Originalquelle: ALLRIS-Original
241590 · 2025-01-22 · Beschlussvorlage · öffentlich
__Anlass__
Der Rat hat am 17.03.2022 beschlossen, dass die Verwaltung in den jeweiligen Stadtbezirken prüft, welche Stellplatzflächen sich für eine Wohnbebauung bzw. Überbauung eignen, ob Baurecht besteht, welche Handlungsmöglichkeiten die Stadt Bonn hat, Baurecht zu schaffen und wie die genauen Besitzverhältnisse sind ( __DS-Nr. 220021__ ).
Positiv geprüfte Flächen sollen zusammen mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen in den politischen Gremien vorgestellt werden.
Da eine Prüfung und weitere politische Befassung auf Stadtbezirksebene erfolgt, wird mit dieser Vorlage für den Stadtbezirk Bad Godesberg gestartet. Die Prüfungsergebnisse bezüglich der Stadtbezirke Bonn, Beuel und Hardtberg werden anschließend folgen.
Für den Stadtbezirk Bad Godesberg wurden im Ratsbeschluss folgende Flächen benannt:
a. Das positive Prüfergebnis ist Inhalt dieser Vorlage. Die Liegenschaft kann nach Aufhebung der Fluchtlinienpläne gemäß § 34 BauGB wohnbaulich entwickelt werden.
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Sachverhalt
Nach Vorschlag der Verwaltung soll ein Investor – vorrangig die VEBOWAG – ein Plankonzept entwerfen. Die Antragsteller gehen davon aus, dass die Parkplatzflächen ebenerdig bleiben und das Gebäude in Ständerbauweise darüber errichtet wird. Daher ist alternativ zu prüfen, ob Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen werden können. Eine Tiefgarage würde ein zusätzliches Erdgeschoss für Wohnungen ermöglichen und könnte ggf. zweigeschossig in die Tiefe gebaut werden, sodass mehr Stellplätze als die derzeit 39 bzw. künftig nur 23 entstehen. In diesem Fall wäre eine Quartiersgarage denkbar. Dies berücksichtigt die starke Frequentierung des vorhanden Parkplatzes an Werktagen, aber auch für Trauergäste des Zentralfriedhofs aus Nah und Fern, überwiegend an Freitagen. Die Kosten einer möglichen Kanalverlegung sollen überschlägig ermittelt werden, um Investoren eine Planungsgrundlage zu bieten. Zudem sind Hinweise zur Finanzierung von Quartiersgaragen erforderlich.
Der Neubau muss sich gemäß § 34 BauGB nach Art, Maß und Eigenart in die Umgebung einfügen. Die großzügigen Grünbereiche aus den späten 1950er-Jahren sind insoweit zu berücksichtigen, sodass Abstände zur vorhandenen Wohnbebauung äh
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird gebeten