Originalquelle: ALLRIS-Original
231694 · 2023-10-25 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg
Die Fußgängerzone ist vor dem benannten Gebäude durch Blumenkästen in erheblicher Weise abgegrenzt worden (Vgl. Bildnachweise Anlage). Die Ausmaße des mutmaßlich für Außengastronomie abgetrennten Bereichs lassen Zweifel aufkommen, ob die vorzufindende Situation genehmigt wurde bzw. den ordnungsbehördlichen Auflagen entspricht.
Friesdorfer Straße 2 eine Genehmigung erteilt und wenn ja, in welchen Ausmaßen und zu welchen Betriebszeiten?
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023
2.27 BBB-Anfrage Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2 vertagt
231694
Beschluss:
abgegrenzte Fläche vor dem Gebäude mit der postalischen Adresse Friesdorfer Straße 2 eine Genehmigung erteilt und wenn ja, in welchen Ausmaßen und zu welchen Betriebszeiten?
für die beschriebene Örtlichkeit erteilt wurde, welche Maßnahmen gedenkt die Oberbürgermeisterin einzuleiten, um die Verkehrsfläche den Fußgängern wieder zugänglich zu machen?
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Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zu der Großen Anfrage des Bürgerbundes Bonn wie folgt Stellung: zu 1.:
Nein, die Verwaltung hat den Antrag der Gastronomin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie abgelehnt, da unter der betreffenden Adresse seinerzeit kein Gaststättenbetrieb geführt wurde. Das Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. zu 2.:
Aktuell führt die Verwaltung gegen die Gastronomin ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen der unerlaubt aufgestellten Blumenkübel.
Sachverhalt
Die Fußgängerzone ist vor dem benannten Gebäude durch Blumenkästen in erheblicher Weise abgegrenzt worden (Vgl. Bildnachweise zu DS 231694).
Auf Nachfrage in der Bezirksvertretung Bad Godesberg stellte sich heraus, dass die vorzufindende Situation nicht genehmigt wurde.
Weiter führte die Verwaltung aus, dass sie den Antrag der Gastronomin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie abgelehnt hat, da unter der betreffenden Adresse seinerzeit kein Gaststättenbetrieb geführt wurde und das diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln anhängig sei.
Da der von Dritter Seite bis heute illegal genutzte Bereich die Wegebeziehung in der Friesdorfer Straße zu sehr einschränkt, sollte dafür keine Genehmigung erteilt werden.
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des Bürgerbundes Bonn wie folgt Stellung:
Die Entscheidungen über Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse für Außengastronomien sind ebenso wie der Widerruf und die Rücknahme von Erlaubnissen oder die Untersagung von unerlaubten Sondernutzungen Geschäfte der laufenden Verwaltung und unterliegen daher nicht der Beschlusskompetenz der Bezirksvertretungen.
Die Verwaltung hat bei ihren diesbezüglichen Entscheidungen ein Ermessen. Dieses Ermessen darf sich aber ausschließlich an Aspekten ausrichten, die unmittelbaren Straßenbezug haben. Dies sind vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, stadtgestalterische Aspekte, Rechte anderer Straßennutzer sowie der Anliegergebrauch.
Bei allen belastenden Ermessensentscheidung muss sie überdies die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen im Auge behalten und den Gleichheitsgrundsatz beachten.
Die betroffene Gastronomin verfügt inzwischen über alle erforderlichen Genehmigungen zur Aufnahme der gastronomischen Nutzung im Innenbereich. Anders als vor der in diesem Jahr erfolgten Ablehnung der Sonder-nutzungserlaubnis für Außengastronomie steht die Betriebsaufnahme nunmehr bevor.
Die Gastronomin hat Ihren
_Gekürzt._