Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2013886) # 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn 231744 · 2023-10-24 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt 1. Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. 1. Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird wie folgt angepasst: - __IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen:__ __Neu Ziffer 3.4:__ Entscheidung über die Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB ## Beschlussvorschlag 1. Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. 2. Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird wie folgt angepasst: - __IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen: __ __Neu Ziffer 3.4: __ Entscheidung über die Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB ## Begründung § 7 der Bezirkssatzung regelt die Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bezirkssatzung sind die Bezirksvertretungen für alle Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Gemäß § 7 Abs. 2 lit.b Bezirkssatzung entscheiden die Bezirksvertretung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Bezirkssatzung insbesondere über: „Inhalt und Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB, soweit es sich nicht um Bebauungspläne für den dringenden Wohnbedarf gemäß § 2 Wohnungsbauerleichterungsgesetz handelt.“ Aufgrund dieser Regelung wurden in der Vergangenheit die Beteiligungsverfahren im Sinne des § 3 BauGB ausnahmslos von den Bezirksvertretungen durchgeführt. Diese Praxis entspricht jedoch nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt: „Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird.“ Entgegen der bisher gehandhabten Praxis ist § 7 Abs. 2 lit. b Bezirkssatzung in Übereinstim _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2023-10-24 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · vertagt - mit Maßgabe - 2023-11-02 · Hauptausschuss · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2023-11-14 · Bezirksvertretung Bonn · abgelehnt - 2023-11-28 · Bezirksvertretung Hardtberg · abgelehnt - 2023-12-06 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · abgelehnt - 2023-12-06 · Bezirksvertretung Beuel · abgelehnt - 2024-01-23 · Hauptausschuss · vertagt - 2024-01-24 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-02-01 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-02-28 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-03-12 · Hauptausschuss · vertagt - 2024-04-10 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · geändert beschlossen - 2024-04-11 · Hauptausschuss · geändert beschlossen - 2024-04-18 · Rat · geändert beschlossen - 2024-10-08 · Bezirksvertretung Hardtberg · abgelehnt - 2024-10-29 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · ungeändert beschlossen - 2024-10-30 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2024-10-30 · Bezirksvertretung Beuel · abgelehnt - 2024-11-05 · Bezirksvertretung Bonn · abgelehnt - 2024-11-07 · Hauptausschuss · ungeändert beschlossen - 2024-11-12 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-11-27 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · abgelehnt - 2024-12-12 · Rat · ungeändert beschlossen - 2026-04-22 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · ungeändert beschlossen - 2026-04-29 · Bezirksvertretung Beuel · ungeändert beschlossen - 2026-05-05 · Bezirksvertretung Hardtberg · ungeändert beschlossen - mit Maßgabe - 2026-05-07 · Rat · vertagt - mit Maßgabe - 2026-06-17 · Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz · ungeändert beschlossen - 2026-06-23 · Bezirksvertretung Bonn · ungeändert beschlossen - 2026-07-09 · Rat · ungeändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 231744-02 AA Koalitionsänderungsantrag: 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt BonnAntrag zur Vorlage 231744 {#nv-2016849} **Sachverhalt** Der Vorschlag der Verwaltung, die Entscheidung über Inhalt und Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB den Bezirksvertretungen ganz zu entziehen und ihnen damit nur noch ein Anhörungsrecht einzuräumen, haben alle Bezirksvertretungen abgelehnt. Um die städtische Praxis an die Rechtslage anzupassen, schlagen die Antragstellenden stattdessen vor, das Entscheidungsrecht der Bezirksvertretungen, wie es die Gemeindeordnung vorsieht, auf die nur bezirklich bedeutenden Verfahren zu beschränken. Für die Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung von stadtweit bedeutsamen Verfahren wird, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, der Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen zuständig. Um diese Abgrenzung transparent darzustellen, schlagen wir vor, dass der Rat im Zielbeschluss verbindlich festlegt, ob es sich um ein Projekt mit stadtweiter Bedeutung handelt oder nicht. Bei seiner Entscheidung orientiert er sich dabei an verschiedenen Regelbeispielen. Besteht im Einzelfall dennoch ein stadtweites Interesse, dann hat der Rat seine Entscheidung bzw. die Verwaltung dies in der Vorlage zu begründen. **Zitat: ** § 7 Bezirkssatzung 2. Nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheid _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel ist es, dass die Bezirksvertretungen weiterhin über die frühzeitige Beteiligung entscheidungsbefugt sein sollen, soweit es sich dabei um Vorhaben mit rein bezirklicher Bedeutung handelt. Für Vorhaben mit überbezirklicher Bedeutung liegt die Zuständigkeit beim Rat bzw. wird diese auf den Ausschuss für Wohnen, Planung, Bauen delegiert. Im Zielbeschluss stellt der Rat die Zuständigkeit verbindlich fest. Zur Abgrenzung sollen folgende Regelbeispiele in der Satzung verankert werden. Vorhaben mit stadtweiter Bedeutung sind insbesondere: - Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten - Vorhaben mit überwiegend speziellen Wohnformen mit mehr als 10 Wohneinheiten (Studentisches Wohnen, Azubi-Wohnheime, Obdachlosenunterkünfte u. ä.) - Vorhaben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche - Vorhaben mit mehr als 2000 qm BGF gewerblicher Nutzung - städtische Bauvorhaben, soweit nicht die Bezirksvertretungen gemäß § 7 Nr. 2 lit. a der Bezirkssatzung entscheidungsbefugt sind - Vorhaben, die den stadtweiten Betrieb von Verkehrs- und Versorgungsnetzen sowie d _Gekürzt._ ### 231744-03 N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn. {#nv-2019179} **Sachverhalt** 1. Die 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. 1. In der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird unter „IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen“ folgende Ziffer 3.4 neu eingefügt: „Entscheidung über das Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB, sofern die Zuständigkeit nicht gemäß § 7 Absatz 3 der Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung (Bezirkssatzung) auf die Bezirksvertretung übertragen wurde.“ **Beschlussvorschlag** 1. Die 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. 2. In der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird unter „IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen“ folgende Ziffer 3.4 neu eingefügt: „Entscheidung über das Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB, sofern die Zuständigkeit nicht gemäß § 7 Absatz 3 der Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung (Bezirkssatzung) auf die Bezirksvertretung übertragen wurde.“ **Begründung** Die Verwaltung hatte dem Rat am 18.04.2024 mit Beschlussvorlage [__DS-Nr. 231744__](https://www.bonn-verwaltung.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2013886) vorgeschlagen, aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall von der nach § 37 Abs. 5 Satz 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eröffneten Möglichkeit, im Fall der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB allgemein auf die Bezirksvertretungen zu übertragen, keinen Gebrauch mehr zu machen und die Bezirkssatzung insoweit anzupassen, dass grundsätzlich – wie gesetzlich vorgesehen – der Rat über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entscheidet, wobei die Entscheidungsbefugnis auf den Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW übertragen werden sollte. Der Rat fasste basierend auf dem Beratungsergebnis des Hauptausschusses daraufhin folgenden geänderten Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel ist es, dass die Bezirksvertretungen weiter _Gekürzt._ ### 231744-04 BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744 {#nv-2026400} **Sachverhalt** Mit dem Beschlussvorschlag soll die Entscheidungskompetenz über die Durchführung von frühzeitigen Bürgerbeteiligungen gemäß § 3.1 Baugesetzbuch zu den Bezirksvertretungen zurück verlagert werden. **Beschlussvorschlag** 1. Der Beschluss des Rates mit der Drucksachennummer [__231744-03__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2019179) vom 12. Dezember 2024 zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn wird aufgehoben und die vorherige Version der Hauptsatzung in Verbindung mit der Bezirkssatzung und der Zuständigkeitsordnung wieder in Kraft gesetzt. 2. Sofern für das in Ziffer 1 beantragte Ziel eine erneute Satzungsänderung notwendig ist, wird die Verwaltung beauftragt, dem Stadtrat unverzüglich eine Beschlussvorlage zu unterbreiten, die sicherstellt, dass die Bezirksvertretungen der Stadt Bonn wieder ohne die mit Entscheid des Rates vom 12. Dezember 2024 einhergehenden Einschränkungen über die frühzeitige Beteiligung der Bürger in Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß Baugesetzbuch zuständig sind. ### 231744-05 AA BSW/SBI-Änderungsantrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744 {#nv-2026725} **Sachverhalt** Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein wichtiges Instrument zur Einbindung der Bürgerschaft in Planungsprozesse. Eine stärkere Einbindung der Bezirksvertretungen kann die Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern verbessern. Gleichzeitig ist es erforderlich, bei Vorhaben mit gesamtstädtischer Bedeutung eine einheitliche Steuerung sicherzustellen. Der Antrag verfolgt daher das Ziel, eine ausgewogene und praktikable Regelung zu schaffen. **Beschlussvorschlag** 1. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für die Entscheidung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird grundsätzlich gestärkt. 2. Die Übertragung erfolgt für Bebauungsplanverfahren mit überwiegend bezirklicher Bedeutung. 3. Für Vorhaben mit gesamtstädtischer Bedeutung verbleibt die Zuständigkeit beim Rat bzw. beim zuständigen Fachausschuss. 4. Die Verwaltung wird beauftragt sicherzustellen, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung transparent, nachvollziehbar und für die Bürgerschaft gut zugänglich durchgeführt wird. ### 231744-06 ST BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744 {#nv-2026908} **Begründung** [__DS 231744__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2013886) wurde jedoch dargelegt, dass die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung der Hauptsatzung bestehende Praxis nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung entsprach. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt: "Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird." Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass eine uneingeschränkte Übertragungsbefugnis der Entscheidungskompetenz auf die Bezirksvertretungen nicht gegeben ist. **Stellungnahme der Verwaltung** Die Verwaltung empfiehlt dringend, die Entscheidung zum Antrag [__DS 231744-04__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2026400) zu vertagen, sofern der Rat diesen nicht ablehnen möchte. Dies wird wie folgt begründet: Ziel des Antrags ist es, die Entscheidung über das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ausnahmslos den Bezirksvertretungen zu übertragen und hierzu die 24. Änderung der Hauptsatzung zurückzunehmen. In der Begründung der Verwaltungsvorlage [__DS 231744__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2013886) wurde jedoch dargelegt, dass die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung der Hauptsatzung bestehende Praxis nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung entsprach. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt: "Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird." Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass eine uneingeschränkte Übertragungsbefugnis der Entscheidungskompetenz auf die Bezi _Gekürzt._ ### 231744-07 ST Stellungnahme zum BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744 {#nv-2028297} **Begründung** [__DS 231744__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2013886&refresh=true) ). **Stellungnahme der Verwaltung** Laut Begründung des Antrags wird seitens der antragsstellenden Fraktion die Zielsetzung verfolgt, die frühere Praxis wieder aufleben zu lassen, unterschiedslos alle Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Bauleitplanverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in den Bezirksvertretungen fassen zu lassen. Dies ist jedoch kommunalrechtlich nicht möglich. Auch unter der früheren Fassung der Bezirkssatzung (Anlage zur Hauptsatzung der Bundeststadt Bonn) war die frühere Praxis bereits nicht von der Gemeindeordnung gedeckt (s. hierzu die Begründung zur Verwaltungsvorlage [__DS 231744__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2013886&refresh=true) ). Eine Annahme des Antrags wird daher nicht zur ausschließlichen Beschlusszuständigkeit der Bezirksvertretungen über die Durchführung der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Wie bereits in der Stellungnahme [__DS 231744-06__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2026908&refresh=true) dargelegt wird der Beschluss des Antrags nur dazu führen, in jedem Bauleitplanverfahren über die Frage der bezirklichen bzw. überbezirklichen Auswirkungen einer beabsichtigten Planung _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3101536&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3113177&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3119369&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3172304&OTYP=41))