Originalquelle: ALLRIS-Original
231744 · 2023-10-24 · Beschlussvorlage · öffentlich
__Neu Ziffer 3.4:__
Entscheidung über die Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
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Entscheidung über die Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
§ 7 der Bezirkssatzung regelt die Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bezirkssatzung sind die Bezirksvertretungen für alle Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Gemäß § 7 Abs. 2 lit.b Bezirkssatzung entscheiden die Bezirksvertretung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Bezirkssatzung insbesondere über:
„Inhalt und Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB, soweit es sich nicht um Bebauungspläne für den dringenden Wohnbedarf gemäß § 2 Wohnungsbauerleichterungsgesetz handelt.“
Aufgrund dieser Regelung wurden in der Vergangenheit die Beteiligungsverfahren im Sinne des § 3 BauGB ausnahmslos von den Bezirksvertretungen durchgeführt.
Diese Praxis entspricht jedoch nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt:
„Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird.“
Entgegen der bisher gehandhabten Praxis ist § 7 Abs. 2 lit. b Bezirkssatzung in Übereinstim
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Der Vorschlag der Verwaltung, die Entscheidung über Inhalt und Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB den Bezirksvertretungen ganz zu entziehen und ihnen damit nur noch ein Anhörungsrecht einzuräumen, haben alle Bezirksvertretungen abgelehnt. Um die städtische Praxis an die Rechtslage anzupassen, schlagen die Antragstellenden stattdessen vor, das Entscheidungsrecht der Bezirksvertretungen, wie es die Gemeindeordnung vorsieht, auf die nur bezirklich bedeutenden Verfahren zu beschränken. Für die Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung von stadtweit bedeutsamen Verfahren wird, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, der Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen zuständig.
Um diese Abgrenzung transparent darzustellen, schlagen wir vor, dass der Rat im Zielbeschluss verbindlich festlegt, ob es sich um ein Projekt mit stadtweiter Bedeutung handelt oder nicht. Bei seiner Entscheidung orientiert er sich dabei an verschiedenen Regelbeispielen. Besteht im Einzelfall dennoch ein stadtweites Interesse, dann hat der Rat seine Entscheidung bzw. die Verwaltung dies in der Vorlage zu begründen.
Zitat:
§ 7 Bezirkssatzung
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel ist es, dass die Bezirksvertretungen weiterhin über die frühzeitige Beteiligung entscheidungsbefugt sein sollen, soweit es sich dabei um Vorhaben mit rein bezirklicher Bedeutung handelt. Für Vorhaben mit überbezirklicher Bedeutung liegt die Zuständigkeit beim Rat bzw. wird diese auf den Ausschuss für Wohnen, Planung, Bauen delegiert. Im Zielbeschluss stellt der Rat die Zuständigkeit verbindlich fest.
Zur Abgrenzung sollen folgende Regelbeispiele in der Satzung verankert werden. Vorhaben mit stadtweiter Bedeutung sind insbesondere:
_Gekürzt._
Sachverhalt
„Entscheidung über das Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB, sofern die Zuständigkeit nicht gemäß § 7 Absatz 3 der Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung (Bezirkssatzung) auf die Bezirksvertretung übertragen wurde.“
Beschlussvorschlag
„Entscheidung über das Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB, sofern die Zuständigkeit nicht gemäß § 7 Absatz 3 der Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung (Bezirkssatzung) auf die Bezirksvertretung übertragen wurde.“
Begründung
Die Verwaltung hatte dem Rat am 18.04.2024 mit Beschlussvorlage __DS-Nr. 231744__ vorgeschlagen, aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall von der nach § 37 Abs. 5 Satz 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eröffneten Möglichkeit, im Fall der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB allgemein auf die Bezirksvertretungen zu übertragen, keinen Gebrauch mehr zu machen und die Bezirkssatzung insoweit anzupassen, dass grundsätzlich – wie gesetzlich vorgesehen – der Rat über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entscheidet, wobei die Entscheidungsbefugnis auf den Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW übertragen werden sollte.
Der Rat fasste basierend auf dem Beratungsergebnis des Hauptausschusses daraufhin folgenden geänderten Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel ist es, dass die Bezirksvertretungen weiter
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Sachverhalt
Mit dem Beschlussvorschlag soll die Entscheidungskompetenz über die Durchführung von frühzeitigen Bürgerbeteiligungen gemäß § 3.1 Baugesetzbuch zu den Bezirksvertretungen zurück verlagert werden.
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein wichtiges Instrument zur Einbindung der Bürgerschaft in Planungsprozesse. Eine stärkere Einbindung der Bezirksvertretungen kann die Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern verbessern.
Gleichzeitig ist es erforderlich, bei Vorhaben mit gesamtstädtischer Bedeutung eine einheitliche Steuerung sicherzustellen. Der Antrag verfolgt daher das Ziel, eine ausgewogene und praktikable Regelung zu schaffen.
Beschlussvorschlag
Begründung
__DS 231744__ wurde jedoch dargelegt, dass die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung der Hauptsatzung bestehende Praxis nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung entsprach. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt: "Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird." Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass eine uneingeschränkte Übertragungsbefugnis der Entscheidungskompetenz auf die Bezirksvertretungen nicht gegeben ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt dringend, die Entscheidung zum Antrag __DS 231744-04__ zu vertagen, sofern der Rat diesen nicht ablehnen möchte. Dies wird wie folgt begründet:
Ziel des Antrags ist es, die Entscheidung über das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ausnahmslos den Bezirksvertretungen zu übertragen und hierzu die 24. Änderung der Hauptsatzung zurückzunehmen. In der Begründung der Verwaltungsvorlage __DS 231744__ wurde jedoch dargelegt, dass die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung der Hauptsatzung bestehende Praxis nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung entsprach. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt: "Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird." Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass eine uneingeschränkte Übertragungsbefugnis der Entscheidungskompetenz auf die Bezi
_Gekürzt._
Begründung
Stellungnahme der Verwaltung
Laut Begründung des Antrags wird seitens der antragsstellenden Fraktion die Zielsetzung verfolgt, die frühere Praxis wieder aufleben zu lassen, unterschiedslos alle Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Bauleitplanverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in den Bezirksvertretungen fassen zu lassen. Dies ist jedoch kommunalrechtlich nicht möglich. Auch unter der früheren Fassung der Bezirkssatzung (Anlage zur Hauptsatzung der Bundeststadt Bonn) war die frühere Praxis bereits nicht von der Gemeindeordnung gedeckt (s. hierzu die Begründung zur Verwaltungsvorlage __DS 231744__ ).
Eine Annahme des Antrags wird daher nicht zur ausschließlichen Beschlusszuständigkeit der Bezirksvertretungen über die Durchführung der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Wie bereits in der Stellungnahme __DS 231744-06__ dargelegt wird der Beschluss des Antrags nur dazu führen, in jedem Bauleitplanverfahren über die Frage der bezirklichen bzw. überbezirklichen Auswirkungen einer beabsichtigten Planung
_Gekürzt._