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240978 · 2024-06-18 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Eva Kuzu SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Max Biniek Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Claudia Falk Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Fabio Sánchez Copano
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. (§ 1 PAuswG)
Auch wohnungslose Personen fallen unter diese Ausweispflicht. Aufgrund ihrer prekären Lebensumstände, Erkrankungen oder Diebstahl gehen sie ihrer Papiere jedoch häufig verlustig.
Der Personalausweis ist Voraussetzung für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ob eigenes Konto, Sozialleistungen oder Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche: überall sind aktuelle Ausweisdokumente Pflicht. Dies gilt auch für die Beantragung von Leistungen nach SGB II oder SGB XII.
Mittellose wohnungslose Menschen können ohne Ausweis keine Leistungen beantragen. Ohne Leistungen können sie aber die Kosten für die Ausstellung eines Ausweises nicht aufbringen bzw. sind auf Unterstützung angewiesen. Diesem Missstand kann die ausstellende Behörde nach § 1 Absatz 6
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Sachverhalt
__Inhalt der Stellungnahme:__
Gem. § 1 (6) Pausw GebV kann die Gebühr für (vorläufige) Personalausweise ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Der reine Bezug von Sozialleistungen ist gem. der gültigen Rechtssprechung hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Die Verwaltung ist daher verpflichtet, die Anträge von obdach- oder wohnungslosen Menschen individuell zu betrachten. Wie vorgeschlagen, prüft die Verwaltung bereits heute die Anträge auf vorläufige Personalausweise für obdach- oder wohnungslose Menschen mit einem wohlwollenden und großzügigen Maßstab und agiert daher bereits so, wie im Antrag vorgeschlagen. Der großen Bedeutung eines gültigen Ausweisdokumentes für die betroffenen Personen, um ihnen den Zugang zu verschiedenen sozialen Leistungen und Einrichtungen zu ermöglichen, wird die Verwaltung heute bereits gerecht. Bescheinigungen der Träger (Wohnungslosenhilfe, Jobcenter Bonn etc.) sind beispielsweise ausreichend für die positive Prüfung der kostenlosen Ausstellung eines (vorläufigen) Personalausweises. Die Entscheidung obliegt, wie bei allen Gebührenbefreiungen im Wege des Vieraugenprinzips, der zus
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Gem. § 1 (6) Pausw GebV kann die Gebühr für (vorläufige) Personalausweise ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Der reine Bezug von Sozialleistungen ist gem. der gültigen Rechtssprechung hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Die Verwaltung ist daher verpflichtet, die Anträge von obdach- oder wohnungslosen Menschen individuell zu betrachten. Wie vorgeschlagen, prüft die Verwaltung bereits heute die Anträge auf vorläufige Personalausweise für obdach- oder wohnungslose Menschen mit einem wohlwollenden und großzügigen Maßstab und agiert daher bereits so, wie im Antrag vorgeschlagen. Der großen Bedeutung eines gültigen Ausweisdokumentes für die betroffenen Personen, um ihnen den Zugang zu verschiedenen sozialen Leistungen und Einrichtungen zu ermöglichen, wird die Verwaltung heute bereits gerecht. Bescheinigungen der Träger (Wohnungslosenhilfe, Jobcenter Bonn etc.) sind beispielsweise ausreichend für die positive Prüfung der kostenlosen Ausstellung eines (vorläufigen) Personalausweises. Die Entscheidung obliegt, wie bei allen Gebührenbefreiungen im Wege des Vieraugenprinzips, der zuständigen Sachgebiets- oder Abte
_Gekürzt._