Originalquelle: ALLRIS-Original

Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6

231696 · 2023-10-25 · Große Anfrage · öffentlich

Antragsteller: BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg

Sachverhalt

Wie auf dem in der Anlage befindlichen Bildnachweis zu sehen, werden vor dem Lieferbetrieb „burgerme“ regelmäßig in großer Anzahl Auslieferungsfahrzeuge abgestellt. Der verbleibende Teil des Schrittweges hin zur öffentlichen Fahrradabstellanlage am Fahrbahnrand dürfte den Vorgaben für Mindestfußwegbreiten kaum entsprechen. Im Übrigen ist die durch den Betreiber fortgesetzte, gewerblich einzustufende Belegung des Trottoirs als Sondernutzung anzusehen, da sie nicht vorwiegend dem Verkehr dient und den Gemeingebrauch zweifelsohne übersteigt.

Beschlussvorschlag

  1. Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig Aennchenplatz Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem Ladenlokal befindlichen Gehweges zu Zwecken des Parkens von Lieferfahrzeugen genehmigt und wenn nein, welche Maßnahmen werden seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, um die gewerbliche Nutzung des Gehweges zu unterbinden?
  1. Für den Fall, dass die Nutzung unerlaubt erfolgt, die Oberbürgermeisterin aber diese nicht unterbinden will, sondern wie bei der zunächst illegalen Verwendung des Durchweges von der Koblenzer Straße zum Hubertinumshof für Außengastronomie per "gestreckten Verwaltungsverfahren" erstmal großzügig in Gespräche mit dem Betreiber einsteigen will:

Ist die Oberbürgermeisterin der Auffassung, dass beim Behalt der in der Anlage als Bildnachweis zu sehenden Nutzung, die verbleibende Restfußwegbreite zwischen abgestellten Liefer-Fahrrädern und dem direkt davor aufgestellten Fahrradabstellplatz mit der in den Regelwerken* vorgeschriebenen Breite für Schrittwege mit Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern von 2 Metern oder der im Radentscheid vorgegebenen Regelbreite von 2, 5 Metern** vereinbar ist?

* Wie breit müssen Gehwege sein? Mindestgehwegbreit

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2023-10-25 · Bezirksvertretung Bad Godesberg

—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 25.10.2023

2.28 Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6 vertagt

231696

Beschluss:

1.Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig Aennchenplatz Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem Ladenlokal befindlichen Gehweges zu Zwecken des Parkens von Lieferfahrzeugen genehmigt und wenn nein, welche Maßnahmen werden seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, um die gewerbliche Nutzung des Gehweges zu unterbinden?

2.Für den Fall, dass die Nutzung unerlaubt erfolgt, die Oberbürgermeisterin aber diese nicht unterbinden will, sondern wie bei der zunächst illegalen Verwendung des Durchweges von der Koblenzer Straße zum Hubertinumshof für Außengastronomie per "gestreckten Verwaltungsverfahren" erstmal großzügig in Gespräche mit dem Betreiber einsteigen will:

Ist die Oberbürgermeisterin der Auffassung, dass beim Behalt der in der Anlage als Bildnachweis zu sehenden Nutzung, die verbleibende Restfußwegbreite zwischen abgestellten Liefer-Fahrrädern und dem direkt davor aufgestellten Fahrradabstellplatz mit der in den Regelwerken* vorgeschriebenen Breite für S

_Gekürzt (1662 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:24753?offset=1200_

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

231696-01 ST Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6

Stellungnahme der Verwaltung

Frage 1:

„Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig Aennchenplatz Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem Ladenlokal befindlichen Gehweges zu Zwecken des Parkens von Lieferfahrzeugen genehmigt und wenn nein, welche Maßnahmen werden seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, um die gewerbliche Nutzung des Gehweges zu unterbinden? “

Für die Imbiss-/ Gaststättennutzung liegt eine frühere Baugenehmigung (genehmigt als Schnellrestaurant ohne Lieferservice) vor.

Nach Bekanntwerden des unzulässigen Abstellens der Fahrräder wurde die Betreiberin zunächst aufgefordert, diese von der öffentlichen Fläche zu entfernen und auf dem Betriebsgrundstück abzustellen. Zusätzlich wurde sie gebeten, für die festgestellte Nutzungserweiterung einen Bauantrag einzureichen.

Die Betreiberin des Liefer-Gastronomiebetriebs hat daraufhin einen Bauantrag bzgl. einer Nutzungserweiterung des bestehenden Betriebes zu einem Lieferservice für Selbstabholung u. Direktverzehr eingereicht. Da die Lieferfahrräder zum Betrieb gehören, sind diese auch auf dem Betriebsgrundstück unterzubringen und können nicht zu Lasten der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden.

Aufgrund des feh

_Gekürzt._