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241200 · 2024-08-27 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Die Verwaltung (OB) weist das Kassen- und Steueramt sowie die Stadtwerke
Bonn
(SWB) an, die bereits vor einiger Zeit gestellten aber bisher nicht beantworteten Widersprüche zur:
innerhalb der nächsten Zeit zu beantworten insbesondere die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen.
Die Verwaltung wird beauftragt das Rechnungsprüfungsamt die von mir bezüglich der Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr vorgebrachten Bedenken auf Ungleichbehandlung und Missachtung des Äquivalenzprinzips (Gebührenerhöhung vom 14.01.2021) zu prüfen.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Die Verwaltung (OB) weist das Kassen- und Steueramt sowie die Stadtwerke Bonn (SWB) an, die bereits vor einiger Zeit gestellten aber bisher nicht beantworteten Widersprüche zur:
Die Verwaltung wird beauftragt das Rechnungsprüfungsamt die von mir bezüglich der Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr vorgebrachten Bedenken auf Ungleichbehandlung und Missachtung des Äquivalenzprinzips (Gebührenerhöhung vom 14.01.2021) zu prüfen.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Kassen- und Steueramt, Abteilung Steuern hatte auf das Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 27.01.2021 relativ zeitnah mit Schreiben 17.03.2021 ausführlich reagiert. Nach darauf folgenden Telefonaten und Schriftwechsel entstand seitens der Verwaltung der Eindruck, dass der Widerspruch nicht weiter verfolgt werden sollte. Daher wurde bislang kein Widerspruchsbescheid erteilt. Mit Schreiben vom 31.07.2024 wurde dem Antragsteller nun noch einmal die Sach- und Rechtslage erläutert und er bekam erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2024. Danach wird das Fachamt eine Widerspruchsentscheidung erteilen.
Auf das Widerspruchsschreiben vom 29.01.2023 hatte die Verwaltung am 03.02.2023 geantwortet und auch hier wieder Gelegenheit für Rückfragen und zur Stellungnahme eingeräumt. Da der Antragsteller hierauf zunächst nicht reagierte, wurde auch dieser Widerspruch am 10.10.2023 ohne weitere Bearbeitung zunächst zu den Akten genommen. Selbstverständlich wird auch hierzu nach erneuter Darlegung der Sach- und Rechtslage nun eine formelle Widerspruchsentscheidung getroffen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Bearbeitung des Widerspruchs gegen die Straßenreinigungsgebühr
_Gekürzt._