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Schildergrößen gemäß StVO in Tempo-30-Zonen im Bonner Stadtgebiet

240643 · 2024-05-14 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich

Sachverhalt

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

1) im gesamten Stadtgebiet Bonn, startend im Stadtbezirk Bad Godesberg, die Schildergröße für Zonen, in denen Tempo 30 gilt

Herzuleiten ist dies aus der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

"Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen III 3. g) Die Größe von Zonenzeichen, z. B. Zeichen 270.1, sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten."

und zugehörig Unterpunkt b) Zur Größe des Hauptzeichens.

Zusätzlich und hilfsweise beantrage ich

2) die Einholung und Veröffentlichung einer diesbezüglichen aktuellen Stellungnahme und Anweisung aus dem zuständigen Bundesministerium und ggf.

3) eine plausible Begründung für den Fall, dass die Stadt Bonn von der o.g. Regel weiter abweichen möchte und

4) falls v

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._

Beschlussvorschlag

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

1) im gesamten Stadtgebiet Bonn, startend im Stadtbezirk Bad Godesberg, die Schildergröße für Zonen, in denen Tempo 30 gilt

Herzuleiten ist dies aus der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

"Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen III 3. g) Die Größe von Zonenzeichen, z. B. Zeichen 270.1, sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten." und zugehörig Unterpunkt b) Zur Größe des Hauptzeichens.

Zusätzlich und hilfsweise beantrage ich

2) die Einholung und Veröffentlichung einer diesbezüglichen aktuellen Stellungnahme und Anweisung aus dem zuständigen Bundesministerium und ggf.

3) eine plausible Begründung für den Fall, dass die Stadt Bonn von der o.g. Regel weiter abweichen möchte und

4) fall

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Begründung

für den Fall, dass die Stadt Bonn von der o.g. Regel weiter abweichen möchte und

4) falls v.g. Fall eintritt, zu veröffentlichen, ob, zu welchen Kosten und für welchen Realisierungs-Zeitraum beabsichtigt ist, zumindest in Bonn einen einheitlich speziellen Bonn-Standard herzustellen.

Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

240643-01 ST Schildergrößen gemäß StVO in Tempo-30-Zonen im Bonner Stadtgebiet

Stellungnahme der Verwaltung

Dem Inhalt des Bürgerantrags nach wird die Art der Ausschilderung mit VZ 274.1 kritisiert.

Das Verkehrszeichen 274.1 „Beginn einer Tempo 30-Zone“ ist ein quadratisches Vorschriftszeichen mit weißem Grund und rotem Verbotskreis, der die Ziffer Dreißig umgibt. Darunter steht in schwarzen Großbuchstaben „ZONE“.

Das Gebots- bzw. Verbotszeichen 274.1 schreibt vor, dass Fahrzeuge innerhalb der nachfolgenden Zone nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen.

Die StVO regelt in den Paragraphen 39-43 Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen.

In den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur StVO werden unter 13 b) die Verkehrszeichengrößen und unter 15 d) die Abhängigkeit der Schildgröße zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit geregelt.

Dem Zeichen 274.1 bzw. 274.2 liegt eine quadratische Form zu Grunde.

Für einen Einsatz im Geschwindigkeitsbereich 20 bis weniger als 50 ist eine Größe der Kategorie 1 mit einer Mindestgröße (70%) der Seitenlängen von 420 x 420mm anwendbar. Als Regelgröße ist 600 x 600mm anwendbar und 840 x 840mm als „Übergröße“ (140%).

Das im Antrag angesprochene Verkehrszeichen 274-30 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ ist ein rundes Schild (Ronde) mit weißem Grund u

_Gekürzt._

240643-02 ST Schildergrößen gemäß StVO in Tempo-30-Zonen im Bonner Stadtgebiet

Stellungnahme der Verwaltung

Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat in seiner Sitzung am 14.05.2024 den Bürgerantrag mit der Maßgabe vertagt, dass die Verwaltung die detaillierten Fragen des Antragsstellers in einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme beantwortet.

Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit:

Der Bund bzw. das Deutsche Institut für Normung (DIN) erarbeiten rechtsverbindliche Gesetze bzw. Regeln der Technik. Die Kommune ist gehalten, diese Vorgaben zu beachten. Hierbei ergibt sich kein Spielraum, da die Vorgehensweisen klar definiert sind (vgl. __240643-01__ ). Demnach steht es dem Antragsteller frei sich an den Bund bzw. das DIN zu wenden.