Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2018446) # Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023, 2024 und weiterer GFG's - Differenzierung der fiktiven Hebesätz 241300 · 2024-08-28 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Die Stadt Bonn erhebt zur Wahrung der Rechtsposition mit weiteren kreisfreien Städten auch Verfassungsbeschwerde gegen die nicht sachgerechte differenzierende Steuerkraftermittlung im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2023 und im GFG 2024 und zum gleichen Sachverhalt ggf. auch gegen zukünftige GFG‘s. ## Beschlussvorschlag Die Stadt Bonn erhebt zur Wahrung der Rechtsposition mit weiteren kreisfreien Städten auch Verfassungsbeschwerde gegen die nicht sachgerechte differenzierende Steuerkraftermittlung im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2023 und im GFG 2024 und zum gleichen Sachverhalt ggf. auch gegen zukünftige GFG‘s. ## Begründung In der Sitzung des Rates vom 10.02.2022 (DS [__212349__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2004170) ) hat der Rat bereits die Verfassungsbeschwerde gegen die nicht sachgerechte differenzierte Steuerkraftermittlung im GFG 2022 beschlossen, denn erstmalig wurde im GFG 2022 für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden unterschieden. Die bisherige Gleichbehandlung der Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft wurde zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Diese Differenzierung der fiktiven Hebesätze bedeutet insgesamt eine Verschlechterung von rund 100 Mio. EUR p.a. für die kreisfreien Städte. Alleine für die Stadt Bonn beläuft sich die Verschlechterung p.a. auf grob zwischen 6 – 7 Mio. EUR, wobei dies nur den hälftigen Betrag darstellt, da die Umsetzung im GFG 2022 – 2024 nur jeweils hälftig erfolgt ist. Die Belastung der Stadt Bonn beläuft sich somit insgesamt im GFG 2022 – 2024 auf insgesamt bereits rund 20 Mio. EUR. Eine vollständige Umsetzung der Differenzierung der fiktiven Hebesätze hätte für zukünftige Jahre eine Verdopplung der Belastung zur Folge. Die Fortführung der Verfassu _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2024-08-28 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · ungeändert beschlossen - 2024-08-29 · Rat · ungeändert beschlossen - 2025-12-11 · Rat · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2025-12-15 · Rat · zur Kenntnis genommen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 241300-01 Urteil zur Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022, 2023 und 2024 - Differenzierung der fiktiven Hebesätze {#nv-2024693} **Beschlussvorschlag** **Mitteilung: ** Der Verfassungsgerichtshof hat am 18.11.2025 die Verfassungsbeschwerden der Stadt Bonn und sieben weiterer kreisfreien Städte gegen die Differenzierung bei der Steuerkraftermittlung zurückgewiesen. Die Unterscheidung zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden sei zumindest nicht offensichtlich falsch und stünde damit im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der kommunale Finanzausgleich in NRW beinhaltet seit der Einführung differenzierender fiktiver Realsteuerhebesätze im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 eine Regelung, die die kreisfreien Städte bei der Ermittlung der Steuerkraft schlechter stellt. Die eingeführte Unterscheidung zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden entspricht nicht der grundsätzlichen Systematik des kommunalen Finanzausgleichs und verstößt nach Ansicht des Städtetags gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die ausgewählten Mitgliedsstädte Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal haben gegen die Regelung im GFG 2022 mit Unterstützung des Städtetags eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Weitere Verfassungsbeschwerden wurden aufgrund der gleichlautenden Regelungen in _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3051504&OTYP=41))