Originalquelle: ALLRIS-Original
241139 · 2024-08-27 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Hiermit beantrage ich die Bauvorschriften bzw. die Bebauungspläne der Stadt Bonn insoweit zu ändern bzw. zu ergänzen, dass jedem Bonner Immobilienbesitzer es möglich ist, neben einer Solaranlage auch eine Kleinwindanlage auf sein Dach, ohne eine Baugenehmigung zu beantragen, zu installieren.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.
Sachverhalt
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund des erforderlichen Aufwandes zur Darstellung der planungs- und bauordnungsrechtlich geltenden Regelungen, der aktuellen Arbeitsbelastung sowie urlaubsbedingter Vakanzen ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung in die nächste Sitzung
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund des erforderlichen Aufwandes zur Darstellung der planungs- und bauordnungsrechtlich geltenden Regelungen, der aktuellen Arbeitsbelastung sowie urlaubsbedingter Vakanzen ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung in die nächste Sitzung
Stellungnahme der Verwaltung
der Verwaltung:
Aufgrund des erforderlichen Aufwandes zur Darstellung der planungs- und bauordnungsrechtlich geltenden Regelungen, der aktuellen Arbeitsbelastung sowie urlaubsbedingter Vakanzen ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung in die nächste Sitzung
Stellungnahme der Verwaltung
Entgegen einer ersten Einschätzung sind durch den Bürgerantrag keine unmittelbaren planungsrechtlichen Belange betroffen, so dass abweichend von der Vertagungsbitte eine kurzfristige Stellungnahme der Verwaltung zu dem ursprünglich vorgesehenen Sitzungstermin erfolgen kann.
Die Verwaltung nimmt zum Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Die Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen und Nutzungen ist abschließend in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3c BauO NRW bedürfen Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten keiner Baugenehmigung.
Eine davon abweichende Regelung zur Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen und Nutzungen kann aufgrund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Abs.1 Baugesetzbuch in Bebauungsplänen nicht getroffen werden.
__Beschlussvorschlag: __
Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag mit diesem Votum inhaltlich für erledi
_Gekürzt._