Originalquelle: ALLRIS-Original
241202 · 2024-08-27 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: David Lutz Nicole Bonnie CDU Bezirksfraktion Bonn
Auf dem Gelände des Afghanischen Konsulats in Ückesdorf wird seit Anfang Juli gebaut. Was genau dort entstehen soll, ist den Antragstellern unklar. Bisher hat es von der Verwaltung hierzu keinerlei Informationen zu den Bautätigkeiten gegeben.
Von der Straßenfront aus ist der Einblick auf das Gelände versperrt, so dass kein Hinweis auf die Art der Bauarbeiten möglich ist.
Wie Anwohner berichten herrscht zeitweise jedoch erheblicher Baulärm – resultierend auch durch Schlaghammer.
Da es in der Vergangenheit bereits schon Vielfach Unmut in der Nachbarschaft des Konsulates bezüglich des hohen Besucherandrangs vor dem Konsulat und die Parksituation im Viertel gegeben hat, ist eine Aufklärung über die aktuellen Bautätigkeiten für die Bürgerinnen und Bürger dringend geboten.
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1 und 2:
Die Nutzung des ehemaligen Wohngebäudes für konsularische Zwecke der damaligen Demokratischen Republik Afghanistan wurde im Jahr 2000 genehmigt. Das vor einigen Jahren errichtete Empfangsgebäude im Vorgarten wurde jedoch ebenso wenig baurechtlich genehmigt wie die Überdachung des Innenhofs, welche als zusätzliche Wartezone dient, sowie die nun begonnenen Baumaßnahmen, die im rückwärtigen Bereich Sanitäranlagen unterbringen sollen.
Zu 3:
Im Hinblick darauf, dass die heutige Regierung der Islamischen Republik Afghanistan u.a. auch dem Standort Bonn die konsularischen Rechte entzogen hat, stellt sich aus bauordnungsrechtlicher Sicht die Frage, ob durch den Entzug der konsularischen Rechte das Grundstück und das Objekt dann noch unter den Schutz des Wiener Übereinkommens fällt. Dieses besagt, dass die Entsendestaaten sich zwar an die Gesetze im Empfängerstaates halten müssen, d.h. dass diese auch eine Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen beantragen müssen und die baurechtlichen Vorschriften beachten müssen, bauordnungsbehördliche Maßnahmen bei einer Zuwiderhandlung sind jedoch hiernach nicht möglich.
Diesbezüglich ist die Verwaltung mit dem Auswärtigen
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Die Situation auf dem Grundstück des Afghanischen Konsulats, Liebfrauenweg 1 a in Bonn-Ückesdorf, war bereits mehrfach Gegenstand von Erörterungen in den politischen Gremien, zuletzt im Rahmen der Großen Anfrage der CDU – DS __241202__ -. Im Nachgang zu der Stellungnahme DS Nr. __241202-01 ST__ teilt die Verwaltung mit, dass zwischenzeitlich die Stellungnahme des Auswärtigen Amts zum Status des Afghanischen Konsulats vorliegt, welche zudem Empfehlungen hinsichtlich des Umgangs mit den baulichen Anlagen und Nutzungen enthält:
Das Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn steht demnach auch weiterhin unter dem Schutz des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), da diplomatische und konsularische Beziehungen zwischen Staaten bestehen, nicht zwischen Regierungen.
Auch bei bestehendem WÜK-Status ist das Generalkonsulat gehalten, die Rechtsordnung des Gastlandes einschließlich des geltenden Bauordnungsrechts zu beachten.
Abweichend davon wurden auf dem Grundstück des Konsulats mehrere bauliche Anla
_Gekürzt._