Originalquelle: ALLRIS-Original
240704 · 2024-05-28 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: MdL Guido Déus Georg Goetz Bert Moll Julia Polley Feyza Yildiz Nicole Bonnie Jens Röskens Marco Rudolph CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg CDU Bezirksfraktion Beuel CDU Bezirksfraktion Bonn CDU Bezirksfraktion Hardtberg
Durch das nunmehr geltende Cannabis-Gesetz ist der Konsum von Cannabis weitestgehend legalisiert. Dennoch enthält das Gesetz auch ausdrückliche Verbote zum öffentlichen Konsum. Demnach ist der Konsum in der Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Weiter ist der Konsum auch in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten. Die Sichtweite ist entsprechend § 5 Abs. 2 Cannabis-Gesetz mit 100 Metern vom Eingangsbereich definiert.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in Parks und Grünanlagen, die entweder über einen Spiel- oder Sportplatz verfügen oder diesen in Sichtweise haben, mittels Schildern auf das Konsumverbot von Cannabis gem. § 5 Abs. 2 Cannabis-Gesetz in diesen Bereichen hinzuweisen. Hierzu werden entsprechende Hinweisschilder in den Parks und an Spielplätzen bzw. Sportstätten angebracht bzw. ergänzt.
Stellungnahme der Verwaltung
Seit dem 02.05.24 gibt es eine Durchführungsverordnung seitens des Landes Nordrhein-Westfalen, welche sich ausschließlich auf die Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz bezieht (Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des Konsumcannabisgesetzes). Demnach ist die Zuständigkeit auf die Gemeinden übertragen. In Bonn wird diese Aufgabe (vor allem Überwachung des § 5 Konsumverbot und die Ahndung der Ordnungswidrigkeit) durch das Ordnungsamt wahrgenommen.
Darüberhinausgehende Regelungen sind landesweit bisher nicht erlassen. Über das Aufstellen von Schildern kann zwar vor Ort entschieden werden, auf den Schildern an Spielplätzen wird jedoch bereits auf das generelle Rauchverbot hingewiesen.
Sachverhalt
In der logischen Konsequenz des Antrages der CDU ist es unerlässlich, entsprechende Verbote für den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum zu prüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn tatsächlich das Ziel einer Gesundheitsvorsorge insbesondere für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verfolgt wird. Andernfalls würde sich das Bild einer ideologie-getriebenen Politik aufdrängen, die das im ursprünglichen Antrag der CDU dargestellte Anliegen unglaubwürdig macht.
Bei Alkohol führen der Kontrollverlust und die mit dem Suchtcharakter des Konsums sowie der Schädigung des Gehirns verbundenen Verhaltensänderungen vor allem bei höherem Konsum oft zu schweren Beeinträchtigungen des sozialen Umfelds; damit sind nicht nur Ruhestörungen und Aggressionen gegenüber Passanten im Innenstadtbereich gemeint, sondern vor allem auch Gewalttaten im familiären Bereich und ganz besonders gegen Frauen. Bei Cannabiskonsument*innen stehen ebenfalls Verhaltensänderungen im Vordergrund, die aber eher sie selbst beeinträchtigen.
Nach wissenschaftlichen Studien ist das Risiko für eine akute Überdosierung mit direkter oder indirekter Todesfolge bei Alkohol sehr viel höher als bei Cannabis.
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Zur Unterstützung des Antrages der CDU wird die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeiten eines örtlichen Alkohol-Konsumverbots auf den in § 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) bezeichneten Plätzen mit entsprechender Ausschilderung zu prüfen.