Originalquelle: ALLRIS-Original
241737 · 2024-11-14 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
s noch andauerte oder eine gesetzte Verfahrensfrist noch nicht abgelaufen war.
2.3 Zusammenfassung:
Räumlich verteilen sich die Fälle von klassischer Zweckentfremdung und Kurzzeitvermietung (zum Stand 31.12.2023 abschließend bearbeitet) wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke:
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische
Zweckentfremdung
Bonn 51 22 29
Bad Godesberg 68 14 54
Beuel 32 6 26
Hardtberg 14 3 11 gesamt 165 45 120
Die Fälle, die sich am 31.12.2023 noch in Bearbeitung befanden, verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke:
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische
Zweckentfremdung
Bonn 182 44 138
Bad Godesberg 133 55 78
Beuel 32 12 20
Hardtberg 15 5 10 gesamt 362 116 246
Im Jahr 2023 wurde 1 Negativattest erteilt:
Soweit das Zweckentfremdungsverbot nicht anwendbar ist beziehungsweise der Wohnraum als nicht schutzwürdig gilt, kann die zuständige Behörde auf Antrag bescheinigen, dass keine Genehmigung für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist.
Insgesamt wurden im Rahmen der Zweckentfremdung Zwangsgelder in Höhe von rund 10.000 Euro festgesetzt und 6 Verfahren wegen begangener Ordnungs
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._