Die Aufnahme des Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“ nach § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E Verwaltung (DS-Nr.231582) im Wurzelbereich für Baumstandorte im öffentlichen und im privaten Bereich ausführlicher zu begründen bzw. auf die Möglichkeiten einer tatsächlichen Durchsetzung hin zu überprüfen. - Zur folgenden möglichen Ergänzung zu § 4 Abs. 2 lit. c) Stellung zu nehmen: 'Wird eine Fläche bereits entsprechend genutzt, bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden.' Die Verwaltung möge insbesondere ausführen, ob sie von einer solchen ausdrücklichen Erlaubnis zur Weiternutzung erhebliche tatsächliche Auswirkungen auf geschützte Bäume erwartet. Unter nachträglichen Befestigungen und Versiegelungen des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), sind solche zu verstehen, die nach der Pflanzung und nach dem Anwachsen von Bäumen vorgenommen wurden und die geeignet sind den Baum zu schädigen _Gekürzt._ ### 231582-12 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)hier: Stellungnahme zur DS 231582-09 AA {#nv-2018009} **Stellungnahme der Verwaltung** 1. Den Faktor „Volumen und Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums“ (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 44 ff.) im Hinblick auf die Bedeutung der Schutzerfordernisse für bodengebundene Leitungsinfrastruktur (Leitungen oder Rohre für Strom, Gas, Fernwärme, Daten bzw. Telekommunikation, Trinkwasser, Abwasser, etc.) näher betrachten und untersuchen; Hierzu liegen ausreichend wissenschaftliche Erkenntnisse vor, welche bei der Planung und Durchführung von Baumpflanzungen bereits von der Verwaltung seit Jahren berücksichtigt werden. So werden unter der Berücksichtigung des DWA-Merkblattes 162 (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle) für jeden potentiellen Baumstandort die Belange der Leitungsinfrastruktur betrachtet und je nach Baumart, Standort und Bodenverhältnissen individuell geprüft, in welchem Umfang eine Standortverbesserung in Bezug auf den Wurzelbereich erforderlich ist, sodass stets die größtmögliche Baumanzahl gepflanzt werden kann. 2. Mit den Betreibern bodengebundener Leitungsinfrastruktur (Versorgungsunternehmen; Stadtwerke; Telekom, etc.) ein Konsultationsverfahren durchführen. In dem Konsultationsverfahren sind über eine Sammlung und Bewertung bi _Gekürzt._ ### 231582-19 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) {#nv-2023596} **Sachverhalt** Die Änderungen an der mit DS 231582-11 vorgelegten Gesamt-Alternative zu dem Entwurf der Baumschutzsatzung basieren auf der Begutachtung durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) und der Stellungnahme der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln sowie der Stellungnahme der Verwaltung (DS 231582-14 ST, vgl. DS 252841). Mit modifizierenden wie präzisierenden Anpassungen der Vorlage wird eine rechtssichere, praktikable und ökologisch wirksame Satzung erzielt, die die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers wahrt und rechtliche Bedenken ausräumt. Vielmehr wird eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen, weil die Regelungsabsicht der Baumschutzsatzung, der Schutz und Erhalt der großen alten Bäume, die für die Klimaanpassung der Stadt besonders wichtig sind, nur unter Berücksichtigung der Bauleitplanung erzielt werden kann. Um allerletzte, jedoch völlig unsubstantiierte Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen, wird die Verwaltung gebeten die Frage zu prüfen, ob Bebauungspläne, die gemäß der so geänderten Baumschutzsatzung beschlossen werden, rechtlich angreifbar oder gar unwirksam sind. In den Blick sind dazu insbesondere die abwägungsrelevanten Grundsätze i.S.d. Zwecke _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Verwaltung wird gebeten, folgende Modifikationen der Gesamtalternative zur Änderung der Baumschutzsatzung nach DS 231582-11 auf die Frage hin zu prüfen, ob Bebauungspläne, die aufgrund der so geänderten Baumschutzsatzung erstellt werden, rechtlich angreifbar oder unwirksam werden. Folgende Änderungen zu den Aspekten der Bauleitplanung werden vorgeschlagen und sind zu prüfen: 1. In der Eingangsformel wird der Verweis auf § 135c BauGB gestrichen. 2. Der Satzungstext wird wie folgt geändert bzw. ergänzt (Änderungen und Ergänzungen in **Fettdruck** / **kursiv** ): a) § 9 Abs. 1, 2 und 4 erhalten folgende geänderte Fassung: § 9 Baumschutz in Bauleitplanverfahren ( **Grundsätze, ** Baumkonto, Baumersatzplan) (1) **In der Abwägung zur** Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bauleitpläne) **sollen** die **Schutzzwecke und** Vorschriften dieser Satzung **als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen für durchzuführende und refinanzierbare Maßnahmen setzen** . (2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans mit **Festsetzung** der Bauflächen nach Art und Maß (Eingriffsbebauungsplan) s _Gekürzt._ **Begründung** Da laut Stellungnahme der Verwaltung die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNat SchG bzw. § 1a Abs. 3 ff. BauGB im Rahmen der Satzung nicht greift, werden die Kompensationsregelungen des BauGB „i.d.S.“ aufgegriffen. Dabei ergänzt § 9 Abs. 4 die städtischen Bemühungen um ein Kompensationsflächenmanagement, das an die Durchführung der Eingriffsregelung gebunden ist (§ 34 Abs. 1 LNat SchG i.V.m. § 17 Abs. 6 BNat SchG, vgl. DS 1811229 v. 04.05.2018, DS 222392 v. 01.12.2022), sinnvoll um ein analoges „Baumkonto“ und einen „Baumersatzplan“. Der Baumersatzplan dient zugleich als Zuordnungsinstrument für planexterne Kompensationsmaßnahmen – deren ökologische Wertigkeit wird vom Difu als besonders hoch eingeschätzt. Nur in Verbindung mit solchen Zuordnungsfestsetzungen erlangt der Eingriffsbebauungsplan Wirksamkeit. ### 231582-21 AA Änderungsantrag der Koalition - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)Antrag zur Vorlage 231582 {#nv-2023642} **Sachverhalt** Erfolgt mündlich **Beschlussvorschlag** Der Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung wird mit den Änderungen aus Anlage 1) zugestimmt. ### 231582-18 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 252841 {#nv-2023485} **Stellungnahme der Verwaltung** **Die Große Anfrage** [__252841__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2022199) **wurde für die Beratung in der BV Bad Godesberg vorgesehen.** **Aus Sicht der Verwaltung sind die Informationen aber auch relevant für die Entscheidung im Umweltausschuss und werden aus diesem Grund hiermit zur Kenntnis gegeben.** „Zur Beantwortung der Großen Anfrage wird zunächst auf den beigefügten Vermerk des Rechtsamtes verwiesen. Danach ist eine Baumschutzsatzung – in Übereinstimmung mit dem eingeholten Gutachten der Deutschen Institut für Urbanistik g GmbH (Difu) – kein geeignetes Regelungsinstrument zum Schutz von Bäumen in der Bauleitplanung, wie er mit dem Änderungsantrag DS [__231582-11__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2017964) (dort insbesondere § 9) vorgeschlagen wird. Baumschutzsatzung und Bauleitplanung verfolgen unterschiedliche Normzwecke. Denkbar wäre stattdessen, den Belangen des Baumschutzes im Rahmen der Bauleitplanung durch eine Verwaltungsvorschrift größeres Gewicht einzuräumen. Es bedarf jedoch stets einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse an eine städtebauliche Entwicklung und dem Erhalt von Bäumen. Zu den Einzelheiten _Gekürzt._ ### 231582-22 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) {#nv-2023657} **Sachverhalt** Die Änderungen an der mit DS 231582-11 vorgelegten Gesamt-Alternative zu dem Entwurf der Baumschutzsatzung basieren auf der Begutachtung durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) und der Stellungnahme der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln sowie der Stellungnahme der Verwaltung (DS 231582-14 ST, vgl. die dazu aufgeworfenen Fragen DS 252841). Mit modifizierenden wie präzisierenden Anpassungen der Vorlage wird eine rechtssichere, praktikable und ökologisch wirksame Satzung erzielt, die die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers wahrt und rechtliche Bedenken ausräumt. Vielmehr wird eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen, weil die Regelungsabsicht der Baumschutzsatzung, der Schutz und Erhalt der großen alten Bäume, die für die Klimaanpassung der Stadt besonders wichtig sind, nur unter Berücksichtigung der Bauleitplanung erzielt werden kann. Im Einzelnen: 1. **Rechtsförmige Anpassung der Eingangsformel: ** Der ursprünglich im Entwurf enthaltene Verweis auf **§ 135c Nr. 1 BauGB** wurde aus der Eingangsformel der Satzung gestrichen, da diese Norm **keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage** für den Erlass von Regelungen zum Bauplanungsrecht des § 9 BSchS _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Gesamt-Alternative der Koalition nach DS 231582-11 zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung erhält mit rechtsförmigen Modifikationen folgende Fassung: 1. In der Eingangsformel wird der Verweis auf § 135c BauGB gestrichen. 2. Der Satzungstext wird wie folgt geändert bzw. ergänzt (Änderungen und Ergänzungen in **Fettdruck** / **kursiv** ): a) § 9 Abs. 1, 2 und 4 erhalten folgende geänderte Fassung: § 9 Baumschutz in Bauleitplanverfahren ( **Grundsätze, ** Baumkonto, Baumersatzplan) (1) **In der Abwägung zur** Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bauleitpläne) **sollen** die **Schutzzwecke und** Vorschriften dieser Satzung **als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen für durchzuführende und refinanzierbare Maßnahmen setzen** . (2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans mit **Festsetzung** der Bauflächen nach Art und Maß (Eingriffsbebauungsplan) sollen die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes (Erhaltungsmaßnahmen) und zur Kompensation von Eingriffen (Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen i.S.d. **§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNat Sc _Gekürzt._ **Begründung** Da laut Stellungnahme der Verwaltung die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNat SchG bzw. § 1a Abs. 3 ff. BauGB im Rahmen der Satzung nicht greift, werden die Kompensationsregelungen des BauGB „i.d.S.“ aufgegriffen. Dabei ergänzt § 9 Abs. 4 die städtischen Bemühungen um ein Kompensationsflächenmanagement, das an die Durchführung der Eingriffsregelung gebunden ist (§ 34 Abs. 1 LNat SchG i.V.m. § 17 Abs. 6 BNat SchG, vgl. DS 1811229 v. 04.05.2018, DS 222392 v. 01.12.2022), sinnvoll um ein analoges „Baumkonto“ und einen „Baumersatzplan“. Der Baumersatzplan dient zugleich als Zuordnungsinstrument für planexterne Kompensationsmaßnahmen – deren ökologische Wertigkeit wird vom Difu als besonders hoch eingeschätzt. Nur in Verbindung mit solchen Zuordnungsfestsetzungen erlangt der Eingriffsbebauungsplan Wirksamkeit. ### 231582-24 AA Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Prüfauftrag - Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung {#nv-2024106} **Sachverhalt** Die Verwaltung und das Deutsche Institut für Urbanistik (difu) haben in ihren Stellungnahmen (DS [__231582-14 ST__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2022001&refresh=false) und [__231582-18 ST__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2023485&refresh=false) , vgl. ergänzende Stellungnahme des difu in der Anlage zu DS [__231582-22 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2023657&refresh=false) ) vorgeschlagen, Regelungen zum Baumschutz in Bauleitplanverfahren zumindest in Form einer Verwaltungsvorschrift zu normieren. Eine solche Vorschrift wäre jedoch regelmäßig wirkungslos, da der Rat nicht daran gebunden ist – und damit gerade in konfliktträchtigen Bauprojekten, wo der Schutz besonders wichtig wäre, ins Leere laufen würde. Immerhin zeigen diese Überlegungen, dass der Bedarf an rechtlicher Steuerung auf der Ebene der Bauleitplanung grundsätzlich anerkannt ist und dafür auch Handlungsoptionen gesehen werden. Vor diesem Hintergrund soll nun geprüft werden, ob eine eigenständige Satzung im Rechtskreis des Bauplanungsrechts den notwendigen verbindlichen Rahmen schaffen kann. Zentrales Anliegen ist der Schutz großer Bäume, d _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Der Rat der Stadt Bonn beauftragt die Verwaltung, den als Anlage beigefügten Entwurf einer „Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung“ einschließlich von Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen zu prüfen und hierzu eine rechtssichere Beschlussvorlage vorzulegen. Die Prüfung soll insbesondere klären: 1. Rechtliche Zulässigkeit: Welche Möglichkeiten bestehen nach § 7 GO NRW und den §§ 135a–c BauGB, eine eigenständige Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung einzuführen? 2. Rechtsform und Bindungswirkung: Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus einer Regelung durch Satzung im Vergleich zu Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf Rechtsklarheit, Verbindlichkeit und Handlungsspielräume? 3. Steuerungsinstrumente: Inwieweit kann der Rat für das gesamte Stadtgebiet verbindlich vorgeben, dass Instrumente wie ein Ökokonto für Bäume („Baumkonto“) oder ein Ausgleichsbebauungsplan für Bäume („Baumersatzplan“) in allen Bauleitplanverfahren angewandt werden, und wo liegen die rechtlichen Grenzen durch das Abwägungsgebot im Einzelfall? Die Prüfung soll unter Einbeziehung der Beratungen zur Neufassung der Baumschutzsatzung (60-8) erfolgen, in der von der Ratskoalit _Gekürzt._ ### 231582-25 AA Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Feststellung der Ausgleichserfordernisse für wegfallende Bäume nach § 1a Abs. 3 BauGB im Bauleitplanverfahren {#nv-2024216} **Sachverhalt** **1. Rechtsgrundlage und Abwägungspflicht** Nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNat SchG ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in die Bauleitplanung integriert. Mit dieser Regelung wird den Belangen von Natur- und Landschaft eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB genannten anderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 - 4 NB 27.96). Eingriffe in Natur und Landschaft sind daher in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollständig zu erfassen und unter Einbeziehung von Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten (§ 200a BauGB, § 15 Abs. 2 BNat SchG). Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2020 – 4 BN 19.20 –, Rn. 6; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02, Rn. 55; Beschl. v. 18.11.1997 – 4 BN 26.97) ist entscheidend, dass die Maßnahmen rechtlich verbindlich, dauerhaft überprüfbar und tatsächlich umsetzbar sind. **2. Instrumente zur Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen** Das Gesetz eröffnet hierfür verschiedene Sicherungsinstrumente: - Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 15a, 20, 25 BauGB), - Ausgleichsflächen und Maßnahmen können sowohl im selben als auch in einem getei _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Der Rat der Bundesstadt Bonn stellt fest: 1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für schützenswerte Bäume gemäß § 1a Abs. 3 BauGB können in Bebauungsplänen nur durch verbindliche Festsetzungen nach § 9 BauGB, durch städtebauliche Verträge oder durch hinreichend gesicherte Maßnahmen auf gemeindeeigenen Flächen rechtlich wirksam berücksichtigt werden. Ein bloßer Hinweis auf die Regelungen der Bonner Baumschutzsatzung (60-8) erfüllt diese Anforderungen nicht. 2. Werden Bebauungspläne so aufgestellt, dass die Konfliktbewältigung mit den Belangen des Baumschutzes nicht bereits im Plan selbst erfolgt, sondern allein auf einen Verweis auf die Baumschutzsatzung gestützt wird, sind sie mit erheblichen Abwägungsmängeln nach § 1 Abs. 7 BauGB behaftet und damit in ihrer Gesamtwirksamkeit ernsthaft gefährdet. **Begründung** Eine Baumbewertung erfolgt im Zusammenhang mit dem Bauantrag für den 1. Bauabschnitt “ (DS 242352, Anlage 3, S. 5). ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2940293&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2941998&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3001089&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3008225&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3009193&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3009795&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3028234&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3035084&OTYP=41))