Originalquelle: ALLRIS-Original

Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße

241152 · 2024-08-27 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich

Beschlussvorschlag

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Beantragt wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Bonn überall dort wo es möglich ist, ganztägig auf 30 km/h zu reduzieren. Besonders dringlich ist eine Anordnung von Tempo 30 auf folgenden Straßenabschnitten:

Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße.

Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Begründung

ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Stellungnahme der Verwaltung

erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2071385

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

241152-01 Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße

Stellungnahme der Verwaltung

Da aufgrund der umfangreichen internen Prüfungen und Abstimmungen mehr Zeit als erwartet benötigt wurde, bittet die Verwaltung um Vertagung

241152-03 ST Bürgerantrag: Tempo 30-Zone in den Straßenabschnitten Kreuzung Servatiusstraße, Karl-Barth-Straße, Dottendorfer Straße

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme zu __DS-Nr. 221236-02__ . Innerhalb dieser Stellungnahme wurden bereits mögliche Temporeduzierungen im Bereich Karl-Barth-Straße und Servatiusstraße geprüft.

Grundsätzlich steht die Verwaltung der Ausweitung von Tempo 30 im Stadtgebiet offen gegenüber und setzt sich als Mitglied der „Städteinitiative Tempo 30“ dafür ein, dass die Kommunen selbst entscheiden können, wo Tempo 30 angeordnet wird.

Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt, dass die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an allen Straßen mit Wohnbebauung grds. so schnell gefahren werden darf. Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h darf gem. § 45 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen. Hauptindikato

_Gekürzt._