Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2018972) # Bürgerantrag: Lärmbeeinträchtigungen durch den Einsatz von benzinbetriebenen Landschaftsgeräten - Umrüstung auf Elektrogeräte 241536 · 2024-09-24 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich ## Beschlussvorschlag **Inhalt der Anregungen und Beschwerden** Der Antrag thematisiert Lärmbeeinträchtigungen durch den Einsatz von bezinbetriebenen Landschaftsgeräten (Heckenscheren, Rasenmähern, Laubbläser, Trimmer etc.) und ist auf die Umrüstung auf Elektrogeräte gerichtet. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. ## Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. ## Stellungnahme der Verwaltung erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2071387 ## Beratungsfolge - 2024-09-24 · Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2024-10-29 · Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger · vertagt - mit Maßgabe - 2024-12-10 · Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger · vertagt - 2025-02-12 · Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger · erledigt ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 241536-01 ST Bürgerantrag: Lärmbeeinträchtigungen durch den Einsatz von benzinbetriebenen Landschaftsgeräten - Umrüstung auf Elektrogerätehier: Vertagungsbitte {#nv-2018984} **Stellungnahme der Verwaltung** Die Verwaltung bittet um Vertagung des Bürgerantrages, bis eine Stellungnahme der Verwaltung vorliegt. Die Stellungnahme wird voraussichtlich zur nächsten Sitzung vorliegen. ### 241536-02 ST Bürgerantrag: Lärmbeeinträchtigungen durch den Einsatz von benzinbetriebenen Landschaftsgeräten - Umrüstung auf Elektrogeräte {#nv-2020506} **Stellungnahme der Verwaltung** Die Untere Umweltbehörde weist auf die bestehenden Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BIm SchV) hin. Dort sind bereits Nutzungsbeschränkungen für den Einsatz in bestimmten schutzbedürftigen Gebieten enthalten. Außerdem sind Geräuschemissionsgrenzwerte aufgeführt, die von einigen Geräten eingehalten werden müssen. Weitere Nutzungsbeschränkungen ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -). Dort wird der Schutz der Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sichergestellt. Die bonnorange AöR hat bereits 80% der Laubblasgeräte auf den Elektrobetrieb umgerüstet. Die restlichen benzinbetriebenen Geräte werden nicht mehr ersetzt. Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme 242108-01 ST. Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.