Originalquelle: ALLRIS-Original

BBB-Anfrage Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2

231694 · 2023-10-25 · Große Anfrage · öffentlich

Antragsteller: BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg

Sachverhalt

Die Fußgängerzone ist vor dem benannten Gebäude durch Blumenkästen in erheblicher Weise abgegrenzt worden (Vgl. Bildnachweise Anlage). Die Ausmaße des mutmaßlich für Außengastronomie abgetrennten Bereichs lassen Zweifel aufkommen, ob die vorzufindende Situation genehmigt wurde bzw. den ordnungsbehördlichen Auflagen entspricht.

Beschlussvorschlag

  1. Wurde für die offenbar zum Zwecke des Betriebes einer Außengastronomie abgegrenzte Fläche vor dem Gebäude mit der postalischen Adresse

Friesdorfer Straße 2 eine Genehmigung erteilt und wenn ja, in welchen Ausmaßen und zu welchen Betriebszeiten?

  1. Für den Fall, dass keine Genehmigung zur Nutzung des öffentlichen Raums für die beschriebene Örtlichkeit erteilt wurde, welche Maßnahmen gedenkt die Oberbürgermeisterin einzuleiten, um die Verkehrsfläche den Fußgängern wieder zugänglich zu machen?

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2023-10-25 · Bezirksvertretung Bad Godesberg

—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023

2.27 BBB-Anfrage Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2 vertagt

231694

Beschluss:

  1. Wurde für die offenbar zum Zwecke des Betriebes einer Außengastronomie

abgegrenzte Fläche vor dem Gebäude mit der postalischen Adresse Friesdorfer Straße 2 eine Genehmigung erteilt und wenn ja, in welchen Ausmaßen und zu welchen Betriebszeiten?

  1. Für den Fall, dass keine Genehmigung zur Nutzung des öffentlichen Raums

für die beschriebene Örtlichkeit erteilt wurde, welche Maßnahmen gedenkt die Oberbürgermeisterin einzuleiten, um die Verkehrsfläche den Fußgängern wieder zugänglich zu machen?

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Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

231694-01 ST BBB-Anfrage Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung nimmt zu der Großen Anfrage des Bürgerbundes Bonn wie folgt Stellung: zu 1.:

Nein, die Verwaltung hat den Antrag der Gastronomin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie abgelehnt, da unter der betreffenden Adresse seinerzeit kein Gaststättenbetrieb geführt wurde. Das Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. zu 2.:

Aktuell führt die Verwaltung gegen die Gastronomin ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen der unerlaubt aufgestellten Blumenkübel.

231694-02 BBB-Antrag Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2Drucksachengruppe 231694

Sachverhalt

Die Fußgängerzone ist vor dem benannten Gebäude durch Blumenkästen in erheblicher Weise abgegrenzt worden (Vgl. Bildnachweise zu DS 231694).

Auf Nachfrage in der Bezirksvertretung Bad Godesberg stellte sich heraus, dass die vorzufindende Situation nicht genehmigt wurde.

Weiter führte die Verwaltung aus, dass sie den Antrag der Gastronomin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie abgelehnt hat, da unter der betreffenden Adresse seinerzeit kein Gaststättenbetrieb geführt wurde und das diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln anhängig sei.

Da der von Dritter Seite bis heute illegal genutzte Bereich die Wegebeziehung in der Friesdorfer Straße zu sehr einschränkt, sollte dafür keine Genehmigung erteilt werden.

Beschlussvorschlag

  1. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2 wird nicht erteilt, auch dann nicht, wenn dort zwischenzeitlich ein Gaststättenbetrieb eingerichtet wurde.
  1. Sollte dem Antragsteller dem Beschlusspunkt zu Ziffer 1 widersprechend per Gerichtsentscheid im laufenden Verfahren ein Anrecht auf Erteilung einer Genehmigung zugesprochen werden, wird die Sondernutzungserlaubnis zum nächst möglichen Zeitpunkt nicht verlängert bzw. beendet.

231694-03 ST BBB-Antrag Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2Drucksachengruppe 231694

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des Bürgerbundes Bonn wie folgt Stellung:

Die Entscheidungen über Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse für Außengastronomien sind ebenso wie der Widerruf und die Rücknahme von Erlaubnissen oder die Untersagung von unerlaubten Sondernutzungen Geschäfte der laufenden Verwaltung und unterliegen daher nicht der Beschlusskompetenz der Bezirksvertretungen.

Die Verwaltung hat bei ihren diesbezüglichen Entscheidungen ein Ermessen. Dieses Ermessen darf sich aber ausschließlich an Aspekten ausrichten, die unmittelbaren Straßenbezug haben. Dies sind vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, stadtgestalterische Aspekte, Rechte anderer Straßennutzer sowie der Anliegergebrauch.

Bei allen belastenden Ermessensentscheidung muss sie überdies die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen im Auge behalten und den Gleichheitsgrundsatz beachten.

Die betroffene Gastronomin verfügt inzwischen über alle erforderlichen Genehmigungen zur Aufnahme der gastronomischen Nutzung im Innenbereich. Anders als vor der in diesem Jahr erfolgten Ablehnung der Sonder-nutzungserlaubnis für Außengastronomie steht die Betriebsaufnahme nunmehr bevor.

Die Gastronomin hat Ihren

_Gekürzt._