Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2017951) # Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung und möglichen Änderung der Geschäftsordnung bezüglich der Redemöglichkeit für Bürgervereine 241160 · 2024-08-27 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich ## Beschlussvorschlag **Inhalt der Anregungen und Beschwerden** Beantragt wird eine Überprüfung der Auslegung der Geschäftsordnung oder einer eventuellen Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf die Redemöglichkeit bei Anträgen durch die Bürgervereine in der Bezirksvertretung oder den Ausschüssen. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus den beigefügten Bürgeranträgen. ## Begründung ergeben sich aus den beigefügten Bürgeranträgen. ## Beratungsfolge - 2024-08-27 · Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger · ohne Ergebnis ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 241160-01 ST Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung und möglichen Änderung der Geschäftsordnung bezüglich der Redemöglichkeit für Bürgervereine {#nv-2018392} **Begründung** des Anliegens wäre auch die Beantwortung von Fragen des Bezirksbürgermeisters oder von Bezirksverordneten im Rahmen der Beratung gestattet, die eigene Meldung für einen Wortbeitrag allerdings nicht. Die Verwaltung empfiehlt daher den Bürgerantrag als erledigt zu erklären. **Stellungnahme der Verwaltung** Die Beteiligung von Sachverständigen, Einwohnern und Vertretern von betroffenen Bevölkerungsgruppen in Sitzungen von Ausschüssen und Bezirksvertretungen ist in der Gemeindeordnung festgelegt. Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 6 GO können die Ausschüsse Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Die Zuziehung muss durch Beschluss des Ausschusses erfolgen. Dieser Beschluss kann allerdings kein eigenes Rede- oder gar Antragsrecht ermöglichen, sondern erlaubt nur die Stellungnahme auf Aufforderung des Ausschussvorsitzenden oder auf Nachfrage der Ausschussmitglieder. Ähnlich wie § 58 Abs. 3 Satz 6 GO für die Ausschüsse sieht § 36 Abs. 5 Satz 4 GO für die Bezirksvertretung vor, dass sie zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Sachverständige und Einwohner anhören kann. Eine Beteiligung der Sachverständigen und Einwohner an der Beratung (Diskussion) ist allerdings unzulässig, da dies eine beratende Mitwirkung bedeuten würde, die nur bestimmten in Absatz 6 und 7 genannten Personen gestattet ist. Neben der einmaligen Begründung des Anliegens wäre auch die Beantwortung von Fragen des Bezirksbürgerme _Gekürzt._