Originalquelle: ALLRIS-Original
231606 · 2023-10-17 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich · öffentlich
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Ich beantrage hiermit als Sofortmaßnahme die Höchstgeschwindigkeit auf der Endenicher Straße wegen der erheblichen Fahrbahnschäden und den daraus folgenden zusätzlichen Lärmemissionen im Bereich zwischen Haydnstraße und Wittelsbacher Ring in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen!
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Ich beantrage hiermit als Sofortmaßnahme die Höchstgeschwindigkeit auf der Endenicher Straße wegen der erheblichen Fahrbahnschäden und den daraus folgenden zusätzlichen Lärmemissionen im Bereich zwischen Haydnstraße und Wittelsbacher Ring in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen!
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Sachverhalt
Der Bürgerantrag, der unter der Drucksachennummer
am 26.11.2024 von der Bezirksvertretung Bonn an den Ausschuss für Mobilität und Verkehr verwiesen wurde, mit folgenden Wortlaut: "
Ich beantrage hiermit als Sofortmaßnahme die Höchstgeschwindigkeit auf der Endenicher Straße wegen der erheblichen Fahrbahnschäden und den daraus folgenden zusätzlichen Lärmemissionen im Bereich zwischen Haydnstraße und Wittelsbacher Ring in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen!
" wird abgelehnt.
Beschlussvorschlag
Der Bürgerantrag, der unter der Drucksachennummer __231606__ am 26.11.2024 von der Bezirksvertretung Bonn an den Ausschuss für Mobilität und Verkehr verwiesen wurde, mit folgenden Wortlaut: " Ich beantrage hiermit als Sofortmaßnahme die Höchstgeschwindigkeit auf der Endenicher Straße wegen der erheblichen Fahrbahnschäden und den daraus folgenden zusätzlichen Lärmemissionen im Bereich zwischen Haydnstraße und Wittelsbacher Ring in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen! " wird abgelehnt.
Begründung
Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 50 auf Tempo 30 auf der Endenicher Straße durchzuführen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung insbesondere nach folgenden Voraussetzungen möglich:
Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich der Endenicher Straße nicht vor.
Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen
_Gekürzt._