Originalquelle: ALLRIS-Original
240726 · 2025-01-22 · Beschlussvorlage · öffentlich
__Ausgangslage__ Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept stellt als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) ein informelles Instrument der Stadtentwicklung zur gesamtstädtischen Steuerung der Einzelhandelslandschaft dar. Damit dient es der Vorbereitung der Bauleitplanung und ist nach § 34 Abs. 3 BauGB in Baugenehmigungsverfahren im unbeplanten Innenbereich zu beachten, sodass es als Abwägungsbelang aufzunehmen ist. Bereits seit 1977 wird die Einzelhandelslandschaft in der Bundesstadt Bonn gesamtstädtisch auf Grundlage eines entsprechenden Konzeptes gesteuert. Das geltende Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) ist aus dem Jahr 2008 und wurde in 2012 ergänzt ( __DS-Nr.: 0811198__ und __DS-Nr.: 111354__ ).
__Ziel der Fortschreibung__ Vor dem Hintergrund des beschleunigten Wandels im Einzelhandel sowie aufgrund von Änderungen des Planungsrechts, sind die geltenden Steuerungsinstrumente aus 2008 und 2012 nur noch eingeschränkt umsetzbar, sodass die Verwaltung mit Ra
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Sachverhalt
3.1 Zentrenkonzept Innenstadtzentrum
Die Einstufung der Poststraße als Nebenlage entspricht nicht der städtebaulichen Zielsetzung für die Innenstadtplanung. Mit der Überplanung des „Bonner Lochs“ sollte die Innenstadt näher an den Bahnhof heranrücken und der Auftakt der Poststraße funktional und städtebaulich aufgewertet werden. Mit einer Qualifizierung als Nebenlage gibt sich die CDU-Fraktion nicht zufrieden. Diese Einstufung wird weder dem planungspolitischen Anspruch und noch dem erreichten Planungsstand gerecht. Auch der Münsterplatz mit den regelmäßig dort durchgeführten Veranstaltungen zählt als zentraler historischer Mittelpunkt Bonns zur Hauptlage der Innenstadt.
Die Vergabe der Bestbewertung der Innenstadt hinsichtlich der verkehrlichen Erreichbarkeit überrascht, auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Bewertung unterschiedliche politische Sichtweisen gibt. Doch die Zerschneidung des Stadtgebietes durch den Rhein und die srheinische Eisenbahnstrecke mit der Folge einer Kanalisierung des Verkehrs auf wenige Querungsstellen schafft bereits per se keine idealen verkehrlichen Voraussetzungen. Die Überlastung des Straßennetzes auch in der Innenstadt ist daher verknüpft
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Nr. 1 und 2 unverändert.
3.1 Zu Kapitel 6 Zentrenkonzept
Stadtbezirk Bonn, Innenstadtzentrum, S. 61 und 62
· Poststraße und Münsterplatz werden von der Nebenlage zur Hauptlage hochgestuft, nur der Bereich Martinsplatz verbleibt als Nebenlage.
· Die verkehrliche Erreichbarkeit der Innenstadt wird von der Idealbewertung „sehr gut/positiv“ auf die zweitbeste Bewertung „gut/positiv“ reduziert.
3.2 Zu Kapitel 8 Ergänzungsstandortkonzept
Es werden folgende Ergänzungsstandorte in ihrer Abgrenzung so abgerundet, dass unmittelbar angrenzend vorhandene untergeordnete Nahversorgungsbetriebe einbezogen werden:
· Stadtbezirk Beuel, S. 164, Erweiterung ES Königswinterer Straße um den nördlich angrenzenden Betrieb ALDI Süd, Maarstr. 3
· Stadtbezirk Beuel, S. 165, Erweiterung ES Gerhardstraße um die nordwestlich angrenzenden Betriebe ALDI-Süd und DM-Markt, Gerhardstr. 1
Es wird folgender neuer Ergänzungsstandort aufgenommen:
· Stadtbezirk Hardtberg, S. 166, BIKE-DI
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, parallel zur öffentlichen Auslegung in geeigneter für Bürgerinnen und Bürger verständlicher Weise über die Inhalte der Fortschreibung zu informieren. Auf die Möglichkeit der Abgabe von Anregungen und Stellungnahmen ist verstärkt über sämtliche üblichen Informationskanäle (bonn-macht-mit, städt. Newsletter, Hinweis im General Anzeiger Bonn usw.) hinzuweisen.
2.1 Innenstadt von Bad Godesberg (ab Seite 91 der Anlage)
• Zentraler Versorgungsstandort für den Stadtbezirk Bad Godesberg und angrenzende Bereiche mit kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfsgütern
• Sicherung der vorhandenen Angebotsstrukturen gemäß der Einstufung als Bezirkszentrum
• Qualitative Weiterentwicklung des Einzelhandelsangebotes– Nutzungen
• Wichtig: Ergänzung der Versorgungsfunktion des Innenstad
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlusspunkten Ziff. 3 gem. 204726-01 AA, Ziff 2.1-2.4 gem. 204726-03 AA und Ziff. 1.-4. gem. 240726-04 AA
Im Falle der Annahme der Änderungsanträge wird die Verwaltung die Punkte 3.1 bis 3.3 (DS-Nr. 204726-01 AA), die Punkte 2.1 bis 2.4 (DS-Nr. 204726-03 AA) und die Punkte 1. bis 4. (DS-Nr. 240726-04 AA) als Stellungnahmen im Rahmen der Veröffentlichung des Entwurfes der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) behandeln.
Die gemäß ursprünglichem Beschlussvorschlag erbetene Prüfung und Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen der Ziff. 3.1 bis 3.3 des Änderungsantrages DS-Nr. 240726-01 parallel zur Offenlage bedeutete, dass die Änderungsanregungen nicht im Kontext aller im Rahmen der Veröffentlichung des Entwurfs eingehenden Stellungnahmen bewertet und in die gesamthafte Abwägung und Konzeptfinalisierung eingestellt werden könnten.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Anlehnung an § 3 Abs. 2 BauGB kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Entwurf der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes schriftlich einbringen. Alle eingehenden Stellungnah
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
erbetene Prüfung und Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen der Ziff. 3.1 bis 3.3 des Änderungsantrages DS-Nr. 240726-01 parallel zur Offenlage bedeutete, dass die Änderungsanregungen nicht im Kontext aller im Rahmen der Veröffentlichung des Entwurfs eingehenden Stellungnahmen bewertet und in die gesamthafte Abwägung und Konzeptfinalisierung eingestellt werden könnten.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Anlehnung an § 3 Abs. 2 BauGB kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Entwurf der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes schriftlich einbringen. Alle eingehenden Stellungnahmen sollen entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BauGB geprüft werden.
Es ist vorgesehen, die während der öffentlichen Auslegung eingehenden Anregungen und Stellungnahmen auszuwerten und in eine Abwägungsempfehlung zu überführen. Der daraus hervorgehende Überarbeitungsbedarf wird im Fortschreibungsentwurf eingearbeitet. Der nach der öffentlichen Auslegung finalisierte Fortschreibungsentwurf des „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2025“ wird dem Rat voraussichtlich Mitte 2025 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Stellungnahme der Verwaltung
der Verwaltung zu den Beschlusspunkten Ziff. 3 gem. 204726-01 AA, Ziff 2.1-2.4 gem. 204726-03 AA und Ziff. 1.-4. gem. 240726-04 AA
Im Falle der Annahme der Änderungsanträge wird die Verwaltung die Punkte 3.1 bis 3.3 (DS-Nr. 204726-01 AA), die Punkte 2.1 bis 2.4 (DS-Nr. 204726-03 AA) und die Punkte 1. bis 4. (DS-Nr. 240726-04 AA) als Stellungnahmen im Rahmen der Veröffentlichung des Entwurfes der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) behandeln.
Die gemäß ursprünglichem Beschlussvorschlag erbetene Prüfung und Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen der Ziff. 3.1 bis 3.3 des Änderungsantrages DS-Nr. 240726-01 parallel zur Offenlage bedeutete, dass die Änderungsanregungen nicht im Kontext aller im Rahmen der Veröffentlichung des Entwurfs eingehenden Stellungnahmen bewertet und in die gesamthafte Abwägung und Konzeptfinalisierung eingestellt werden könnten.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung in Anlehnung an § 3 Abs. 2 BauGB kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Entwurf der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes schriftlich einbringen. Alle eingehenden Stellungnahmen sollen entspre
_Gekürzt._
Sachverhalt
3.1 Zentrenkonzept Innenstadtzentrum
Die Einstufung der Poststraße als Nebenlage entspricht nicht der städtebaulichen Zielsetzung für die Innenstadtplanung. Mit der Überplanung des „Bonner Lochs“ sollte die Innenstadt näher an den Bahnhof heranrücken und der Auftakt der Poststraße funktional und städtebaulich aufgewertet werden. Mit einer Qualifizierung als Nebenlage gibt sich die CDU-Fraktion nicht zufrieden. Diese Einstufung wird weder dem planungspolitischen Anspruch und noch dem erreichten Planungsstand gerecht. Auch der Münsterplatz mit den regelmäßig dort durchgeführten Veranstaltungen zählt als zentraler historischer Mittelpunkt Bonns zur Hauptlage der Innenstadt.
Die Vergabe der Bestbewertung der Innenstadt hinsichtlich der verkehrlichen Erreichbarkeit überrascht, auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Bewertung unterschiedliche politische Sichtweisen gibt. Doch die Zerschneidung des Stadtgebietes durch den Rhein und die srheinische Eisenbahnstrecke mit der Folge einer Kanalisierung des Verkehrs auf wenige Querungsstellen schafft bereits per se keine idealen verkehrlichen Voraussetzungen. Die Überlastung des Straßennetzes auch in der Innenstadt ist daher verknüpft
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Nr. 1 und 2 unverändert.
3.1 Zu Kapitel 6 Zentrenkonzept Stadtbezirk Bonn, Innenstadtzentrum, S. 61 und 62
· Poststraße und Münsterplatz werden von der Nebenlage zur Hauptlage hochgestuft, nur der Bereich Martinsplatz verbleibt als Nebenlage.
· Die verkehrliche Erreichbarkeit der Innenstadt wird von der Idealbewertung „sehr gut/positiv“ auf die zweitbeste Bewertung „gut/positiv“ reduziert.
3.2 Zu Kapitel 8 Ergänzungsstandortkonzept
Es werden folgende Ergänzungsstandorte in ihrer Abgrenzung so abgerundet, dass unmittelbar angrenzend vorhandene untergeordnete Nahversorgungsbetriebe einbezogen werden:
· Stadtbezirk Beuel, S. 164, Erweiterung ES Königswinterer Straße um den nördlich angrenzenden Betrieb ALDI Süd, Maarstr. 3
· Stadtbezirk Beuel, S. 165, Erweiterung ES Gerhardstraße um die nordwestlich angrenzenden Betriebe ALDI-Süd und DM-Markt, Gerhardstr. 1
Es wird folgender neuer Ergänzungsstandort aufgenommen:
· Stadtbezirk Hardtberg, S. 166, BIKE-DIS
_Gekürzt._