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Planungen für Windenergieanlagen in Bonn

231627 · 2023-10-17 · Mitteilungsvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

Mitteilung:

Planungen für Windenergieanlagen in Bonn (EnW)

Um die Stromwende in Bonn voranzubringen und die Erneuerbaren Energien auszubauen, strebt die Stadtwerke-Tochter Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW) an, eigene Windenergieanlagen (WEA) innerhalb des Bonner Stadtgebietes sowie im Umland zu errichten und zu betreiben. In den letzten Wochen haben intensive Gespräche zwischen der EnW und der Stadtverwaltung stattgefunden mit dem Ziel, Potenziale für die Windenergie in Bonn zu identifizieren.

Die EnW hat die sieben potenziellen Windenergiestandorte aus der Potenzialstudie „Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – Windenergie“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Fachbericht 40, LANUV 2012) in Verbindung mit der dazu 2014 erstellten „Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn“ (vgl. DS-Nr. __1412905__ ) erneut auf ihre Eignung überprüft. Diese Prüfung ergab zwei grundsätzlich geeignete Standorte. Aufgrund des positiven Echos der Flächeneigentümer wurde zunächst eine Fläche an der Grenze des Stadtgebiets auf dem Haselingsberg im Bad Godesberger Ortsteil

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

231627-01 Planungen für Windenergieanlagen in Bonn

Sachverhalt

Fragestellung

  1. Welche Flächen des Planungsgebietes sind aufgrund von Ausschlusskriterien des LANUV NRW

(z.B. Laubwald/Mischwald) oder aus anderen Gründen (z.B. Schutzbereich Bundesministerium der Verteidigung IVD I G-Anordnung Nr. III/Wer/377/7 vom 17.12.2012) überhaupt nutzbar und an welchen Standorten genau innerhalb des Planungsbereiches sollen die Windenergieanlagen (WEA) mit welchem Abstand zueinander errichtet werden (bitte als Kartendarstellung)?

  1. Wann ist zu welchem Typ Windrad genau und mit welchem Ergebnis eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (tatsächliche Leistung in Watt pro qm Rotorfläche am geplanten Standort, Amortisationszeit etc.) durchgeführt worden und kann die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund der Haushaltslage ausschließen, dass

a. Bau und Betrieb der WEA den städtischen Haushalt direkt oder indirekt (über Verlustausgleich SWB) belasten,

b. zu Finanzierungszwecken zusätzliches Kreditvolumen der Stadtverwaltung notwendig wird?

  1. Warum erfolgte die Prüfung der EnW auf Basis des Fachberichtes 40, LANUV 2012 und nicht des Fachberichtes 142, LANUV 2023 und unterfällt das Planungsgebiet laut Fachbericht 142 des LANUV NRW den Potentialflächen der Tabe

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

Fragestellung

  1. Welche Flächen des Planungsgebietes sind aufgrund von Ausschlusskriterien des LANUV NRW (z.B. Laubwald/Mischwald) oder aus anderen Gründen (z.B. Schutzbereich Bundesministerium der Verteidigung IVD I G-Anordnung Nr. III/Wer/377/7 vom 17.12.2012) überhaupt nutzbar und an welchen Standorten genau innerhalb des Planungsbereiches sollen die Windenergieanlagen (WEA) mit welchem Abstand zueinander errichtet werden (bitte als Kartendarstellung)?
  1. Wann ist zu welchem Typ Windrad genau und mit welchem Ergebnis eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (tatsächliche Leistung in Watt pro qm Rotorfläche am geplanten Standort, Amortisationszeit etc.) durchgeführt worden und kann die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund der Haushaltslage ausschließen, dass

a. Bau und Betrieb der WEA den städtischen Haushalt direkt oder indirekt (über Verlustausgleich SWB) belasten,

b. zu Finanzierungszwecken zusätzliches Kreditvolumen der Stadtverwaltung notwendig wird?

  1. Warum erfolgte die Prüfung der EnW auf Basis des Fachberichtes 40, LANUV 2012 und nicht des Fachberichtes 142, LANUV 2023 und unterfällt das Planungsgebiet laut Fachbericht 142 des LANUV NRW den Potentialflächen der T

_Gekürzt._

Begründung

In ihrer Begründung verweist die Oberbürgermeisterin eingangs auf DS 1412905. Dieser ist u.a. zu entnehmen:

„Das Land NRW hat vor dem Hintergrund von Zielsetzungen zum Ausbau erneuerbarer Energien Ende 2012 eine Potenzialstudie Windenergie veröffentlicht. Nach dem aktuellen Stand der Technik wurden bei der Betrachtung Windkraftanlagen der 3MW-Klasse mit Nabenhöhen von 135 und 150m zu Grunde gelegt. …

Als Ergebnis kommt die Vorprüfung der Standorte zu dem Schluss, dass in Bonn keiner der ausgewiesenen sieben Standorte ad hoc für eine Windenergienutzung zur Verfügung steht. Einige Standorte bzw. Teilareale dieser Standorte scheiden insbesondere durch Restriktionen der Flugsicherung und des Schutzbereichs um den Radar Dome1 in Wachtberg aus.“

Warum sich die Einschätzung nunmehr als überholt angesehen wird, ist im Detail klärungsbedürftig.

231627-02 ST Planungen für Windenergieanlagen in Bonn - ST zur Großen Anfrage des BBB

Sachverhalt

Stellungnahme der Verwaltung

Da der Verwaltung bisher kein Genehmigungsantrag für Windenergieanlagen am Haselingsberg/OT Heiderhof seitens des Vorhabenträgers SWB EnW vorliegt, werden die Fragen vorwiegend vom Vorhabenträger selbst beantwortet.

1. Welche Flächen des Planungsgebietes sind aufgrund von Ausschlusskriterien des LANUV NRW (z.B. Laubwald/Mischwald) oder aus anderen Gründen (z.B. Schutzbereich Bundesministerium der Verteidigung IVD I G-Anordnung Nr. III/Wer/377/7 vom 17.12.2012) überhaupt nutzbar und an welchen Standorten genau innerhalb des Planungsbereiches sollen die Windenergieanlagen (WEA) mit welchem Abstand zueinander errichtet werden (bitte als Kartendarstellung)?

__Antwort der SWB EnW__ : Der Planungsbereich zeigt eine der sieben LANUV-Windpotenzialflächen aus 2012. Nicht eingetragen ist der 4-Kilometer-Schutzradius des RADOM in Wachtberg, der aber südlich in das dargestellte Gebiet hineinragt, womit der südliche Bereich möglicherweise nicht als Standort für die Windenergieanlagen zur Verfügung stehen wird. Gleichwohl ist auch die südliche Fläche Bestandteil des Planungsgebiets, auch weil derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Fläche

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

Stellungnahme der Verwaltung

Da der Verwaltung bisher kein Genehmigungsantrag für Windenergieanlagen am Haselingsberg/OT Heiderhof seitens des Vorhabenträgers SWB EnW vorliegt, werden die Fragen vorwiegend vom Vorhabenträger selbst beantwortet.

1. Welche Flächen des Planungsgebietes sind aufgrund von Ausschlusskriterien des LANUV NRW (z.B. Laubwald/Mischwald) oder aus anderen Gründen (z.B. Schutzbereich Bundesministerium der Verteidigung IVD I G-Anordnung Nr. III/Wer/377/7 vom 17.12.2012) überhaupt nutzbar und an welchen Standorten genau innerhalb des Planungsbereiches sollen die Windenergieanlagen (WEA) mit welchem Abstand zueinander errichtet werden (bitte als Kartendarstellung)?

__Antwort der SWB EnW__ : Der Planungsbereich zeigt eine der sieben LANUV-Windpotenzialflächen aus 2012. Nicht eingetragen ist der 4-Kilometer-Schutzradius des RADOM in Wachtberg, der aber südlich in das dargestellte Gebiet hineinragt, womit der südliche Bereich möglicherweise nicht als Standort für die Windenergieanlagen zur Verfügung stehen wird. Gleichwohl ist auch die südliche Fläche Bestandteil des Planungsgebiets, auch weil derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Fläche

_Gekürzt._

Stellungnahme der Verwaltung

der Verwaltung

Da der Verwaltung bisher kein Genehmigungsantrag für Windenergieanlagen am Haselingsberg/OT Heiderhof seitens des Vorhabenträgers SWB EnW vorliegt, werden die Fragen vorwiegend vom Vorhabenträger selbst beantwortet.

  1. Welche Flächen des Planungsgebietes sind aufgrund von Ausschlusskriterien des LANUV NRW (z.B. Laubwald/Mischwald) oder aus anderen Gründen (z.B. Schutzbereich Bundesministerium der Verteidigung IVD I G-Anordnung Nr. III/Wer/377/7 vom 17.12.2012) überhaupt nutzbar und an welchen Standorten genau innerhalb des Planungsbereiches sollen die Windenergieanlagen (WEA) mit welchem Abstand zueinander errichtet werden (bitte als Kartendarstellung)?

__Antwort der SWB EnW__

: Der Planungsbereich zeigt eine der sieben LANUV-Windpotenzialflächen aus 2012. Nicht eingetragen ist der 4-Kilometer-Schutzradius des RADOM in Wachtberg, der aber südlich in das dargestellte Gebiet hineinragt, womit der südliche Bereich möglicherweise nicht als Standort für die Windenergieanlagen zur Verfügung stehen wird. Gleichwohl ist auch die südliche Fläche Bestandteil des Planungsgebiets, auch weil derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Flächen als temporäre Kranstellf

_Gekürzt._

231627-03 BBB-Anfrage: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn; hier Rodungen von Bäumen im und in direkter Nähe zum VorhabengebietDrucksachengruppe 231627

Sachverhalt

Laut Hinweisen aus der Bürgerschaft werden seit kurzem massive Baumfällarbeiten im Heiderhofer Wald unter Zuhilfenahme von stark Boden verdichtenden Gerätschaften durchgeführt (Vgl. Anlage). Ob diese Arbeiten im Zusammenhang mit der von der SWB-Tochter EnW geplanten Errichtung von WEA im Heiderhofer Wald stehen und wenn ja, mutmaßlich als vorsorgliche, interessengeleitete Beeinflussung von Ausgangsbedindungen für zu erstellende Gutachten zu werten sind, ist Gegenstand der Anfrage.

Beschlussvorschlag

Ist es zutreffend, dass vor kurzem bzw. aktuell im Bereich der geplanten Aufstellung von Windenergieanlagen (WEA) am Haselingsberg Rodungen durchgeführt wurden bzw. werden und wenn ja,

231627-04 ST ST der Verwaltung: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn; hier: Rodungen von Bäumen im und in direkter Nähe zum Vorhabengebiet

Stellungnahme der Verwaltung

Die dokumentierten Baumfällarbeiten im Wald am Haselingsberg (OT Heiderhof, Bad Godesberg) stehen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den Planungen für Windenergieanlagen (WEA) durch die SWB EnW. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil für die Aufstellung von WEA bisher keine Genehmigung vorliegt - und diese auch bisher nicht bei der Genehmigungsbehörde beantragt wurde. Vielmehr führt SWB EnW bisher nur vorbereitende ökologische Gutachten durch - ohne Eingriffe in Flora oder Fauna.

Nach Angaben des Waldbesitzers handelt es sich bei den Baumfällarbeiten innerhalb des WEA-Planungsgebietes um Verkehrssicherungsmaßnahmen und im Zuge dessen um Ernte von trockenem Fichtenholz.

231627-05 BBB-Anfrage: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn

Sachverhalt

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom 21. März 2024 (Az.: 11 D 133/) ist der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW in weiten Teilen unwirksam. Daher erscheint fraglich, ob die für den Heiderhof vorgesehenen Flächen für Windenergieanlagen (WEA) rechtmäßig ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist die Frage des Schutzbedürfnisses des vom Fraunhofer Institut betriebenen RADOM und die dadurch möglichen Ausschlusskriterien für den vorgesehenen Standort weiterhin abschließend unbeantwortet.

Beschlussvorschlag

  1. Hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom 21. März 2024 (Az.: 11 D 133/20. NE) Auswirkungen auf die Pläne für die Errichtung von bis zu drei Windkraftanlagen auf dem Heiderhof in Bad Godesberg und wenn nein, warum nicht?
  1. Für den Fall, dass das genannte Urteil die Absicht, zum Bau von Windenergieanlagen auf dem Haeselingberg berührt: In welcher Weise tangiert die Rechtsprechung im Detail die Pläne der Stadtwerke Bonn, mit welchen Folgen ist zu rechnen und mit welchen Maßnahmen gedenkt die Oberbürgermeisterin darauf zu reagieren?
  1. Liegen der Oberbürgermeisterin oder den Stadtwerken zwischenzeitlich bezüglich des zu beachtenden Schutzradiuses zum RADOM im angrenzenden Wachtberg vom bisher kommunizierten Sachstand abweichende Erkenntnisse vor, wenn ja, welche sind dies und mit welcher zu erwartenden Auswirkung für das Vorhaben?

231627-07 ST Stellungnahme zur BBB-Anfrage: Planungen für Windenergieanlagen in BonnBitte um Vertagung

Sachverhalt

Zur Großen Anfrage 231627-05 wurden die Stadtwerke Bonn GmbH um Stellungnahme gebeten. Eine Beantwortung der Fragen ist erst zur nächsten Ratssitzung möglich.

Beschlussvorschlag

Zur Großen Anfrage 231627-05 wurden die Stadtwerke Bonn GmbH um Stellungnahme gebeten. Eine Beantwortung der Fragen ist erst zur nächsten Ratssitzung möglich.

231627-06 BBB-Anfrage: Planungen für Windenergieanlagen in BonnDrucksachegruppe 231627

Sachverhalt

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom 21. März 2024 (Az.: 11 D 133/) ist der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW in weiten Teilen unwirksam. Daher erscheint fraglich, ob die für den Heiderhof vorgesehenen Flächen für Windenergieanlagen (WEA) rechtmäßig ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist die Frage des Schutzbedürfnisses des vom Fraunhofer Institut betriebenen RADOM und die dadurch möglichen Ausschlusskriterien für den vorgesehenen Standort weiterhin abschließend unbeantwortet.

Laut nachstehender Pressemitteilung der Stadtwerke Bonn haben diese ihre Planungen für Windenergieanlagen nicht dauerhaft eingestellt. Daher ist von Interesse unter welchen Umständen eine Wiederaufnahme der Pläne denkbar ist.

Pressemitteilung der Stadtwerke Bonn vom 21.08.2024:

Zunächst keine Windenergie am Haselingsberg

SWB Energie und Wasser wird das Windpark-Projekt am Haselingsberg zunächst nicht weiter verfolgen. Bei Untersuchungen vor Ort wurde festgestellt, dass ein Wespenbussard seinen Horst anders als im Vorjahr in Richtung der geplanten Standorte verlagert hat.

SWB Energie und Wasser hatte den Bau von bis zu drei Windenergieanlagen geplant, die Strom für

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

  1. Hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom 21. März 2024 (Az.: 11 D 133/20. NE) Auswirkungen auf die Pläne für die Errichtung von bis zu drei Windkraftanlagen auf dem Heiderhof in Bad Godesberg und wenn nein, warum nicht?
  1. Für den Fall, dass das genannte Urteil die Absicht, zum Bau von Windenergieanlagen auf dem Haeselingberg berührt: In welcher Weise tangiert die Rechtsprechung im Detail die Pläne der Stadtwerke Bonn, mit welchen Folgen ist zu rechnen und mit welchen Maßnahmen gedenkt die Oberbürgermeisterin darauf zu reagieren?
  1. Liegen der Oberbürgermeisterin oder den Stadtwerken zwischenzeitlich bezüglich des zu beachtenden Schutzradiuses zum RADOM im angrenzenden Wachtberg vom bisher kommunizierten Sachstand abweichende Erkenntnisse vor, wenn ja, welche sind dies und mit welcher zu erwartenden Auswirkung für das Vorhaben?
  1. Unter welchen Voraussetzungen ist denkbar, dass die temporär zurückgestellten Pläne der Stadtwerke Bonn für den Bau von Windenergieanlagen auf dem Heiderhof in Zukunft genehmigungsfähig werden?

Stellungnahme der Verwaltung

erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2066640

231627-08 ST Stellungnahme zur BBB-Anfrage 231627-05: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme der Verwaltung:

Zur Großen Anfrage __231627-05__ haben die Stadtwerke Bonn GmbH wie folgt Stellung genommen:

  1. Aufgrund von Erkenntnissen des im Auftrag der SWB Energie und Wasser (EnW) auf dem Haselingsberg tätigen Gutachterbüros für Arten- und Naturschutz hat die SWB EnW ihre Arbeiten an dem Windenergieprojekt gestoppt. Aussicht auf eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht frühestens in drei Jahren, wenn nachgewiesen werden konnte, dass sich die Situation am Standort zugunsten der Planung geändert hat. Eine Wiederaufnahme des Projekts zu diesem späteren Zeitpunkt wird die SWB EnW natürlich auch davon abhängig machen, ob erwartbar Planungsrecht erlangt werden kann. Hierfür wird die SWB EnW die Entwicklungen sowohl um den Landesentwicklungsplan (LEP) NRW als auch den aus dem LEP entwickelten Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln im Blick behalten.
  1. Wie unter 1) dargestellt, hat die SWB EnW die Arbeiten am Haselingsberg gestoppt. Weiterhin untersucht die SWB EnW potentielle Standorte für Erneuerbare

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

s wurde die Erstellung eines solchen externen Gutachtens bereits im März 2023 durch die SWB EnW angestoßen und die dafür notwendigen Informationen beim Fraunhofer Institut (FHR) durch den Gutachter angefragt. Das Gutachten konnte jedoch nicht erstellt werden, da das FHR die erforderlichen Informationen unter Verweis auf Vertraulichkeit nicht zur Verfügung stellte.

Stellungnahme der Verwaltung

der Verwaltung:

Zur Großen Anfrage

__231627-05__

haben die Stadtwerke Bonn GmbH wie folgt Stellung genommen:

  1. Aufgrund von Erkenntnissen des im Auftrag der SWB Energie und Wasser (EnW) auf dem Haselingsberg tätigen Gutachterbüros für Arten- und Naturschutz hat die SWB EnW ihre Arbeiten an dem Windenergieprojekt gestoppt. Aussicht auf eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht frühestens in drei Jahren, wenn nachgewiesen werden konnte, dass sich die Situation am Standort zugunsten der Planung geändert hat. Eine Wiederaufnahme des Projekts zu diesem späteren Zeitpunkt wird die SWB EnW natürlich auch davon abhängig machen, ob erwartbar Planungsrecht erlangt werden kann. Hierfür wird die SWB EnW die Entwicklungen sowohl um den Landesentwicklungsplan (LEP) NRW als auch den aus dem LEP entwickelten Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln im Blick behalten.
  1. Wie unter 1) dargestellt, hat die SWB EnW die Arbeiten am Haselingsberg gestoppt. Weiterhin untersucht die SWB EnW potentielle Standorte für Erneuerbare Energien im regionalen Umfe

_Gekürzt._

231627-09 BBB-Anfrage: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn, hier WEA auf dem Heiderhof; Drucksachengruppe 231627

Sachverhalt

Mit der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE NRW) vom 30. Dezember 2025 ist der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien für die Planungsregion Köln rechtskräftig geworden. In dem zuvor im Regionalrat am 19. Dezember 2025 gegen die Stimmen der FDP (bei zwei Stimmenthaltungen der SPD) beschlossenen Regelwerk sind die für Bonn von den Stadtwerken und der ehemaligen grün-roten Ratskoalition präferierten Windenergieflächen auf dem Annaberg im Waldgebiet von Röttgen und dem Bad Godesberger Heiderhof nicht mehr enthalten. Damit sind die Pläne der Bonner Rathauspolitiker und der hiesigen Stadtwerke, Windenergieanlagen mit einer voraussichtlichen Gesamthöhe von jeweils 250 Metern (einschließlich Rotorblätter) auf der Waldfläche „Haselingsberg“ und im Bereich des ehemaligen Annaberger Hofes mitten im Kottenforst zu bauen, endgültig vom Tisch. Es liegt im öffentlichen Interesse Bad Godesbergs zu erfahren, wie hoch der der Stadt und den Stadtwerken entstandene Aufwand für die nun obsolete Planung auf dem Haselingsberg liegt und ob noch mit Zusatzkosten zu rechnen ist.

Beschlussvorschlag

Wie hoch sind die bis heute angefallenen und ggf. in Zukunft noch aufzuwendenden Kosten im Zusammenhang mit den geplanten, nun aber nicht mehr zulässigen Windenergieanlagen (WEA) auf dem Heiderhof?

231627-11 ST Stellungnahme zu BBB-Anfrage: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn, hier WEA auf dem Heiderhof; Drucksachengruppe 231627

Stellungnahme der Verwaltung

Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion hat die SWB Energie und Wasser wie folgt Stellung genommen:

„Die bis heute angefallenen Kosten für die geplanten Windenergieanlagen auf dem Haselingsberg belaufen sich auf ca. 200.000€, weitere Aufwendungen sind nicht zu erwarten. Pachtzahlungen sind hierin nicht enthalten, da diese generell erst mit Baubeginn ausgelöst werden. Über Vertragsinhalte kann aus Gründen der Vertraulichkeit keine Aussage erteilt werden. Weitere Pachtverträge wurden nicht geschlossen.“

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