Originalquelle: ALLRIS-Original
240714 · 2024-05-14 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Wir beantragen, dass der Rat der Stadt Bonn den folgenden Beschluss fasst:
Die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr. Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum o.g. Thema gibt die Verwaltung die folgende Stellungnahme ab:
Der Gedanke des Vereins, einer auf Bundesebene intensiv diskutierten Abschaffung der Strafbarkeit einer Beförderungserschleichung zuvorzukommen, ist durchaus bedenkenswert. Mit dem erhöhten Beförderungsentgelt bleibt eine Abschreckung bestehen. Der Verzicht auf eine Strafbarkeit führt aber dazu, dass mittellose Menschen, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können, nicht alleine wegen „Schwarzfahrens“ ins Gefängnis kommen („Ersatzfreiheitsstrafe“). Insbesondere in diesen Fällen ist eine Haftstrafe nicht verhältnismäßig und führt dazu, dass sich die Situation der mittellosen Täter/innen weiter verschlechtert. Sie bindet überdies erhebliche Ressourcen der Justiz.
Auch in Köln und in Düsseldorf gibt es vergleichbare Beschlüsse.
Die SWBV und der Verband der Kommunalen Verkehrsunternehmen sehen eine Abschaffung der Strafbarkeit und somit auch den Verzicht auf Strafanzeigen kritisch, da den Unternehmen derzeit durch Beförderungserschleichung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Letztlich handelt es sich bei der Frage um eine Abwägung, die im Rahmen der politischen Beratungen getroffen werden muss.
Die Verw
_Gekürzt._
Sachverhalt
Dem nachfolgenden Beschluss des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vom 26.06.2024 wird
gefolgt:
„Die Verwaltung wird beauftragt, ab sofort keine Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr über die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH zu stellen.
Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.“
Beschlussvorschlag
Dem nachfolgenden Beschluss des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vom 26.06.2024 wird gefolgt:
„Die Verwaltung wird beauftragt, ab sofort keine Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr über die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH zu stellen.
Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.“
Begründung
Der Bürgerantrag wurde vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Sitzung am 26.06.2024 ungeändert befürwortet. Da dieser selbst jedoch keine Beschlusskompetenz hat, wird es erforderlich, die Thematik mit dieser N-Vorlage dem zuständigen Fachausschuss zur Empfehlung und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
__Der ursprüngliche Bürgerantrag (__ __DS-Nr. 240714__ __) lautete: __
Wir beantragen, dass der Rat der Stadt Bonn den folgenden Beschluss fasst:
Die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr. Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.
__Die Stellungnahme der Verwaltung (__ __DS-Nr. 240714-01__ __) zum Bürgerantrag lautete: __
Der Gedanke des Vereins, einer auf Bundesebene intensiv diskutierten Abschaffung der Strafbarkeit ein
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Herr Stv. Schmitt, BBB, hat in der Sitzung des Rates am 13.02.2025 bezüglich der Beschlussvorlage ( __DS 240714-02__ ) die folgende Frage gestellt:
„wie hoch der Prozentsatz derer ist, die das erhöhte Beförderungsentgelt überhaupt bezahlen und wie hoch der Anteil bei denjenigen ist, bei den die Förderung dauerhaft in die Höhe schlagen muss.“
Die Verwaltung nimmt in Zusammenarbeit mit der SWB wie folgt Stellung:
Als Grundlage für die Fragestellung wurde der Zeitraum vom 01.01.2024 bis 28.02.2025 ausgewählt. In diesem Zeitraum wurden 6.399 Personen ohne Fahrausweis in Fahrzeugen der SWB angetroffen. 55% davon beglichen die Forderung umgehend. Die restlichen 45% beglichen die Forderung nicht und wurden dem gesetzlichen Mahnverfahren zugeführt.
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 13. Februar 2025 hat der Stadtrat mit Mehrheit gegen CDU und BBB Folgendes beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt, ab sofort keine Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr über die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH zu stellen.
Alle laufenden Strafanträge werden zurückgezogen.
Sollte die Bundesgesetzgebung entsprechend geändert werden, werden auch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (Ordnungswidrigkeitenanzeigen gestellt).
Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.“
Die Ergänzung im Fettdruck ist auf das geänderte Votum des Ausschusses für Mobilität und Verkehr am 21.01.2025 zurückzuführen. Der Rat ist diesem mehrheitlich gefolgt.
Die in der Sitzung vom Fragesteller an die Oberbürgermeisterin gerichtete Frage wurde mit DS 240714-03 nur verkürzt beantwortet. Überdies möchten die Initiatoren in Erfahrung bringen, welche konkreten Maßnahmen die Verwaltung bzw. die Stadtwerke ohne Auftrag auf Grund der in der Sache untauglichen Beschlusslage ergriffen haben.
Beschlussvorschlag
a) keinen Fahrschein besaßen (60 EUR),
b) ihre vorhandene Fahrberechtigung bei einer Kontrolle nicht vorlegen konnten, aber später den Nachweis über den Besitz eines persönlichen Zeitfahrausweis erbringen konnten (7 EUR), und wie hoch ist der jeweilige Anteil an den unter a) und b) genannten Fällen, die die Strafzahlung nicht sofort bzw. angemessener Frist leisten konnten und daher dem gesetzliche Mahnverfahren zugeführt wurden?
c) unpfändbares Einkommen,
d) unpfändbare Transferleistungen
e) gar keine Mittel verfügte?
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund des hohen Abstimmungsbedarfs zur Beantwortung der Fragen bittet die Verwaltung um Vertagung
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Beantwortung der Fragen wurde eine Stellungnahme der SWB Bus und Bahn eingeholt:
a) keinen Fahrschein besaßen (60 EUR)
b) ihre vorhandene Fahrberechtigung bei einer Kontrolle nicht vorlegen konnten, aber später den Nachweis über den Besitz eines persönlichen Zeitfahrausweis erbringen konnten (7 EUR),
**2. Wie hoch ist der jeweilige Anteil der unter 1 a) und b) genannten Fälle, in denen das gesetzliche Mahnverfahren eingeleitet wurde
_Gekürzt._
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 13. Februar 2025 hat der Stadtrat mit Mehrheit gegen CDU und BBB Folgendes beschlossen (Vgl. Drucksache 240714-02):
Die Verwaltung wird beauftragt, ab sofort keine Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr über die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH zu stellen.
Alle laufenden Strafanträge werden zurückgezogen.
Sollte die Bundesgesetzgebung entsprechend geändert werden, werden auch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (Ordnungswidrigkeitenanzeigen gestellt).
Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.“
Die Ergänzung im Fettdruck ist auf das geänderte Votum des Ausschusses für Mobilität und Verkehr am 21.01.2025 zurückzuführen. Der Rat ist diesem mehrheitlich gefolgt.
Obschon der Beschluss vom 13. Februar 2025 wegen der Fehlannahme, die Stadtverwaltung würde - statt der SWB als dafür gemäß § 77 Abs. 1 StGB allein berechtigter Rechtsgutsinhaber - Strafanzeigen bzw. Strafanträge wegen des Erschleichens von Leistungen gem. 265a StGB („Schwarzfahren“) im Bonner ÖPNV erstatten bzw. stelle
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund von verwaltungsinternen Abstimmungserfordernissen und da zur Beantwortung eine Stellungnahme der SWB notwendig ist, bittet die Verwaltung um Vertagung.