Originalquelle: ALLRIS-Original
240393 · 2024-06-18 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Petra Nöhring FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), § 5 Arbeitsgelegenheiten sieht vor, dass Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden können. Arbeitsfähige Asylbewerber sind zur Ausführung dieser zumutbaren Arbeitsgelegenheiten laut §5(4) verpflichtet.
Durch diese Aufgaben sehen wir eine weitere Chance zur schnelleren sprachlichen Integration und zur beschleunigten Integration in den ersten Arbeitsmarkt.
Die Stadtverwaltung möge ausführen:
Stellungnahme der Verwaltung
Vorbemerkung:
Arbeit ist eine wichtige Voraussetzung zur Integration und sozialen Teilhabe. Menschen mit Einschränkungen haben es erfahrungsgemäß schwerer, Zugang in den Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zu finden. Dies gilt insbesondere auch für Asylbewerber*innen, die zudem oft den deutschen Arbeitsmarkt nicht kennen bzw. mangelnde Qualifikationen oder Deutschkenntnisse haben.
Aus diesem Grund wurde in der Fachdienststelle für Leistungen nach dem AsylbLG des Amtes für Soziales und Wohnen die Stelle einer Integrations-Sachbearbeitung geschaffen.
In einer Bestands- und Bedarfsanalyse werden integrationsrelevante Daten wie Alphabetisierungsgrad, schulische Bildung, beruflicher Werdegang, Sprachniveau, Familien- und Wohnsituation, berufliche und aufenthaltsrechtliche Ziele und Perspektiven erfasst, um die Leistungsberechtigen nach dem AsylbLG bedarfsorientiert in weiterführende Angebote zu vermitteln. Hierzu stehen verschiedene Instrumente wie z. B. die Verpflichtung zu Integrationskursen, tagesstrukturierende Angebote oder Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zur Verfügung.
Die Stelle der Integrations-Sachbearbeitung befindet sich derzeit noch im Aufbau. Perspektivisch ist -insbes
_Gekürzt._