Originalquelle: ALLRIS-Original
241749 · 2024-11-06 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als
Anlage 3
beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (
Anlage 1
) war Gegenstand der Beratung
Die 46. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung ( Anlage 1 ) war Gegenstand der Beratung
Gegenüber dem Jahr 2024 steigen die Gebührensätze für das Schmutzwasser zum 01.01.2025 um 12, 89 %, bzw. 0, 37 EUR auf 3, 24 EUR / m³ und die Gebühren für die Niederschlagsentwässerung zum 01.01.2025 um 3, 5 % bzw. 0, 05 EUR auf 1, 48 EUR / m².
Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten.
Vor Allem die Abrechnung der Schmutzwassergebührenvorauszahlungen mit den aus diesen Neukalkulationen resultierenden niedrigeren Gebührensätzen hat im Jahr 2023 zu einer Gebührenunterdeckung in Höhe von 9, 5 Mio. EUR geführt.
Für das Jahr 2025 werden die ansatzfähigen Kosten bei den Abwassergebühren mit 91, 7 Mio. EUR um 2, 7 Mio. EUR höher als für das laufende Jahr 2024 prognostiziert. Insgesamt resultiert aus der vorläufigen Betriebsabrechnung 2023 eine Unterdeckung in Höhe von 11, 5 Mio. EUR. Hierin sind die oben erläuterten 9, 5 Mio. EUR enthalten
Die Verwaltung sch
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Die Antragsteller sind interessiert zu erfahren, wie es zu den vorgenannten Abweichungen im Jahr 2023 kommen konnte und wie sich das Verhältnis zwischen korrigiertem Gebührenbedarf nach OVG-Urteil im Vergleich zu dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in den Jahren 2017 bis 2021 darstellt.
Beschlussvorschlag
Die Oberbürgermeisterin wird vor Beschlussfassung gebeten, folgende Sachverhalte aufzuklären:
Wie konnte es zu dieser Fehlkalkulation des Gebührenaufkommens und damit der Unterdeckung in Höhe von gut 11, 5 Mio. Euro laut vorliegender Beschlussvorlage sowie des nochmal deutlich divergierenden Haushaltsansatzes kommen?
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den Fragen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 06.11.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Was sind die Gründe für den hohen Anstieg der kalkulatorischen Abschreibungen im Jahr 2023 gegenüber der ursprünglichen Planung?
Bei der Berechnung der kalk. Abschreibungen in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 wurden die zu erwartenden neuen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Aktivierungen im Jahr 2023 mit einem erhöhten Ansatz von 750.000 Euro angesetzt.
Aufgrund von Personalmangel waren in den Vorjahren viele abgeschlossene Baumaßnahmen nicht im Entstehungsjahr aktiviert worden.
Die rückständigen Aktivierungen wurden im Jahr 2023 aufgearbeitet.
Aufgrund des bis 2022 noch genutzten Kalkulationsverfahrens wurden anscheinend die Preissteigerungen (im Schnitt in Höhe von 8 %) für 2023 sowie für 2022 nicht berücksichtigt.
Diese hätten mit einem Ansatz von ca. 2, 5 Mio Euro die kalk. Abschreibungen entsprechend erhöht, so dass bei Berücksichtigung beider Parameter der Ansatz für die kalk. Abschreibungen um 4, 75 bis 5, 25 Mio Euro höher hätte ausfallen müssen.
In den Vorjahren ist dieser eventuell fehlende Ansatz aufgrund der niedriger
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Die Nachfragen der BBB-Fraktion des Änderungsantrages __241749-01 AA__ werden wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Während in der 43. Kanalabgabensatzung DS __222171-01 ST__ , Anlage 1a sowie der 45. und 46. Kanalabgabensatzung DS __232022__ / __241749__ mit einem Gebührenaufkommen in Höhe von rund 75, 3 Mio. Euro in 2023 kalkuliert und dem Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 27.04.2023 abschließend ein Ertrag von 79, 2 Mio. Euro aus öfftl.-rechtlichen Entgelten der Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2023 zur Beschlussfassung vorgelegt wurde, wies der vorl. BAB für 2023 ein tatsächliches Gebührenaufkommen von 66, 10 Mio. Euro aus.
Wie konnte es zu dieser Fehlkalkulation des Gebührenaufkommens und damit der Unterdeckung in Höhe von gut 11, 5 Mio. Euro laut vorliegender Beschlussvorlage sowie des nochmal deutlich divergierenden Haushaltsansatzes kommen?
Wie
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1.
Gebühren in welcher Höhe wurden tatsächlich von den Gebührenschuldnern in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt für die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Oberflächenwasser) erhoben, in welcher Höhe wären diese im Vergleich dazu unter Berücksichtigung der durchgeführten Neukalkulation in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt zu erheben gewesen und wie hoch ist die sich daraus ergebende Differenz im Gesamtzeitraum zulasten der Gebührenzahler?
Die Verwaltung hat im Rahmen der Neukalkulation der Abwassergebühren im Februar 2023 die zu diesem Zeitpunkt im Veranlagungsverfahren gespeicherten Bemessungsgrundlagen für die neu zu kalkulierenden Veranlagungsjahre abgefragt und diese den zu diesem Zeitpunkt für die entsprechenden Jahre ermittelten tatsächlichen Kosten gegenübergestellt.
Für die Abwassergebühren ergaben sich demnach im Februar 2023 folgende maßgeblichen Bemessungsgrundlagen:
Schmutzwasser: Gebühr alt Gebühr neu
2017 : 17.889.901 m³ x 2, 85 EUR = 50.986.217, 85 EUR x 2, 41 EUR = 43.114.664, 41 EUR
2018 : 18.522.830 m³ x 2, 50 EUR = 46.307.075, 00 EUR x 2, 21 EUR =
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Fragesteller sind interessiert zu erfahren, in welcher Höhe insgesamt für die Abwasserentsorgung (Schmutz- und Oberflächenwasser) in den Jahren 2017 bis 2022 von Gebührenzahlern entsprechend der Neukalkulation zu viele Gebühren gezahlt wurden. Im Übrigen möchten die Fragesteller in Erfahrung bringen, wie im Falle der versäumten Aktivierung von Anlagegütern mit der Abschreibung verfahren wird.
Beschlussvorschlag
Gebühren in welcher Höhe wurden tatsächlich von den Gebührenschuldnern in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt für die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Oberflächenwasser) erhoben, in welcher Höhe wären diese im Vergleich dazu unter Berücksichtigung der durchgeführten Neukalkulation in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt zu erheben gewesen und wie hoch ist die sich daraus ergebende Differenz im Gesamtzeitraum zulasten der Gebührenzahler?
_Gekürzt._