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Konkretisierung des Raumprogramms Stadthalle Bad Godesberg

240764 · 2024-05-28 · Mitteilungsvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

es nur, wenn die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) erfüllt sind. Als BgA einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (j PdöR) gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebes (Verpachtungs-BgA). Die Stadthalle Bad Godesberg erfüllt bislang die Voraussetzungen eines Verpachtungs-BgA und wird derzeit im BgA „Gaststättenverpachtung“ geführt. Mit Einführung des § 2b UStG (vermutlich zum 01.01.2025) ist die umsatzsteuerliche Würdigung eines Sachverhaltes nicht mehr von dem Vorliegen eines BgA abhängig. An der im Folgenden vorgenommenen umsatzsteuerlichen Würdigung ändert sich hierdurch allerdings nichts.

Nach § 4 Nr. 12 S. 1 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Werden Eingangsleistungen (hier: die Ausführung von Baumaßnahmen durch die damit beauftragten Firmen) für die Erbringung steuerfreier Ausgangsumsätze verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht nach § 9 UStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 S. 1 UStG zu verzichten und die Ausgangsumsätze somit als steuerpflichtig zu behandeln

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

240764-01 ST Konkretisierung des Raumprogramms Stadthalle Bad Godesberg

Stellungnahme der Verwaltung

Als Ergänzung zu der Mitteilungsvorlage DS-Nr. __240764__ stellt die Verwaltung die als Anlage zu dieser Stellungnahme beigefügte Präsentation des Büros Progacon, die dem Projektbeirat Stadthalle in seiner Sitzung am 28.05.2024 vorgestellt wurde, zur Verfügung.